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Kurzauszug
Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)
EU 2025/40
Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle
+ eingearbeitet Auszüge aus VerpackDG
(s. eventl. auch/statt in G11 PPWR-VerpackungsVO)
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
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(1) |
Mit dieser Verordnung werden
Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf
ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung eingeführt, die für das
Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen. Ferner werden mit der
Verordnung Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung,
die Vermeidung von Verpackungsabfällen, wie etwa die Verringerung unnötiger
Verpackungen und die Wiederverwendung oder Wiederbefüllung von Verpackungen,
sowie die Sammlung und die Behandlung von Verpackungsabfällen, einschließlich
des Recyclings, eingeführt. |
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(2) |
Diese Verordnung trägt zum
reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei, indem nationale Maßnahmen
im Bereich der Verpackungen und Verpackungsabfälle harmonisiert werden, um
Handelshemmnisse sowie die Verzerrung und Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb
der Union zu vermeiden und gleichzeitig die nachteiligen Auswirkungen von
Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche
Gesundheit auf der Grundlage eines hohen Umweltschutzniveaus zu verhindern
oder zu verringern. |
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(3) |
Durch die Festlegung von Maßnahmen
im Einklang mit der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG genannten
Abfallhierarchie (im Folgenden „Abfallhierarchie“[s. auch KrWG §6]) trägt diese Verordnung zum
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und zur Verwirklichung der Klimaneutralität
bis spätestens 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen
Parlaments und des Rates bei. |
Artikel 2
Anwendungsbereich
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(1) |
Diese Verordnung gilt für alle
Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle
Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie,
in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung,
im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese
Verpackungsabfälle dort anfallen. |
Artikel 3
Begriffsbestimmungen -[Anm.: incl. der Rollenbegiffe]
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(1) |
Für die Zwecke dieser Verordnung
bezeichnet der Ausdruck |
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1. |
„Verpackung“ einen Gegenstand,
unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur
Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur zur Aufnahme oder zum Schutz, zur
Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen
Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist und aufgrund seiner
Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat
differenziert werden kann, einschließlich: |
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a) |
eines Gegenstands, der
erforderlich ist, um ein Produkt während seiner gesamten Lebensdauer
aufzunehmen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen, ohne ein integraler
Bestandteil des Produkts zu sein, und der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt
verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden; |
||
|
d) |
eines Gegenstands, der für die
Befüllung in der Verkaufsstelle zur Übergabe des Produkts konzipiert und
vorgesehen ist, auch „Serviceverpackung“ genannt; |
||
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e) |
eines Einwegartikels, der in der
Verkaufsstelle verkauft und befüllt wird oder für die Befüllung in der
Verkaufsstelle vorgesehen und ausgelegt ist und der eine Verpackungsfunktion
erfüllt; |
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f) |
eines durchlässigen Tee- oder
Kaffeebeutels oder eines durchlässigen Beutels für ein anderes Getränk oder
einer bei Gebrauch aufweichenden Einzelportionseinheit für ein Tee- oder
Kaffeesystem oder ein System für ein anderes Getränk, der bzw. die dazu bestimmt
ist, mit dem Produkt verwendet und entsorgt zu werden; |
||
|
g) |
einer undurchlässigen
Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem oder ein System für ein
anderes Getränk, die zur Verwendung in einer Maschine bestimmt ist und die
mit dem Produkt verwendet und entsorgt wird; |
||
|
2. |
„Abfall“ Abfall im Sinne von
Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, wobei wiederverwendbare
Verpackungen, die zur Rekonditionierung geschickt werden, nicht als Abfall
gelten; |
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|
3. |
„Verpackungen zum Mitnehmen“
Serviceverpackungen, die an mit Personal ausgestatteten Verkaufsstellen mit
Getränken oder zubereiteten Lebensmitteln befüllt werden, die zum Transport
und sofortigen Verzehr an einem anderen Ort, ohne dass eine weitere Zubereitung
erforderlich ist, verpackt und typischerweise aus der Verpackung verzehrt
werden; |
||
|
4. |
„Primärproduktionsverpackungen“
Gegenstände, die als Verpackung für unverarbeitete Erzeugnisse aus
Primärproduktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates gestaltet und bestimmt sind; |
||
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5. |
„Verkaufsverpackungen“
Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer in der
Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen bilden; |
||
|
6. |
„Umverpackungen“ Verpackungen, die
so konzipiert sind, dass sie in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von
Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese Zusammenstellung von
Verkaufseinheiten als solche an Endabnehmer abgegeben wird oder ob sie allein
zur Erleichterung des Wiederauffüllens der Verkaufsregale in der
Verkaufsstelle oder zur Bildung einer Lager- oder Vertriebseinheit dient, und
die von dem Produkt entfernt werden kann, ohne dessen Eigenschaften zu
beeinträchtigen; |
||
|
7. |
„Transportverpackungen“
Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den
Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer
Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine
Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit
Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr; |
||
|
8. |
„Verpackungen für den
elektronischen Handel“ Transportverpackungen, die für die Lieferung von
Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder über andere Formen des
Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet werden; |
||
|
9. |
„Bereitstellung auf dem Markt“
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten
Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt
im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; |
||
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10. |
„Inverkehrbringen“ die erstmalige
Bereitstellung von befüllten oder unbefüllten Verpackungen auf dem
Unionsmarkt; |
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11. |
„Bereitstellung im Hoheitsgebiet
des Mitgliedstaats“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von
befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur
Verwendung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Rahmen einer
Geschäftstätigkeit; |
||
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12. |
„Wirtschaftsakteur“ den Erzeuger,
den Lieferanten, den Importeur, den Vertreiber, den Bevollmächtigten, den
Endvertreiber und den Fulfillment-Dienstleister; |
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13. |
„Erzeuger“ jede natürliche oder
juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt,
jedoch: |
||
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a) |
bezeichnet „Erzeuger“
vorbehaltlich Buchstabe b die natürliche oder juristische Person, die eine
Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer
eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere
Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind; |
||
|
b) |
bezeichnet „Erzeuger“ die
natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, wenn die
natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen oder verpackten
Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder
herstellen lässt, unter die ab dem 11. Februar 2025 geltende Definition von
Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fällt und wenn die
natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen der natürlichen und
juristischen Person liefert, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen
oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, im selben
Mitgliedstaat ansässig ist; |
||
|
14. |
„Fernabsatzvertrag“ einen
Fernabsatzvertrag im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates; |
||
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15. |
„Hersteller“ jeden Erzeuger,
Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch
im Wege von Fernabsatzverträgen, einer der folgenden Buchstaben zutrifft: |
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|
a) |
Der Erzeuger, Importeur oder
Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus
Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder
Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als
wiederverwendbare Verpackungen, erstmals bereit; oder |
||
|
b) |
der Erzeuger, Importeur oder
Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus
Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe a genannten
verpackt sind, erstmals bereit; oder |
||
|
c) |
der Erzeuger, Importeur oder
Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen
und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder
Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als
wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder |
||
|
d) |
der Erzeuger, Importeur oder
Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen
und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in
anderen Verpackungen als den in Buchstabe c genannten verpackt sind, direkt
an Endabnehmer erstmals bereit; oder |
||
|
e) |
der Erzeuger, Importeur oder
Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte
Produkte aus, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person
ist im Sinne von Buchstabe a, b, c oder d der Hersteller; |
||
|
16. |
„Lieferant“ jede natürliche oder
juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen
Erzeuger liefert; |
||
|
17. |
„Importeur“ jede in der Union
ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem
Drittland in Verkehr bringt; |
||
|
18. |
„Vertreiber“ jede natürliche oder
juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt
bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs; |
||
|
19. |
„Bevollmächtigter“ jede in der
Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger
schriftlich beauftragt wurde, im Namen des Erzeugers bestimmte Aufgaben in
Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen; |
||
|
21. |
„Endvertreiber“ die natürliche
oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte,
einschließlich durch Wiederverwendung, oder Produkte, die in Form einer
Wiederbefüllung erworben werden können, an den Endabnehmer liefert; |
||
|
22. |
„Verbraucher“ jede natürliche
Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen,
geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten liegen; |
||
|
23. |
„Endabnehmer“ jede natürliche oder
juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein
Produkt entweder als Verbraucher oder als beruflicher Endabnehmer im Rahmen
ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird und die das
genannte Produkt in der an sie gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt
bereitstellt; |
||
|
24. |
„Verbundverpackung“ eine
Verpackungseinheit, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialien
besteht, die Teil des Gewichts des Hauptverpackungsmaterials sind und die
nicht per Hand getrennt werden können und daher eine feste Einheit bilden, es
sei denn, eines der Materialien macht einen unwesentlichen Teil der
Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der
Verpackungseinheit aus und mit Ausnahme von Etiketten, Firnissen, Farben,
Druckfarben, Klebstoffen und Lackierungen; die Richtlinie (EU) 2019/904
bleibt davon unberührt; |
||
|
25. |
„Verpackungsabfälle“ Verpackungen
oder Verpackungsmaterialien, bei denen es sich um Abfall handelt, mit
Ausnahme von Produktionsrückständen; |
||
|
26. |
„Vermeidung von
Verpackungsabfällen“ Maßnahmen, die getroffen werden, bevor Verpackungen oder
Verpackungsmaterialien zu Verpackungsabfällen werden, und durch die die Masse
an Verpackungsabfällen verringert wird, sodass weniger oder keine
Verpackungen zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, Lieferung oder
Darbietung von Produkten verwendet werden, einschließlich Maßnahmen im
Hinblick auf die Wiederverwendung von Verpackungen und Maßnahmen zur
Verlängerung der Lebensdauer der Verpackungen, bevor sie zu Abfällen werden; |
||
|
27. |
„Wiederverwendung“ jedes
Verfahren, bei dem wiederverwendbare Verpackungen nach Gebrauch mehrmals für
denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren; |
||
|
28. |
„Einwegverpackungen“ Verpackungen,
bei denen es sich nicht um wiederverwendbare Verpackungen handelt; |
||
|
29. |
„Kreislaufdurchgang“ den von einer
wiederverwendbaren Verpackung durchlaufenen Kreislauf ab dem Zeitpunkt, an
dem sie gemeinsam mit dem Produkt, als dessen Behältnis oder zu dessen
Schutz, Handhabung, Lieferung oder Darbietung sie dienen soll, in Verkehr
gebracht wird, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie zur Wiederverwendung in einem
Wiederverwendungssystem bereit ist, damit sie wieder zusammen mit einem
weiteren Produkt an Endabnehmer verkauft werden kann; |
||
|
30. |
„Umlauf“ den Weg, den eine
Verpackung von der Befüllung oder Beladung bis zur Entleerung oder Entladung
zurücklegt, sei es als Teil eines Kreislaufdurchgangs oder für sich allein; |
||
|
31. |
„Wiederverwendungssystem“ die
organisatorischen, technischen oder finanziellen Regelungen in Verbindung mit
Anreizen, die die Wiederverwendung entweder in einem geschlossenen oder
offenen Kreislaufsystem, wie einem Pfand- und Rücknahmesystem, mit dem sichergestellt
wird, dass Verpackungen zur Wiederverwendung gesammelt werden, ermöglichen; |
||
|
32. |
„Rekonditionierung“ jeden in
Anhang VI Teil B aufgeführten Vorgang, der erforderlich ist, um
wiederverwendbare Verpackungen für die Zwecke ihrer Wiederverwendung wieder
in einen funktionalen Zustand zu bringen; |
||
|
33. |
„Wiederbefüllung“ einen Vorgang,
bei dem ein Behältnis, das die Verpackungsfunktion erfüllt und das entweder
dem Endabnehmer gehört oder vom Endabnehmer in der Verkaufsstelle des
Endvertreibers erworben wird, vom Endabnehmer oder vom Endvertreiber mit
einem oder mehreren Produkten, das bzw. die der Endabnehmer vom Endvertreiber
erwirbt, befüllt wird; |
||
|
34. |
„Wiederbefüllungsstation“ einen
Ort, an dem ein Endvertreiber Endabnehmern Produkte anbietet, die in Form
einer Wiederbefüllung erworben werden können |
||
|
35. |
„Gastgewerbe“ Beherbergungs- und
Ernährungsdienstleistungen gemäß der NACE Rev. 2 – Aufstellung der
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige; |
||
|
38. |
„Recyclingfähigkeit“ die
Vereinbarkeit von Verpackungen mit der Bewirtschaftung und Behandlung von
Abfällen durch Gestaltung, basierend auf getrennter Sammlung, Sortierung in
getrennte Abfallströme, Recycling in großem Maßstab und der Verwendung von
recycelten Materialien, um Primärrohstoffe zu ersetzen; |
||
|
39. |
„in großem Maßstab recycelte
Verpackungsabfälle“ Verpackungsabfälle, die getrennt gesammelt, sortiert und
in bestehenden Infrastrukturen unter Verwendung etablierter Verfahren, die
sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, recycelt werden, mit denen auf
Unionsebene für jede in Anhang II Tabelle 2 aufgeführte Verpackungskategorie
eine jährliche Menge recycelten Materials in Höhe von 30 % oder höher für
Holz und 55 % oder höher für alle anderen Materialien sichergestellt wird;
dazu zählen auch aus der Union zum Zweck der Abfallbewirtschaftung
ausgeführte Verpackungsabfälle, die als den Anforderungen des Artikels 53
Absatz 11 entsprechend betrachtet werden können; |
||
|
40. |
„stoffliches Recycling“ jede Form
der Verwertung, durch die Abfallmaterialien erneut zu Materialien oder
Stoffen wiederaufbereitet werden, die entweder dem ursprünglichen Zweck oder
anderen Zwecken dienen, mit Ausnahme der biologischen Abfallbehandlung, der
Wiederaufbereitung von organischem Material, der energetischen Verwertung und
der Wiederaufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder zur Verfüllung
verwendet werden; |
||
|
41. |
„hochwertiges Recycling“ jedes
Recyclingverfahren, aus dem recycelte Materialien von – auf der Grundlage
bewahrter technischer Merkmale – der gleichen Qualität wie jener der
Ausgangsstoffe gewonnen werden, die als Ersatz für Primärrohstoffe für
Verpackungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten
Materials erhalten bleibt, verwendet werden; |
||
|
42. |
„Verpackungskategorie“ eine
Kombination aus Material und spezifischer Verpackungsgestaltung, die
ausschlaggebend für die Recyclingfähigkeit nach Maßgabe etablierter Sammel-,
Sortier- und Recyclingverfahren auf dem neuesten Stand der Technik, die sich
in einem operativen Umfeld bewährt haben, sowie für die Festlegung der
Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung ist; |
||
|
43. |
„integrierter Bestandteil“ einen
Bestandteil einer Verpackung, unabhängig davon, ob er aus demselben Material
wie der Hauptteil der Verpackungseinheit besteht oder sich vom Hauptteil der
Verpackungseinheit unterscheidet, der wesentlich für die Verpackungseinheit
und ihre Funktionsweise ist, der nicht von der Hauptverpackungseinheit
getrennt werden muss, damit die Funktionsfähigkeit der Verpackungseinheit
sichergestellt wird, und der typischerweise zur gleichen Zeit wie der
Hauptteil der Verpackungseinheit entsorgt wird, wenn auch nicht unbedingt auf
demselben Entsorgungsweg; |
||
|
45. |
„Verpackungseinheit“ eine Einheit
mit integrierten oder separaten Bestandteilen, die insgesamt eine
Verpackungsfunktion erfüllt, beispielsweise zur Aufnahme, zum Schutz, zur
Handhabung, zur Lieferung, zur Lagerung, zum Transport oder zur Darbietung
von Produkten dienen, einschließlich eigenständiger Einheiten von Umoder
Transportverpackungen, wenn sie entsorgt werden, bevor sie in der
Verkaufsstelle zum Verkauf angeboten werden; |
||
|
46. |
„innovative Verpackungen“ eine Art
von Verpackungen, die unter Verwendung neuartiger Materialien hergestellt
wird, was zu einer erheblichen Verbesserung der Funktionen der Verpackung,
beispielsweise bei der Verwendung zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung
oder für die Lieferung von Produkten, führt und insgesamt nachweislich einen
Nutzen für die Umwelt hat, mit Ausnahme von Verpackungen, die das Ergebnis
einer Änderung bestehender Verpackungen mit dem Hauptzweck einer besseren
Darbietung der Produkte und ihrer Vermarktung sind; |
||
|
47. |
„Sekundärrohstoffe“ Materialien,
die alle erforderlichen Kontrollen und Sortierungen durchlaufen haben, durch
Recyclingverfahren gewonnen wurden und Primärrohstoffe ersetzen können; |
||
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48. |
„Verbraucher-Kunststoffabfälle“
Abfälle, die aus Kunststoff bestehen und aus Kunststoffprodukten entstanden
sind, die in Verkehr gebracht wurden oder im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
in einem Drittland entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch
oder zur Verwendung abgegeben wurden; |
||
|
50. |
„kompostierbare Verpackungen“
Verpackungen, die unter kontrollierten industriellen Bedingungen biologisch
abbaubar sind oder die unter solchen Bedingungen, einschließlich durch
anaerobe Zersetzung, aber nicht unbedingt in einem eigenkompostierbaren Umfeld,
sofern erforderlich in Kombination mit physikalischer Behandlung, biologisch
zersetzt werden können, was letztlich zur Umwandlung der Verpackungen in
Kohlendioxid oder bei Abwesenheit von Sauerstoff in Methan sowie
Mineralsalze, Biomasse und Wasser führt, und die die getrennte Sammlung und
den Kompostierungs- oder anaeroben Zersetzungsprozess nicht behindern oder
gefährden; |
||
|
51. |
„eigenkompostierbare Verpackungen“
Verpackungen, die unter nicht kontrollierten Bedingungen, die nicht
Kompostierungsanlagen im industriellen Maßstab entsprechen, biologisch
abgebaut werden können und deren Kompostierung von Privatpersonen
durchgeführt wird, um Kompost für den Eigenbedarf herzustellen;52.
„Kunststoff“ ein Material, das aus einem Polymer im Sinne von Artikel 3
Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 besteht, dem möglicherweise
Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil
von Verpackungen fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht
chemisch modifiziert wurden; |
||
|
52. |
„Kunststoff“ ein Material, das aus
einem Polymer im Sinne von Artikel 3
Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 besteht,
dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt
wurden und das als Hauptstrukturbestandteil
von Verpackungen fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere,
die nicht chemisch modifiziert wurden; |
||
|
53. |
„biobasierte Kunststoffe“ aus
biologischen Ressourcen wie Biomasserohstoff, organischen Abfällen oder
Nebenprodukten hergestellte Kunststoffe, unabhängig davon, ob die Kunststoffe
biologisch abbaubar oder nicht biologisch abbaubar sind; |
||
|
54. |
„Einweggetränkeflaschen aus
Kunststoff“ Getränkeflaschen, die in Teil F des Anhangs der Richtlinie (EU)
2019/904 aufgeführt sind; |
||
|
55. |
„Kunststofftragetaschen“
Tragetaschen aus Kunststoff, mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern
in der Verkaufsstelle der Produkte angeboten werden; |
||
|
56. |
„leichte Kunststofftragetaschen“
Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron; |
||
|
57. |
„sehr leichte
Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15
Mikron; |
||
|
58. |
„dicke Kunststofftragetaschen“
Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 50 und 99 Mikron; |
||
|
59. |
„sehr dicke
Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke über 99
Mikron; |
||
|
60. |
„sehr dicke
Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke über 99
Mikron; |
||
|
61. |
„Pfand“ einen festgelegten
Geldbetrag, der nicht Teil des Preises eines verpackten oder eingefüllten
Produkts ist und vom Endabnehmer beim Kauf eines solchen Produkts, das unter
ein Pfand- und Rücknahmesystem in einem bestimmten Mitgliedstaat fällt, zu entrichten
ist und zurückerstattet wird, wenn der Endabnehmer oder eine andere Person
die Pfandverpackung an eine zu diesem Zweck eingerichtete Sammelstelle
zurückgibt; |
||
|
62. |
„Pfand- und Rücknahmesystem“ ein
System, bei dem der Endabnehmer beim Kauf eines verpackten oder eingefüllten
Produkts, das unter dieses System fällt, ein Pfand entrichten muss, das
zurückerstattet wird, wenn die Pfandverpackung über eines der Sammelsysteme,
die von den nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden,
zurückgegeben wird; |
||
|
66. |
„Organisation für
Herstellerverantwortung“ eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell
und operativ die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten
Herstellerverantwortung im Namen mehrerer Hersteller organisiert; |
||
|
67. |
„Lebenszyklus“ die
aufeinanderfolgenden und untereinander verbundenen Phasen der Lebensdauer von
Verpackungen, die aus der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus
natürlichen Ressourcen, der Vorbehandlung, der Herstellung, der Lagerung, dem
Vertrieb, der Verwendung, der Reparatur, der Wiederverwendung und dem Ende
der Lebensdauer bestehen; |
||
|
68. |
„Verpackungen, mit denen ein
Risiko verbunden ist“ ….. |
||
|
69. |
„Verpackungen, mit denen ein
ernstes Risiko verbunden ist“ …. |
||
|
70. |
„Online-Plattform“ eine
Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU)
2022/2065; |
||
|
71. |
„öffentliche Aufträge“ öffentliche
Aufträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU oder
gegebenenfalls im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU. |
||
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Für die Begriffe „Abfallbewirtschaftung“, „Sammlung“, „getrennte Sammlung“, „Behandlung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ und „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ gelten die jeweils in Artikel 3 Nummern 9, 10, 11, 14, 16, 17 beziehungsweise 21 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Begriffsbestimmungen |
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VerpackDG - in D: Unterscheidung zwischen systembeteiligungspflichtigen und nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bleibt:
§ 3
Ergänzende Begriffsbestimmungen
(1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung
(EU) 2025/40 gelten für die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 20.
(2) Getränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend
geschlossene Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne
von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die zum Verzehr als
Getränk bestimmt sind.
(3) Bereitstellung im Bundesgebiet ist die Bereitstellung im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11
der Verordnung (EU) 2025/40 bezogen auf das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland.
(4) Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen, deren Inhalt
bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist, einschließlich mit dem
Produkt verwendeter Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe f und g der
Verordnung (EU) 2025/40.
(5) Schadstoffhaltige Füllgüter sind die in Anlage 1 näher bestimmten Füllgüter.
(6) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verkaufs-
und Umverpackungen, Primärproduktions-verpackungen sowie
Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt
typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten
Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall
anfallen, sowie Serviceverpackungen.
(7) Vergleichbare Anfallstellen sind öffentliche oder private Anfallstellen, die nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle mit privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Vergleichbare Anfallstellen sind insbesondere das Gastgewerbe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) 2025/40, wie Gaststätten,
Restaurants, Kantinen, Imbisse, Cafés und Hotels und Ferienanlagen
sowie Raststätten, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser,
Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von
Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos,
Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Freizeitparks und
Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind
außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren
Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für
Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und
Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1
100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen
Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
(8) System ist eine privatrechtlich, als
juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft organisierte
Organisation für Herstellerverantwortung nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer
66 der Verordnung (EU) 2025/40, die mit Zulassung nach § 20 in
kollektiver Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten
Herstellerverantwortung der beteiligten Hersteller die in ihrem
Einzugsgebiet in privaten Haushaltungen und bei vergleichbaren
Anfallstellen als Abfall anfallenden restentleerten Verpackungen
flächendeckend erfasst und einer Verwertung zuführt.
(9) Einzugsgebiet im Sinne von Absatz 8 ist jeweils das gesamte Gebiet
eines Bundeslandes, in dem systembeteiligungspflichtige Verpackungen
eines beteiligten Herstellers bereitgestellt werden.
(10) Sonstige Organisation für Herstellerverantwortung ist eine
privatrechtlich, als juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft organisierte Organisation für
Herstellerverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 66 der
Verordnung (EU) 2025/40, die mit Zulassung nach § 22 die
Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung der beteiligten
Hersteller für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen
kollektiv erfüllt.
(11) Anfallorte sind diejenigen Orte, an denen
Verpackungsabfälle bei Wirtschaftsakteuren zur Abholung bereitgestellt
werden, die keine vergleichbaren Anfallstellen sind.
(12) Systemprüfer sind Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer,
die nach § 25 Absatz 4 von den Systemen benannt worden sind und nach §
25 Absatz 2 Satz 1 die Zwischen- und Jahresmeldungen der Systeme prüfen
und bestätigen.
(13) Werkstoffliches Recycling ist
das Recycling durch Verfahren, bei denen das Material für eine weitere
stoffliche Nutzung verfügbar bleibt oder stoffgleiches Neumaterial
ersetzt.
(14) Zentrale Stelle Verpackungsregister ist die nach § 48 Absatz 1
Satz 1 beizubehaltende Stiftung und im Falle einer Auflösung ihre nach
§ 48 Absatz 1 Satz 2 errichtete Nachfolgerin.
...
(17) Erstinverkehrbringer ist jede natürliche oder juristische Person,
die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig im Bundesgebiet bereitstellt.
(18) Inverkehrbringer ist jede natürliche oder juristische Person, die
unabhängig von Vertriebsmethode oder Handelsstufe Verpackungen im
Bundesgebiet bereitstellt.
(19) Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
(20) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind
Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne
Deckel, für Lebensmittel, die
1. dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
2. in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
3. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.
Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind
Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und
Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.
§ 19
Zulassung von Herstellern
(1) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind verpflichtet,
sich im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a bis d der
Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem erstmaligen Bereitstellen oder im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 dem
Auspacken, durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister zur Erfüllung
ihrer erweiterten Herstellerverantwortung zulassen zu lassen. Die Zulassung ist auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister bekannt zu geben. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht,
wenn ein Hersteller von Verpackungen nach Satz 1 die Erfüllung seiner
erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit seiner
Verpackungen einer oder mehreren nach § 22 zugelassenen sonstigen
Organisationen für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen
hat und diese der Zentralen Stelle Verpackungsregister elektronisch
benannt hat.
§ 39
Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung
(1) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber sind
verpflichtet, folgende gebrauchte, restentleerte Verpackungen der
gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen im Bundesgebiet
bereitgestellten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen
unmittelbarer Nähe getrennt von übrigen Abfällen zu sammeln und
unentgeltlich zurückzunehmen:
1. Transportverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
2. Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
3. Primärproduktionsverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
4. systembeteiligungspflichtige Verpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 Satz 1 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
5. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und
6. wiederverwendbare Verpackungen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2025/40.
Für Endvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.
Endvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen die Endabnehmer durch
geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit
und deren Sinn und Zweck informieren. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen.
Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können
untereinander sowie mit den Endabnehmern, sofern es sich bei diesen
nicht um Verbraucher handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort
der Rückgabe und die Kostenregelung treffen
§ 20
Zulassung von Systemen
(1) Der Betrieb eines Systems bedarf der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. Die Zulassung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.
(2) Die zuständige Landesbehörde erteilt einem System auf Antrag
innerhalb einer Frist von 18 Wochen ab Vorliegen aller für die
Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung
für das jeweilige Land, wenn das System
1. im betreffenden Land flächendeckend eingerichtet ist, insbesondere
die notwendigen Sammelstrukturen vorhanden sind und die zu diesem Zweck
erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere Vereinbarungen mit
Vertreibern, Behörden oder Dritten, getroffen wurden, die im Auftrag
des Systems die Abfallbewirtschaftung durchführen,
2. mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im betreffenden
Land Abstimmungsvereinbarungen nach § 27 Absatz 1 abgeschlossen hat
oder sich bestehenden Abstimmungsvereinbarungen unterworfen hat
...
§ 26
Ökologische Gestaltung von Beteiligungsentgelten
(1) Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der
Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen, damit bei der
Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen Folgendes
gefördert wird:
1. die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen, die unter
Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem
möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können und
2. die Verwendung von Rezyklaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen
§ 22
Zulassung sonstiger Organisationen für Herstellerverantwortung = Organisation für Herstellerverantwortung (OfH Verpackungen)
(1) Der Betrieb einer sonstigen
Organisation für Herstellerverantwortung bedarf der Zulassung durch die
Zentrale Stelle Verpackungsregister. Die Zulassung ist auf der
Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister bekannt zu geben
und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam. Die Zentrale
Stelle Verpackungs-register veröffentlicht eine Liste der nach Absatz 2
zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverant-wortung auf
ihrer Internetseite.
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erteilt einer sonstigen
Organisation für Herstellerverantwortung auf Antrag innerhalb einer
Frist von drei Monaten ab Einreichung aller für die Bearbeitung
erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung, wenn die
sonstige Organisation für Herstellerverantwortung
1. eine klar definierte Abdeckung in Bezug auf ein geografisches
Gebiet, Verpackungen und Materialien hat, die sich nicht auf die
Bereiche beschränkt, in denen die Sammlung und Bewirtschaftung von
Abfällen am profitabelsten ist,
2. in Bezug auf diejenigen Verpackungen, für die sie die Erfüllung der
Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung
wahrnimmt, Abfallsammelsysteme in ausreichender Weise bereitstellt,
3. die zu den Zwecken nach Nummer 2 erforderlichen Vorkehrungen,
insbesondere Vereinbarungen, mit Vertreibern, Behörden oder Dritten
getroffen wurden, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftung durchführen,
4. eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 3 geleistet hat,
5. eine Finanzierungsvereinbarung nach § 51 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat und
6. die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 und 5 entsprechend erfüllt.
§ 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung leistet
gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungs-register eine angemessene,
insolvenzfeste Sicherheit für den Fall, dass sie oder die von ihr
beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz nicht, nicht
vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den Herstellern, für
die die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung die
erweiterte Herstellerverantwortung wahrnimmt oder sonstigen
Wirtschaftsbeteiligten, mit denen die sonstige Organisation für
Herstellerverantwortung vertragliche Vereinbarungen zur
Abfallbewirtschaftung getroffen hat, dadurch zusätzliche Kosten
entstehen. Angemessen im Sinne von Satz 1 ist die Sicherheitsleistung
in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht
überschreitet. Ein Überschreiten des Regelzeitraumes bedarf einer
gesonderten Begründung.
§ 41
Pflichten der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung
(1) Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung sind
verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom
sonstigen gewerblichen Abfall getrennte Sammlung aller bei ihnen
beteiligten restentleerten Verpackungen beim Anfallort oder in dessen
Nähe oder durch eine Kombination der beiden Varianten in ausreichender
Weise und für die Erzeuger der Verpackungsabfälle unentgeltlich
sicherzustellen. Hersteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe
e der Verordnung (EU) 2025/40 können abweichende Vereinbarungen über
den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung mit der sonstigen
Organisation für Herstellerverantwortung treffen. Die Sammelsysteme
müssen geeignet sein, alle der bei ihnen beteiligten bei den
Anfallorten anfallenden restentleerten Verpackungen bei einer
regelmäßigen Leerung aufzunehmen. Die Sammlung darf nicht bei privaten
Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen hinsichtlich
systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erfolgen
----------------------------------------
Artikel 4
Freier Verkehr
|
(1) |
Verpackungen dürfen nur dann in
Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen. |
|
(2) |
Die Mitgliedstaaten dürfen das
Inverkehrbringen von Verpackungen, die die Nachhaltigkeits-, Kennzeichnungs-
und Informationsanforderungen, die in den Artikeln 5 bis 12 dieser Verordnung
oder gemäß ihnen festgelegt sind, erfüllen, nicht verbieten, einschränken
oder behindern. |
|
(3) |
Wenn sich die Mitgliedstaaten
dafür entscheiden, nationale Nachhaltigkeitsanforderungen oder
Informationsanforderungen beizubehalten oder einzuführen, die über die in
dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinausgehen, so dürfen diese
Anforderungen nicht im Widerspruch zu den in dieser Verordnung festgelegten
Anforderungen stehen, und die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von
Verpackungen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht aufgrund der
Nichteinhaltung dieser nationalen Anforderungen verbieten, einschränken oder
behindern. |
|
(4) |
Die Mitgliedstaaten verhindern
nicht, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen
Verpackungen ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen,
sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese
Verpackungen der Verordnung nicht entsprechen und erst verkauft werden
dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde. |
Kapitel II
Nachhaltigkeitsanforderungen
Artikel 5
Anforderungen an Stoffe in Verpackungen
|
(1) |
Verpackungen, die in Verkehr
gebracht werden, sind so herzustellen, dass das Vorhandensein und die
Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterial oder
Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, auch im
Hinblick auf ihr Vorhandensein in Emissionen und allen bei der
Abfallbewirtschaftung anfallenden Materialien wie Sekundärrohstoffen, Asche
oder sonstigen Materialien, die für die Beseitigung bestimmt sind, und
negative Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund von Mikroplastik. |
|
|
(4) |
Unbeschadet der Beschränkungen für
chemische Stoffe gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder
gegebenenfalls der Beschränkungen und spezifischen Maßnahmen für
Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr.
1935/2004 darf die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber
und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder
Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten. |
|
|
(5) |
Ab dem 12. August 2026 dürfen
Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nicht mehr in
Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen
(PFAS) in einer Konzentration von oder über folgenden Grenzwerten enthalten,
soweit das Inverkehrbringen von Verpackungen, die eine solche Konzentration
von PFAS enthalten, nicht nach einem anderen Rechtsakt der Union verboten
ist: |
|
|
a) |
25 ppb für jedes im Rahmen einer
gezielten Analyse der PFAS gemessene PFAS (polymere PFAS werden nicht
bestimmt); |
|
|
b) |
250 ppb für die Summe der PFAS
gemessen als die Summe aus der gezielten Analyse der PFAS, gegebenenfalls mit
vorherigem Abbau von Vorläuferverbindungen (polymere PFAS werden nicht
bestimmt) und … |
|
Artikel 6
Recyclingfähige Verpackungen
|
(1) |
Alle in Verkehr gebrachten
Verpackungen müssen recyclingfähig sein. |
|
|
(2) |
Verpackungen gelten als
recyclingfähig, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: |
|
|
a) |
Sie sind für das stoffliche
Recycling gestaltet, was im Einklang mit Absatz 4 die Verwendung der daraus
entstehenden Sekundärrohstoffe ermöglicht, deren Qualität im Vergleich zu den
Ausgangsstoffen ausreicht, um als Ersatz für die Primärrohstoffe verwendet
werden zu können; und |
|
|
b) |
wenn sie zu Abfall werden, können
sie gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 5 getrennt gesammelt werden, in
spezifische Abfallströme sortiert werden, ohne dass die Recyclingfähigkeit
anderer Abfallströme beeinträchtigt wird, und auf der Grundlage der gemäß
Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Methode in großem Maßstab
recycelt werden. |
|
|
(4) |
Die Kommission erlässt bis zum 1.
Januar 2028 unter Berücksichtigung der von den europäischen
Normungsorganisationen entwickelten Normen delegierte Rechtsakte im Einklang
mit Artikel 64, mit denen zur Ergänzung dieser Verordnung Folgendes
festgelegt wird:… |
|
|
Die Wirtschaftsakteure müssen die
neuen oder aktualisierten Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des einschlägigen delegierten
Rechtsakts erfüllen. |
||
|
Alle Bestandteile einer
Verpackungseinheit müssen mit den etablierten Sammel-, Sortierund
Recyclingverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben,
kompatibel sein und dürfen die Recyclingfähigkeit des Hauptteils der
Verpackungseinheit nicht beeinträchtigen. |
||
|
(10) |
Abweichend von den Absätzen 2 und
3 dürfen innovative Verpackungen, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht
erfüllen, ab dem 1. Januar 2030 bis zu fünf Jahre ab dem Ablauf des
Kalenderjahres, in dem sie in Verkehr gebracht wurden, auf dem Markt bereitgestellt
werden. |
|
|
Ist die zuständige Behörde der
Auffassung, dass es sich bei der Verpackung nicht um eine innovative
Verpackung handelt, so muss der Wirtschaftsakteur die geltenden Kriterien für
die recyclinggerechte Gestaltung einhalten. |
||
|
Ist die zuständige Behörde der
Ansicht, dass es sich bei der Verpackung um eine innovative Verpackung
handelt, so unterrichtet sie die Kommission entsprechend. |
||
|
. |
Die Kommission bewertet Anträge
der zuständigen Behörden in Bezug auf die innovativen Eigenschaften der
Verpackungen und aktualisiert oder erlässt gegebenenfalls neue delegierte
Rechtsakte gemäß Absatz 4 dieses Artikels. |
|
|
Die Mitgliedstaaten bemühen sich
kontinuierlich um die Verbesserung der Sammel- und Sortierinfrastrukturen für
innovative Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Vorteile
für die Umwelt bieten. |
||
VerpackDG
§ 42
Anforderungen an die Verwertung
(1) Die Systeme haben die durch die Sammlung nach § 40 Absatz 1 Satz 1
erfassten restentleerten Verpackun-gen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1
Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung
zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Soweit die Abfälle
nach Satz 1 nicht verwertet werden, sind sie dem zuständigen
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1
Satz 2 des Kreis-laufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.
(2) Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens folgende
Anteile der bei ihnen beteiligten Verpackungen dem Recycling zuzuführen:
1. 90 Masseprozent bei Glas,
2. 90 Masseprozent bei Papier, Pappe und Karton,
3. 90 Masseprozent bei Eisenmetallen, 95 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028,
4. 90 Masseprozent bei Aluminium, 95 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028,
5. 80 Masseprozent bei Getränkekartonverpackungen,
6. 70 Masseprozent bei sonstigen Verbundverpackungen,
7. 75 Masseprozent bei Kunststoffen ab dem 1. Januar 2028, 80 Masseprozent ab dem 1. Januar 2030.
Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens 63
Masseprozent, ab dem 1. Januar 2028 mindestens 70 Masseprozent und ab
dem 1. Januar 2030 mindestens 75 Masseprozent der bei ihnen beteiligten
Verpackungen
aus Kunststoff dem werkstofflichen Recycling zuzuführen. Die Differenz
zwischen den in Satz 1 Nummer 7 und den Seite 24 von
55Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil I Nr. 207, ausgegeben zu Bonn am
17. Juli 2026 in Satz 2 genannten Quoten kann durch die Zuführung zu
anderen als den in Satz 2 genannten Recyclingverfahren ausgeglichen
werden.
§ 44
Förderung von wiederverwendbaren Getränkeverpackungen
Der Anteil der in wiederverwendbaren Getränkeverpackungen abgefüllten
Getränke soll mit dem Ziel der Abfallvermeidung gestärkt und das
Recycling von Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen
gefördert werden. Ziel ist es, einen Anteil von in wiederverwendbaren
Getränkeverpackungen abgefüllten Getränken in Höhe von mindestens 70
Prozent zu erreichen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in diesem
Gesetz vorgesehenen Förderung der Wiederverwendung von Verpackungen
ermittelt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit jährlich den Anteil der in wiederverwendbaren
Getränkeverpackungen abgefüllten Getränke und gibt die Ergebnisse
bekannt.
----
Artikel 7
Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen
|
(1) |
Ab dem 1. Januar 2030 oder drei
Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 8 dieses Artikels genannten
Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist,
enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro
Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als
Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, die folgenden Mindestprozentsätze
an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen
gewonnen wurde: |
|
|
a) |
30 % bei kontaktempfindlichen
Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil,
ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff; |
|
|
b) |
10 % bei kontaktempfindlichen
Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff; |
|
|
c) |
30 % bei Einweggetränkeflaschen
aus Kunststoff; |
|
|
d) |
35 % bei anderen als den unter den
Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten
Kunststoffverpackungen. |
|
|
(2) |
Ab dem 1. Januar 2040 enthält
jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro
Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als
Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, die folgenden Mindestprozentsätze
an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen
gewonnen wurde: |
|
|
a) |
50 % bei kontaktempfindlichen
Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen
aus Kunststoff; |
|
|
b) |
25 % bei kontaktempfindlichen
Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff; |
|
|
c) |
65 % bei Einweggetränkeflaschen
aus Kunststoff; |
|
|
d) |
65 % bei anderen als den unter den
Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten
Kunststoffverpackungen. |
|
|
(3) |
Für die Zwecke dieses Artikels
wird der Rezyklatanteil aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen
gewonnen, die |
|
|
(5) |
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
für |
|
|
a) |
Kunststoffverpackungen, die dazu
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wenn die Menge des
Rezyklatanteils eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt und dazu
führt, dass verpackte Produkte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
verstoßen; |
|
|
b) |
jedwede Kunststoffanteile, die
weniger als 5 % des Gesamtgewichts der gesamten Verpackungseinheit ausmachen. |
|
Artikel 8
Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen
|
(1) |
Bis zum 12. Februar 2028 überprüft
die Kommission den Stand bei der technologischen Entwicklung und der
Umweltverträglichkeit biobasierter Kunststoffverpackungen unter
Berücksichtigung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Nachhaltigkeitskriterien. |
|
|
(2) |
Die Kommission legt auf der
Grundlage der in Absatz 1 genannten Überprüfung gegebenenfalls einen
Gesetzgebungsvorschlag vor, um |
|
|
a) |
Nachhaltigkeitsanforderungen für
biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen; |
|
|
b) |
Zielvorgaben für die verstärkte
Verwendung biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen; |
|
|
c) |
die Möglichkeit einzuführen, die
in Artikel 7 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele durch die
Verwendung von biobasierten Kunststoffrohstoffen anstelle von aus der
Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnenen Rezyklatanteilen zu
erreichen, falls keine geeigneten Recyclingtechnologien für Verpackungen, die
mit Lebensmitteln in Berührung kommen und die den Anforderungen der
Verordnung (EU) 2022/1616 entsprechen, verfügbar sind; |
|
|
d) |
gegebenenfalls die
Begriffsbestimmung für biobasierten Kunststoff in Artikel 3 Absatz 1 Nummer
53 zu ändern. |
|
Artikel 9
Kompostierbare Verpackungen
|
(2) |
Gestatten die Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG die gemeinsame Sammlung
von Abfällen, die ähnliche Eigenschaften hinsichtlich der biologischen Abbau-
und Kompostierbarkeit wie Bioabfälle haben, zusammen mit Bioabfällen, und
stehen geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur
Verfügung, sodass sichergestellt ist, dass kompostierbare Verpackungen in den
Abfallstrom für die Bewirtschaftung von Bioabfällen gelangen, so können die
Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Absatz 1 vorschreiben, dass die
folgenden Verpackungen in ihrem Hoheitsgebiet nur dann erstmals
bereitgestellt werden dürfen, wenn die Verpackungen kompostierbar sind: |
|
|
a) |
aus anderem Material als Metall
bestehende Verpackungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, sehr
leichte Kunststofftragetaschen und leichte Kunststofftragetaschen; |
|
|
b) |
andere als die in Buchstabe a des
vorliegenden Absatzes genannten Verpackungen, für die der betreffende
Mitgliedstaat bereits vorgeschrieben hat, dass sie vor dem Geltungsbeginn
dieser Verordnung kompostierbar sein müssen. |
|
|
(3) |
Ab dem 12. Februar 2028
müssen andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpackungen,
einschließlich Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren und
sonstigen biologisch abbaubaren Materialien, gemäß Artikel 6 für das
stoffliche Recycling gestaltet sein, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer
Abfallströme beeinträchtigt wird. |
|
Artikel 10
Minimierung von Verpackungen
|
(1) |
Ab dem 1. Januar 2030 stellt der
Erzeuger oder Importeur sicher, dass die in Verkehr gebrachten Verpackungen
so gestaltet sind, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung
der Form und des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur
Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert
sind. |
|
|
(2) |
Der Erzeuger oder Importeur stellt
sicher, dass die Verpackungen, die nicht die in Anhang IV dieser Verordnung
festgelegten Leistungskriterien erfüllen, und Verpackungen mit Eigenschaften,
die lediglich das wahrgenommene Volumen des Produkts vergrößern, beispielsweise
durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, nicht in Verkehr
gebracht werden, es sei denn, |
|
|
b) |
das verpackte Erzeugnis oder
Getränk trägt eine geografische Angabe, die nach den Rechtsvorschriften der
Union, etwa im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein, der
Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen oder der Verordnung (EU) 2023/2411
für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, geschützt ist oder fällt
unter eine Qualitätsregelung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143. |
|
Artikel 11
Wiederverwendbare Verpackungen
|
(1) |
Verpackungen, die ab dem
11. Februar 2025 in Verkehr gebracht werden, gelten als
wiederverwendbar, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen: |
|
|
a) |
Sie wurden mit dem Ziel
konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht, mehrfach wiederverwendet
werden zu können; |
|
|
b) |
sie wurden so konzipiert und
gestaltet, dass sie unter normalerweise vorhersehbaren Nutzungsbedingungen so
viele Kreislaufdurchgänge wie möglich absolvieren können; |
|
|
c) |
sie erfüllen die geltenden
Anforderungen in Bezug auf Verbrauchergesundheit, Sicherheit und Hygiene; |
|
|
d) |
sie können entleert oder entladen
werden, ohne derart beschädigt zu werden, dass eine Weiter- und
Wiederverwendung verhindert würde; |
|
|
e) |
sie können unter Wahrung der
Qualität und Sicherheit des verpackten Produkts und unter Einhaltung der
geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften, einschließlich der
Vorschriften über Lebensmittelsicherheit, entleert, entladen, wiederbefüllt
oder wiederbeladen werden; |
|
|
f) |
sie können gemäß Anhang VI Teil B
rekonditioniert werden, wobei ihre Fähigkeit zur Erfüllung der vorgesehenen
Funktion erhalten bleibt; |
|
|
g) |
sie ermöglichen das Anbringen von
Etiketten sowie die Bereitstellung von Informationen über die Eigenschaften
des Produkts und über die Verpackung selbst, einschließlich aller
einschlägigen Hinweise und Informationen zur Gewährleistung der Sicherheit,
zur angemessenen Verwendung, zur Rückverfolgbarkeit und zur Haltbarkeit des
Produkts; |
|
|
h) |
sie können entleert, entladen,
wiederbefüllt oder wiederbeladen werden, ohne dass dies die Gesundheit und
Sicherheit der dafür zuständigen Personen gefährdet; und |
|
|
i) |
sie erfüllen die spezifischen
Anforderungen für recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6, damit sie
recycelt werden können, wenn sie zu Abfall werden. |
|
Kapitel III
Etikettierungs-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen
Artikel 12
Kennzeichnung von Verpackungen
|
(1) |
Ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten
ab dem Inkrafttreten der gemäß den Absätzen 6 oder 7 dieses Artikels
erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere
ist, werden in Verkehr gebrachte Verpackungen mit einer harmonisierten
Kennzeichnung versehen, das Angaben über die Materialzusammensetzung enthält,
um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern. Die Kennzeichnung beruht
auf Piktogrammen und ist leicht verständlich, auch für Menschen mit
Behinderungen. Bei den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Verpackungen
und gegebenenfalls bei den in Artikel 9 Absatz 2 genannten
Verpackungen muss auf der Kennzeichnung angegeben werden, dass das Material
kompostierbar ist, dass es nicht für die Eigenkompostierung geeignet ist und
dass die kompostierbaren Verpackungen nicht in die Natur entsorgt werden. Mit
Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel gilt diese
Verpflichtung nicht für Transportverpackungen oder für Verpackungen, die
unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen. |
|
|
Die in Verkehr gebrachten Verpackungen, in denen
besorgniserregende Stoffe enthalten sind, werden mithilfe standardisierter
und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien im Einklang mit der in
Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Methode gekennzeichnet. |
||
|
Zusätzlich zu der harmonisierten Kennzeichnung nach
diesem Absatz können die Wirtschaftsakteure die Verpackung mit einem QR-Code
oder einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger
versehen, der Informationen über den Bestimmungsort jedes einzelnen
Bestandteils der Verpackung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu
erleichtern. |
||
|
Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme
gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen, werden mit einer klaren und eindeutigen
Kennzeichnung versehen. Zusätzlich zu der nationalen Kennzeichnung können
Verpackungen mit einem harmonisierten Farbkennzeichnung versehen werden, das
durch den gemäß Absatz 6 dieses Artikels erlassenen einschlägigen
Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten können
vorschreiben, dass Verpackungen, die Pfand- und Rücknahmesystemen
unterliegen, mit dieser harmonisierten Farbkennzeichnung versehen werden,
sofern dies weder zu Verzerrungen im Binnenmarkt noch zu Handelshemmnissen
für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten führt |
||
|
(2) |
Wiederverwendbare Verpackungen, die ab dem
12. Februar 2029 oder ab 30 Monaten ab dem Inkrafttreten des gemäß
Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher
Zeitpunkt der spätere ist, in Verkehr gebracht werden, müssen mit einer
Kennzeichnung, die die Abnehmer über die Wiederverwendbarkeit der
Verpackungen informiert, versehen werden. Weitere Informationen über die Wiederverwendbarkeit,
unter anderem über die Verfügbarkeit eines lokalen, nationalen oder
unionsweiten Wiederverwendungssystems und Informationen über Sammelstellen,
werden mit einem QR-Code oder einem anderen standardisierten und offenen
digitalen Datenträger zur Verfügung gestellt, der die Nachverfolgung der
Verpackung sowie die Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen oder,
falls diese Berechnung nicht machbar ist, eine Schätzung des Durchschnitts
erleichtert. Darüber hinaus müssen wiederverwendbare Verkaufsverpackungen in
der Verkaufsstelle eindeutig als solche gekennzeichnet und von
Einwegverpackungen unterschieden werden. |
|
|
(3) |
Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels gilt die
Verpflichtung, eine Kennzeichnung und einen QR-Code oder einen anderen
standardisierten und offenen digitalen Datenträger anzubringen, nicht für
offene Kreislaufsysteme, die nicht über einen Systembetreiber gemäß Anhang VI
verfügen. |
|
|
(4) |
Werden Verpackungen, auf die Artikel 7
Anwendung findet, ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten ab dem
Inkrafttreten des gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen
Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in
Verkehr gebracht und sind sie mit einer Kennzeichnung versehen, die Angaben
über den Rezyklatanteil enthält, so muss diese Kennzeichnung und
gegebenenfalls der QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener
digitaler Datenträger den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß
Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen einschlägigen
Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, und muss auf der in Artikel 7
Absatz 8 festgelegten Methode beruhen. Ist eine Verpackung mit einer
Kennzeichnung versehen, die Angaben über den Anteil biobasierten Kunststoffs
enthält, so muss diese Kennzeichnung den Spezifikationen entsprechen, die in
dem gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen einschlägigen
Durchführungsrechtsakt festgelegt sind. |
|
|
(5) |
Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten
Kennzeichnungen und der QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener
digitaler Datenträger gemäß Absatz 2 werden gut sichtbar, deutlich lesbar und
fest auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert, sodass sie
nicht leicht entfernt werden können. Die enthaltenen Informationen müssen
auch den Endabnehmern vor dem Kauf des Produkts im Online-Verkauf zur
Verfügung stehen. Ist eine solche Anbringung, ein solcher Aufdruck oder eine
solche Gravur wegen der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht
möglich oder nicht sinnvoll, so wird die Kennzeichnung, der QR-Code oder der
andere standardisierte und offene digitale Datenträger auf der Umverpackung
angebracht. Ist auch dies aufgrund der Beschaffenheit und der Größe der
Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll oder sollte ein
diskriminierungsfreier Zugang schutzbedürftiger Gruppen, insbesondere von
Menschen mit Sehbehinderung, zu Informationen vorgesehen werden, so werden
die Informationen über einen einzigen elektronisch lesbaren Code oder einen
anderen Datenträger bereitgestellt. |
|
|
Die auf den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten
Kennzeichnungen und im QR-Code oder in einem anderen standardisierten und
offenen digitalen Datenträger enthaltenen Informationen werden in einer oder
mehreren Sprachen bereitgestellt, die von den Endabnehmern leicht verstanden
werden können, so wie es von dem Mitgliedstaat festgelegt wurde, in dem die
Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt werden sollen. |
||
|
Werden die Informationen mit elektronischen Mitteln
gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 bereitgestellt, so gelten die folgenden
Anforderungen: |
||
|
a) |
unter Einhaltung von Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen
angemessene und relevante personenbezogene Daten nur zu dem begrenzten Zweck
erhoben werden, dem Nutzer Zugang zu den in den Absätzen 1, 2 und 4 des
vorliegenden Artikels genannten relevanten Konformitätsinformationen zu
verschaffen; |
|
|
b) |
die Informationen dürfen nicht zusammen mit anderen
Informationen zu Verkaufsoder Vermarktungszwecken angezeigt werden. |
|
|
Ist nach Unionsrecht vorgeschrieben, dass
Informationen über das verpackte Produkt auf einem Datenträger bereitgestellt
werden müssen, so wird für die Bereitstellung der für das verpackte Produkt
und der für die Verpackung erforderlichen Informationen ein einziger
gemeinsamer Datenträger verwendet, wobei die Informationen leicht voneinander
unterscheidbar sein müssen. |
||
|
(6) |
Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission
Durchführungsrechtsakte, um eine harmonisierte Kennzeichnung und
Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate, auch wenn
die Kennzeichnung mit digitalen Mitteln erfolgt, für die in den
Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels genannte Kennzeichnung von
Verpackungen festzulegen. Bei der Ausarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte
berücksichtigt die Kommission die Besonderheiten von Verbundverpackungen. Bei
der Entwicklung der harmonisierten Kennzeichnung von Verpackungen, die unter
Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 2 fallen,
berücksichtigt die Kommission etwaige Unterschiede bei dem von den
Mitgliedstaaten erhobenen Pfand. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß
dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
|
|
(7) |
Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission
Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Angabe der
Materialzusammensetzung von Verpackungen gemäß Absatz 1, einschließlich
Verbundverpackungen und integrierter oder separater Bestandteile von
Verpackungen, mittels standardisierter und offener digitaler
Kennzeichnungstechnologien. |
|
|
Bis zum 1. Januar 2030 erlässt die Kommission ferner
Durchführungsrechtsakte, um die Methode für die Angabe von
besorgniserregenden Stoffen mittels standardisierter und offener digitaler
Kennzeichnungstechnologien festzulegen. Mit dieser Methode ist sicherzustellen,
dass die Kennzeichnung mindestens den Namen und die Konzentration des
besorgniserregenden Stoffes, der in jedem Material in einer
Verpackungseinheit enthalten ist, umfasst. |
||
|
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in
Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
||
|
(8) |
Unbeschadet der Anforderungen für andere
harmonisierte EU-Kennzeichnungen dürfen die Wirtschaftsakteure keine
Kennzeichnungen, Kennzeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder
anbringen, die die Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der
Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen, anderer Verpackungsmerkmale
oder der Abfallbewirtschaftungsoptionen für Verpackungen, für die in dieser
Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung festgelegt wurde, irreführen oder
verwirren könnten. Die Kommission erlässt gegebenenfalls Leitlinien, um
Aspekte zu klären, die Verbraucher oder andere Endabnehmer irreführen oder
verwirren können. |
|
|
(9) |
Ab dem 12. Februar 2027 dürfen Verpackungen,
die unter ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, im
gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem dieses Regime oder System
Anwendung findet, gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung ist nur mittels
entsprechendem Symbol in einem QR-Code oder einer anderen standardisierten
und offenen digitalen Kennzeichnungstechnologievorzunehmen, um anzuzeigen,
dass der Hersteller seine Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten
Herstellerverantwortung erfüllt. Dieses Symbol muss klar und eindeutig sein
und darf Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der
Recyclingfähigkeit oder Wiederverwendbarkeit der Verpackungen nicht
irreführen. |
|
|
(10) |
Verpackungen, die unter ein anderes Pfand- und
Rücknahmesystem als das in Artikel 50 Absatz 1 genannte fallen, können nach
nationalem Recht in dem gesamten Gebiet, in dem dieses Regime oder System
Anwendung findet, mit einem entsprechenden Symbol gekennzeichnet werden.
Dieses Symbol muss klar und eindeutig sein und darf Verbraucher oder andere
Endabnehmer hinsichtlich der Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit der
Verpackungen in den Mitgliedstaaten, in denen sie zurückgegeben werden, nicht
irreführen. Die Mitgliedstaaten dürfen das Anbringen von Kennzeichnungen
hinsichtlich Pfand- und Rücknahmesystemen anderer Mitgliedstaaten nicht
verbieten. |
|
|
(11) |
Dieser Artikel gilt nicht für Primärverpackungen und
die äußere Umhüllung im Sinne der Verordnungen (EU) 2017/745, (EU) 2017/746
und (EU) 2019/6 und der Richtlinie 2001/83/EG, wenn auf der Verpackung
aufgrund anderer Kennzeichnungsvorschriften gemäß den genannten
Gesetzgebungsakten der Union kein Platz vorhanden ist oder wenn die
Kennzeichnung der Verpackung die sichere Verwendung von Human- oder
Tierarzneimitteln gefährden könnte. |
|
|
(12) |
Verpackungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4, die vor
Ablauf der in diesen Absätzen genannten Fristen in der Union hergestellt oder
in die Union eingeführt werden und die nicht den in diesen Absätzen
festgelegten Kriterien entsprechen, dürfen bis zu drei Jahre ab dem
Inkrafttreten der in diesen Absätzen festgelegten Kennzeichnungsanforderungen
auf dem Markt bereitgestellt werden. |
|
VerpackDG
§ 4
Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials
Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in Anlage 2
festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen als den in
Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.
----------
Artikel 13
Kennzeichnung von Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen
Artikel 14
Umweltaussagen
|
Umweltaussagen im Sinne von
Artikel 2 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG hinsichtlich
Verpackungseigenschaften, für die in dieser Verordnung rechtliche
Anforderungen festgelegt sind, können in Bezug auf in Verkehr gebrachte
Verpackungen gemacht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen: |
|
|
a) |
Die Aussagen werden nur in Bezug
auf Verpackungseigenschaften gemacht, die über die in dieser Verordnung
festgelegten geltenden Mindestanforderungen hinausgehen, und zwar im Einklang
mit den darin festgelegten Kriterien, Methoden und Berechnungsregeln; und |
|
b) |
in den Aussagen wird angegeben, ob
sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil der Verpackungseinheit oder
auf alle vom Wirtschaftsakteur in Verkehr gebrachten Verpackungen beziehen. |
|
Die Einhaltung der in diesem
Artikel genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII dieser Verordnung
erstellten technischen Dokumentation zu der Verpackung nachzuweisen. |
|
KAPITEL IV
Allgemeine Pflichten
Artikel 15
Pflichten der Erzeuger
|
(1) |
Erzeuger bringen nur Verpackungen
in Verkehr, die den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12
festgelegt sind, entsprechen. |
|
|
(2) |
Bevor die Erzeuger Verpackungen in
Verkehr bringen, führen sie das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel
38 durch oder lassen es durchführen und erstellen die in Anhang VII genannte
technische Dokumentation. |
|
|
Wurde durch das in Artikel 38
genannte Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass eine Verpackung
den geltenden Anforderungen genügt, so stellen die Erzeuger eine
EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 39 aus. |
||
|
(3) |
Die Erzeuger bewahren die in
Anhang VII genannte technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung
auf, und zwar |
|
|
a) |
im Fall von Einwegverpackungen für
fünf Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung; |
|
|
b) |
im Fall von wiederverwendbaren
Verpackungen für zehn Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung. |
|
|
(4) |
Die Erzeuger gewährleisten durch
geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung von Verpackungen stets
Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Die Erzeuger
berücksichtigen angemessen Änderungen der Gestaltung oder der Merkmale von
Verpackungen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, gemeinsamen
technischen Spezifikationen oder anderen technischen Spezifikationen, auf die
bei Erklärung der Konformität verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der
Konformität herangezogen werden. Stellen die Erzeuger fest, dass die
Konformität von Verpackungen beeinträchtigt sein könnte, so führen sie eine
erneute Bewertung entsprechend dem in Artikel 38 genannten
Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen eine solche Bewertung
erneut durchführen. |
|
|
(5) |
Die Erzeuger gewährleisten, dass
ihre Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes
Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der
Größe oder Art der Verpackungen nicht möglich ist, dass die erforderlichen
Informationen in den dem verpackten Produkt beigefügten Unterlagen angegeben
werden. |
|
|
(6) |
Die Erzeuger geben auf der
Verpackung oder auf einem QR-Code oder einem anderen Datenträger ihren Namen,
ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie
ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an,
über die sie erreicht werden können. Ist dies nicht möglich, so werden die
erforderlichen Angaben zusammen mit den Informationen, die über den in
Artikel 12 Absatz 2 genannten QR-Code oder andere standardisierte und offene
digitale Datenträger oder den in Artikel 12 Absätze 1, 2, 4 oder 5 genannten
Datenträger zur Verfügung gestellt, oder in Begleitunterlagen zu dem
verpackten Produkt bereitgestellt. In der Postanschrift wird eine zentrale
Stelle angegeben, über die der Erzeuger kontaktiert werden kann. |
|
|
(7) |
Die Erzeuger stellen sicher, dass
die gemäß den Absätzen 5 und 6 bereitgestellten Informationen klar,
verständlich und lesbar sind und dass sie Informationen, die gemäß anderen
Rechtsakten der Union für die Kennzeichnung des verpackten Produkts vorgeschrieben
sind, nicht ersetzen, verdecken oder mit ihnen verwechselt werden können |
|
|
(8) |
Erzeuger, die der Auffassung sind
oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen nach Inkrafttreten dieser
Verordnung in Verkehr gebrachte Verpackungen einer oder mehreren der
geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind,
nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen
Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie
gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Erzeuger
unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in
dem sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche
Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
|
|
(9) |
Abweichend von Absatz 8
dieses Artikels gilt die Verpflichtung zur Herstellung der Konformität, zur
Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf von Verpackungen, bei denen davon
ausgegangen wird, dass sie nicht den Anforderungen, die in oder gemäß den
Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen, nicht für
wiederverwendbare Verpackungen, die vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr
gebracht wurden. |
|
Artikel 16
Informationspflichten der Lieferanten von Verpackungen oder
Verpackungsmaterialien
|
(1) |
Lieferanten händigen dem Erzeuger
alle Informationen und Unterlagen aus, die der Erzeuger benötigt, um die
Konformität der Verpackung und der Verpackungsmaterialien mit dieser
Verordnung nachzuweisen, einschließlich der in Anhang VII genannten und nach
oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 vorgeschriebenen technischen Dokumentation,
in einer oder mehreren Sprachen, die vom Erzeuger leicht verstanden werden
können. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in
elektronischer Form übermittelt. |
|
(2) |
Gegebenenfalls sind die
Informationen und Unterlagen, die in den für kontaktempfindliche Verpackungen
geltenden Rechtsakten der Union vorgesehen sind, Teil der Informationen und
Unterlagen, die dem Erzeuger gemäß Absatz 1 auszuhändigen sind. |
Artikel 17
Bevollmächtigte
|
(1) |
Ein Erzeuger kann durch eine
schriftliche Vollmacht einen Bevollmächtigten benennen. |
Artikel 18
Pflichten der Importeure
|
(1) |
Die Importeure bringen nur
Verpackungen in Verkehr, die den Anforderungen, die in oder gemäß den
Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen. |
|
|
(2) |
Bevor Importeure Verpackungen in
Verkehr bringen, stellen sie sicher, dass |
|
|
a) |
das in Artikel 38 genannte
Konformitätsbewertungsverfahren vom Erzeuger durchgeführt wurde und der
Erzeuger die in Anhang VII genannte und nach oder gemäß den Artikeln 5 bis 11
erforderliche technische Dokumentation erstellt hat; |
|
|
b) |
die Verpackungen gemäß Artikel 12
gekennzeichnet sind; |
|
|
c) |
den Verpackungen die
erforderlichen Unterlagen beigefügt sind; und |
|
|
d) |
der Erzeuger die in Artikel 15
Absätze 5 und 6 genannten Anforderungen erfüllt. |
|
|
Ist ein Importeur der Auffassung
oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Verpackung nicht den geltenden
Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind,
genügt, darf er diese Verpackung nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität
der Verpackung hergestellt ist. |
||
|
(3) |
Die Importeure geben auf der
Verpackung ihren Namen und ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls
elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können.
Ist es nicht möglich, diese Informationen auf der Verpackung anzugeben, so
werden die erforderlichen Informationen auf dem standardisierten und offenen
digitalen Datenträger gemäß Artikel 12 oder in Begleitunterlagen zu dem
verpackten Produkt bereitgestellt. |
|
|
(4) |
Die Importeure stellen sicher,
dass die gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen klar, verständlich und
lesbar sind und Informationen, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für
die Kennzeichnung des verpackten Produkts vorgeschrieben sind, nicht ersetzen,
verdecken oder mit ihnen verwechselt werden können. |
|
|
(5) |
Die Importeure gewährleisten, dass
die Lagerungs- oder Transportbedingungen der befüllten oder unbefüllten
Verpackungen, solange diese sich in ihrer Verantwortung befinden, ihre
Konformität mit den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5
bis 12 festgelegt sind, nicht beeinträchtigen. |
|
|
(6) |
Importeure, die der Auffassung
sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte
Verpackungen den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5
bis 12 festgelegt sind, nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen
Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie
gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Importeure
unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten,
in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die
mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
|
|
(7) |
Die Importeure halten eine Kopie
der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und
sorgen dafür, dass sie diesen die in Anhang VII genannte und nach bzw. gemäß
den Artikeln 5 bis 11 erforderliche technische Dokumentation auf Verlangen
vorlegen können, und zwar |
|
|
a) |
in Bezug auf Einwegverpackungen
für fünf Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung und |
|
|
b) |
in Bezug auf wiederverwendbare
Verpackungen für zehn Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung. |
|
Artikel 19
Pflichten der Vertreiber
|
(1) |
Die Vertreiber berücksichtigen die
Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie
Verpackungen auf dem Markt bereitstellen. |
|
|
(2) |
Bevor Vertreiber Verpackungen auf
dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass |
|
|
a) |
der Hersteller, der den
Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die
Verpackungen unterliegt, in das Herstellerregister gemäß Artikel 44
eingetragen ist; |
|
|
b) |
die Verpackungen gemäß Artikel 12
gekennzeichnet sind; und |
|
|
c) |
der Erzeuger und der Importeur die
Anforderungen nach Artikel 15 Absätze 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18
Absatz 3 erfüllt haben. |
|
|
(3) |
Ist ein Vertreiber vor der
Bereitstellung von Verpackungen auf dem Markt der Auffassung oder hat er
Grund zu der Annahme, dass die Verpackungen die Anforderungen, die in oder
gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht erfüllen oder der Erzeuger
oder der Importeur den Anforderungen gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6
beziehungsweise Artikel 18 Absatz 3 nicht genügt, so stellt der Vertreiber
diese Verpackungen nicht auf dem Markt bereit, bevor die Konformität der
Verpackungen hergestellt ist oder der Erzeuger oder der Importeur die
Anforderungen erfüllen. |
|
|
Die Vertreiber gewährleisten, dass
die Lagerungs- oder Transportbedingungen der befüllten oder unbefüllten
Verpackungen oder verpackten Produkte, solange diese sich in ihrer
Verantwortung befinden, ihre Konformität mit den Anforderungen, die in oder
gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht beeinträchtigen. |
||
|
(5) |
Vertreiber, die der Auffassung
sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen mit verpackten Produkten
auf dem Markt bereitgestellte Verpackungen den geltenden Anforderungen, die
in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht entsprechen,
sorgen dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um
die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom
Markt zu nehmen oder zurückzurufen. |
|
|
Die Vertreiber unterrichten
unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie
die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche
Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
||
Artikel 20
Pflichten der Fulfilment-Dienstleister
|
Die Fulfilment-Dienstleister
gewährleisten für die befüllten oder unbefüllten Verpackungen, die sie
handhaben, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Handhabung und
des Verpackens, der Adressierung oder des Versands die Konformität der
Verpackungen mit den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12
festgelegt sind, nicht beeinträchtigen. |
Artikel 21
Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für Importeure und Vertreiber
gelten
|
Bringt ein Importeur oder ein
Vertreiber Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke
in Verkehr oder verändert bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so, dass
die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt
werden kann, so gilt dieser Importeur oder dieser Vertreiber als Erzeuger für
die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger
nach Artikel 15. |
|
Fällt ein Importeur oder ein
Vertreiber gemäß Unterabsatz 1 unter die am 11. Februar 2025
geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG
und ist die natürliche oder juristische Person, die dem Importeur oder dem
Vertreiber die Verpackungen liefert, in der Union ansässig, so gilt die
natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, als
Erzeuger für die Zwecke des Artikels 15. |
Artikel 22
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Artikel 23
Informationspflichten der Verpackungsabfallbewirtschafter
KAPITEL V
Pflichten der Wirtschaftsakteure zur Verringerung von Verpackungen und
Verpackungsabfällen
Artikel 24
Verpflichtungen im Zusammenhang mit übermäßigen Verpackungen
|
(1) |
Bis zum 1. Januar 2030 oder drei
Jahre nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 2 erlassenen
Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist,
müssen die Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder
Verpackungen für den elektronischen Handel befüllen, sicherstellen, dass sich
das Leerraumverhältnis als Prozentsatz ausgedrückt auf maximal 50 % beläuft. |
|
|
(2) |
Bis 12. Februar 2028 erlässt
die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die Methode für die Berechnung des
in Absatz 1 genannten Leerraumverhältnisses festzulegen. Bei dieser
Methode sind die besonderen Merkmale von Verpackungen zu berücksichtigen, die
in einem Leerraum platziert werden müssen, der groß genug ist, um den
geltenden gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen oder das Produkt zu
schützen, wie insbesondere verpackte Erzeugnisse mit unregelmäßiger Form,
Verpackungen, die mehr als eine Verkaufsverpackung oder ein Produkt
enthalten, Verpackungen, die flüssige Erzeugnisse enthalten, verpackte
Produkte, deren Inhalt leicht beschädigt werden kann, und verpackte Produkte,
die aufgrund ihrer geringen Abmessungen durch größere Produkte beschädigt
werden können, und die Mindestfläche auf der Transportverpackung, um das
Anbringen von Versandetiketten zu ermöglichen. |
|
|
(3) |
Für die Zwecke der in Absatz 1
genannten Berechnung des Verhältnisses bezeichnet der Begriff |
|
|
a) |
„Leerraum“ die Differenz zwischen
dem Gesamtvolumen von Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen
für den elektronischen Handel und dem Volumen der darin enthaltenen
Verkaufsverpackungen; |
|
|
b) |
„Leerraumverhältnis“ das
Verhältnis des Leerraums im Sinne von Buchstabe a zum Gesamtvolumen der
Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den
elektronischen Handel. |
|
|
Raum, der mit Füllmaterial wie
Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder
Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol oder Styropor-Chips befüllt
ist, gilt als Leerraum. |
||
|
(4) |
Bis zum 12. Februar 2028
stellen die Wirtschaftsakteure, die die Verkaufsverpackungen befüllen,
sicher, dass der Leerraum auf das für die Gewährleistung der
Verpackungsfunktionen, einschließlich des Produktschutzes, erforderliche
Mindestmaß beschränkt ist. Unter dem Leerraumverhältnis für
Verkaufsverpackungen ist die Differenz zwischen dem inneren Gesamtvolumen der
Verkaufsverpackungen und dem Volumen des verpackten Produkts zu verstehen. |
|
Artikel 25
Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate
|
(1) |
Ab 1. Januar 2030 dürfen
Wirtschaftsakteure Verpackungen nicht in den Formaten und zu den
Verwendungszwecken, die in Anhang V aufgeführt sind, in Verkehr bringen. |
Artikel 26
Verpflichtungen im Zusammenhang mit wiederverwendbaren Verpackungen
|
(1) |
Wirtschaftsakteure, die
wiederverwendbare Verpackungen erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
bereitstellen, stellen sicher, dass in diesem Mitgliedstaat ein
Wiederverwendungssystem für diese Verpackungen vorhanden ist, das einen
Anreiz zur Sicherstellung der Sammlung dieser Verpackungen umfasst und das
den Anforderungen nach Anhang VI entspricht. Bei diesen Wirtschaftsakteuren
wird davon ausgegangen, dass sie diesem Absatz nachkommen, sofern sie bereits
in den Mitgliedstaaten bestehende Wiederverwendungssysteme verwenden. |
|
(2) |
Die Erfüllung der Anforderungen
durch das System gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird im Rahmen der
technischen Dokumentation über wiederverwendbare Verpackungen beschrieben,
die gemäß Artikel 11 Absatz 3 vorzulegen ist. Zu diesem Zweck fordert der
Erzeuger die einschlägigen schriftlichen Bestätigungen der Systemteilnehmer
gemäß Anhang VI an. |
Artikel 27
Verpflichtungen im Zusammenhang mit Wiederverwendungssystemen
|
(1) |
Wirtschaftsakteure, die
wiederverwendbare Verpackungen benutzen, beteiligen sich an einem oder
mehreren Wiederverwendungssystemen und stellen sicher, dass die
Wiederverwendungssysteme, innerhalb derer wiederverwendbare Verpackungen
wiederverwendet werden können, die in Anhang VI Teil A festgelegten
Anforderungen erfüllen. |
Artikel 28
Pflichten im Zusammenhang mit der Wiederbefüllung
|
(1) |
Wirtschaftsakteure, die den Kauf
von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, informieren die Endabnehmer
über Folgendes (im Folgenden „Vorschriften für die Wiederbefüllung“): |
|
|
a) |
die Arten der Behältnisse, die für
die Wiederbefüllung mit den angebotenen Produkten verwendet werden können; |
|
|
b) |
die Hygienenormen für die
Wiederbefüllung; |
|
|
c) |
die Verantwortung der Endabnehmer
in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung der unter
Buchstabe a genannten Behältnisse. |
|
|
Die Vorschriften für die
Wiederbefüllung werden regelmäßig aktualisiert und entweder in den
Räumlichkeiten deutlich angezeigt oder den Endabnehmern auf andere Weise zur
Verfügung gestellt. |
||
|
(2) |
Wirtschaftsakteure, die den Kauf
von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass die
Wiederbefüllungsstationen die Anforderungen gemäß Anhang VI Teil C und alle
in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen in Bezug auf den
Verkauf von Produkten durch Wiederbefüllung erfüllen. |
|
Artikel 29
Wiederverwendungsziele
|
(1) |
Ab dem 1. Januar 2030
gewährleisten Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder
Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten, einschließlich über
den elektronischen Handel vertriebener Produkte, dienen, im Hoheitsgebiet der
Union, in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen,
Kunststoffkästen, Großpackmitteln, Kübeln, Fässern und Kanistern jeglicher
Größe und jeglichen Materials, auch in flexiblen Formen oder
Palettenumhüllungen oder Umreifungsbändern zur Stabilisierung und zum Schutz
von auf Paletten transportierten Produkten, verwenden, dass mindestens 40 %
solcher verwendeten Verpackungen insgesamt wiederverwendbare Verpackungen
innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind. |
|
|
Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich
diese Wirtschaftsakteure, mindestens 70 % der in Unterabsatz 1 genannten
Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines
Wiederverwendungssystems zu verwenden. |
||
|
(4) |
Die in den Absätzen 1, 2 und 3
festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Transportverpackungen oder
Verkaufsverpackungen, |
|
|
a) |
die für die Beförderung
gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden; |
|
|
b) |
die für die Beförderung großer
Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffe verwendet werden, für die Verpackungen
entsprechend den individuellen Anforderungen des auftraggebenden
Wirtschaftsakteurs gestaltet sind; |
|
|
c) |
die in einem flexiblen Format für
die Beförderung verwendet werden und in direktem Kontakt mit Lebens- und
Futtermitteln im Sinne von Artikel 2 und Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 oder Zutaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
stehen; |
|
|
d) |
in Form von Kisten aus Pappe oder
Karton. |
|
|
(5) |
Ab dem 1. Januar 2030 stellen
Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen in Form von Kisten, mit Ausnahme von
solchen aus Pappe oder Karton, außerhalb von Verkaufsverpackungen verwenden,
um eine bestimmte Anzahl von Produkten zur Schaffung einer Lager- oder Vertriebseinheit
zusammenfassen, sicher, dass mindestens 10 % solcher Verpackungen
wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind.
Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich die Wirtschaftsakteure, mindestens 25 %
der in Unterabsatz 1 genannten Verpackungen in einem wiederverwendbaren
Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden. |
|
|
(6) |
Ab dem 1. Januar 2030 stellen
Endvertreiber, die Verbrauchern alkoholische und nichtalkoholische Getränke
in Verkaufsverpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen,
sicher, dass mindestens 10 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen
innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden. |
|
|
Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich
die Wirtschaftsakteure, dass mindestens 40 % der in Unterabsatz 1 genannten
Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines
Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden. |
||
|
Die Endvertreiber stellen sicher,
dass die unter ihrer eigenen Marke hergestellten verpackten Produkte auf
gerechte und angemessene Weise zur Erreichung der Ziele gemäß diesem Absatz
beitragen. |
||
|
(12) |
Die Mitgliedstaaten können es
Endvertreibern gestatten, Pools zu bilden, um ihren Verpflichtungen gemäß
Absatz 6 nachzukommen, sofern jeder Pool |
|
|
a) |
nicht mehr als 40 % des
Marktanteils der jeweiligen Getränkekategorie ausmacht, |
|
|
b) |
aus maximal fünf Endvertreiber
besteht und |
|
|
c) |
nur Getränkekategorien abdeckt,
die von allen Mitgliedern des Pools im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
bereitgestellt werden. |
|
|
(13) |
Wirtschaftsakteure sind von der
Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß diesem Artikel für ein
Kalenderjahr ausgenommen, wenn sie während dieses Kalenderjahres |
|
|
a) |
höchstens 1000 kg Verpackungen im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt haben und |
|
|
(19) |
Bis zum 1. Januar 2034 legt die
Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung des Stands der Technik und
der praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten
einen Bericht vor, in dem die Umsetzung der in diesem Artikel festgelegten
Ziele für 2030 überprüft wird. Im Rahmen dieses Berichts evaluiert sie, auch
im Hinblick auf die Lebenszyklusbewertung von Einwegverpackungen und
wiederverwendbaren Verpackungen, |
|
|
a) |
inwieweit die Ziele für 2030 zu
wirksamen und leicht umzusetzenden Lösungen zur Förderung nachhaltiger
Verpackungen geführt haben, |
|
|
b) |
ob die für 2040 festgelegten Ziele
auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Erreichung der Ziele für 2030 und
der sich ändernden Umstände erreicht werden können, |
|
|
c) |
ob die Aufrechterhaltung der in
diesem Artikel festgelegten Ausnahmen und Abweichungen relevant ist und |
|
|
d) |
ob die Festlegung neuer
Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele für andere Verpackungskategorien
notwendig oder sachdienlich ist. |
|
Artikel 30
Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Wiederverwendungsziele
Artikel 31
Berichterstattung über Wiederverwendungsziele an die zuständigen Behörden
Artikel 32
Wiederbefüllungsverpflichtung für das Gastgewerbe, das Getränke oder Speisen
zum Mitnehmen anbietet
Artikel 33
Verpflichtendes Wiederverwendungsangebot für das Gastgewerbe, das Getränke oder
Speisen zum Mitnehmen anbietet
|
(1) |
Bis zum 12. Februar 2028
müssen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats heiße oder kalte Getränke oder fertig zubereitete
Lebensmittel in Verpackungen zum Mitnehmen bereitstellen, den Verbrauchern
die Möglichkeit einräumen, die Produkte in einer wiederverwendbaren
Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu erhalten. |
|
(2) |
Die Endvertreiber weisen die
Verbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare
Hinweistafeln oder -schilder auf die Möglichkeit hin, die Produkte in einer
wiederverwendbaren Verpackung zu erhalten. |
|
(3) |
Die Endvertreiber dürfen die in
die wiederverwendbare Verpackung gefüllten Produkte zu keinem höheren Preis
oder nicht zu weniger günstigen Bedingungen als eine Verkaufseinheit
anbieten, die aus dem gleichen Produkt und einer Einwegverpackung besteht. |
KAPITEL VI
Kunststofftragetaschen
Artikel 34
Kunststofftragetaschen
|
(1) |
Die Mitgliedstaaten treffen
Maßnahmen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten
Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen. |
|
Eine dauerhafte Verringerung gilt
als erreicht, wenn der jährliche Verbrauch 40 leichte Kunststofftragetaschen
pro Kopf oder das entsprechende Gewicht nicht übersteigt, und zwar bis zum
31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. Dezember jedes Folgejahres. |
|
|
(2) |
Bei den Maßnahmen, die die
Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu
erreichen, werden die Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen
bei der Herstellung, nach dem Recycling oder der Beseitigung sowie ihre Kompostierungseigenschaften,
ihre Haltbarkeit oder ihr spezifischer Verwendungszweck berücksichtigt.
Abweichend von Artikel 4 können diese Maßnahmen Marktbeschränkungen umfassen,
sofern diese verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. |
|
(3) |
Zusätzlich zu den Maßnahmen nach
den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten im Einklang
mit den Verpflichtungen aus dem AEUV in Bezug auf sämtliche Arten von
Kunststofftragetaschen ungeachtet ihrer Wandstärke Maßnahmen – wie den Einsatz
von wirtschaftlichen Instrumenten – und nationale Reduktionsziele festlegen. |
|
(4) |
Die Mitgliedstaaten können sehr
leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder
als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um
Lebensmittelverschwendung zu verhindern, von den Verpflichtungen nach Absatz
1 ausnehmen. |
VerpackDG
§ 12
Beschränkungen der Bereitstellung bestimmter Verpackungen
(1) Endvertreibern ist die Bereitstellung im Bundesgebiet von leichten Kunststofftragetaschen, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für sehr leichte
Kunststofftrage-taschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder
als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um
Lebensmittelverschwendung zu verhindern.
(2) Beschränkungen des Inverkehrbringens von Verpackungen nach § 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung bleiben unberührt.
(3) Verpackungen sind so zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben,
dass Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden,
das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu
verpackenden Ware und zu deren Akzeptanz durch den Verbraucher
angemessen ist.
----
KAPITEL VII
Konformität von Verpackungen
KAPITEL VIII
Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen
ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40
Zuständige Behörde
|
(1) |
Die Mitgliedstaaten benennen eine
oder mehrere zuständige Behörden, die für die Umsetzung und Durchsetzung der
Verpflichtungen nach diesem Kapitel und nach Artikel 6 Absatz 10, Artikel 29
Absätze 1 bis 7 und 9 und Artikel 30 bis 34 zuständig sind. |
|
|
(2) |
Die Mitgliedstaaten legen die
Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise der zuständigen Behörde(n)
fest, einschließlich der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für |
|
|
a) |
die Registrierung von Herstellern
gemäß Artikel 44; |
|
|
b) |
die Organisation und Überwachung
der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 44 Absätze 7 und 8; |
|
|
c) |
die Aufsicht über die Erfüllung
der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß
Artikel 45; |
|
|
(3) |
Bis zum 12. Juli 2025 melden
die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Anschriften der gemäß
Absatz 1 benannten zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten
unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den
Namen oder Anschriften dieser zuständigen Behörden. |
|
VerpackDG
§ 48
Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung
(1) Die nach § 24 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung errichtete Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ bleibt bestehen.
Im Falle einer Auflösung haben Hersteller von
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie Erzeuger und
Vertreiber, die noch nicht befüllte Verkaufs-, Service- oder
Umverpackungen sowie Verpackungen für den elektronischen Handel im
Bundesgebiet bereitstellen oder gewerbsmäßig in das Bundesgebiet
einführen, oder von ihnen getragene Interessenverbände diese unter dem
Namen „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ als rechtsfähige Stiftung
des bürgerlichen Rechts mit einem Stiftungsvermögen von mindestens 100
000 Euro erneut zu errichten.
---
Artikel 41
Frühwarnbericht
Artikel 42
Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme
ABSCHNITT 2 Abfallvermeidung
Artikel 43
Vermeidung von Verpackungsabfällen
|
(1) |
Jeder Mitgliedstaat verringert die
pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle im Vergleich zu dem der Kommission
gemäß der Entscheidung 2005/270/EG für das Jahr 2018 gemeldeten pro Kopf
anfallenden Verpackungsabfälle |
|
|
a) |
bis 2030 um mindestens 5 % |
|
|
b) |
bis 2035 um mindestens 10 % |
|
|
c) |
bis 2040 um mindestens 15 %. |
|
|
(2) |
Um die Mitgliedstaaten bei der
Erreichung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Ziele für die
Vermeidung von Verpackungsabfällen zu unterstützen, legt die Kommission im
Wege von nach Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe c erlassenen Durchführungsrechtsakten bis
zum 12. Februar 2027 einen Korrekturfaktor fest, um dem Anstieg oder dem
Rückgang des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr 2018 Rechnung zu tragen.
Dieser Korrekturfaktor beruht auf dem Anteil des Gesamtaufkommens von
Verpackungsabfällen je Tourist und den Schwankungen der Zahl der Touristen im
Vergleich zum Basisjahr 2018 und berücksichtigt das Potenzial zur
Verringerung von Verpackungsabfällen im Tourismus. |
|
|
(3) |
Unbeschadet der Absätze 1 und 4
können Mitgliedstaaten, die bereits getrennte Systeme für die Bewirtschaftung
von Verpackungsabfällen aus Haushalten und von Verpackungsabfällen aus
Industrie und Gewerbe eingerichtet haben, diese Systeme beibehalten. |
|
|
(6) |
Für die Zwecke des Absatzes 5
dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates schaffen die
Mitgliedstaaten Anreize für Restaurants, Kantinen, Gastwirtschaften, Cafés
und CateringDienste, ihren Kunden, soweit verfügbar, Leitungswasser kostenlos
oder gegen eine niedrige Dienstleistungsgebühr in einem wiederverwendbaren
oder wiederbefüllbaren Format anzubieten. |
|
|
(7) |
Für die Zwecke des Absatzes 5
können die Mitgliedstaaten Verpackungsabfallvermeidungsmaßnahmen einführen,
die über die in Absatz 1 festgelegten Mindestziele hinausgehen, dabei aber
dieser Verordnung genügen. |
|
ABSCHNITT 3 Herstellerregister und
erweiterte Herstellerverantwortung
Artikel 44 Herstellerregister [Anm.: s. https://www.verpackungsregister.org/ ]
|
(1) |
Jeder Mitgliedstaat erstellt
innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 14
erlassenen ersten Durchführungsrechtsakts ein nationales Register, das dazu
dient, die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels durch die Hersteller
zu überwachen. |
|
|
Jedes nationale Register enthält
Links zu Websites anderer nationaler Herstellerregister, um die Registrierung
von Herstellern oder Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern. |
||
|
(2) |
Die Hersteller sind verpflichtet,
sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte
erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellen oder in dem sie
verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, in dem in Absatz 1
dieses Artikels genannten Register zu registrieren, indem sie bei der für das
Register zuständigen Behörde jedes betreffenden Mitgliedstaats einen Antrag
auf Registrierung stellen. Hat ein Hersteller eine Organisation für
Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der
erweiterten Herstellerverantwortung in seinem Namen gemäß Artikel 46 Absatz 1
betraut, so erfüllt diese Organisation die in diesem Artikel vorgesehenen
Verpflichtungen, sofern in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Register
befindet, keine anderen Bestimmungen gelten. |
|
|
(8) |
Hat ein Hersteller im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Masse an Verpackungen, einschließlich
Verpackungen verpackter Produkte, von weniger als 10 Tonnen in einem
Kalenderjahr erstmals bereitgestellt oder, hat ein Hersteller im Sinne von
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e, eine Masse an Verpackungen von
weniger als 10 Tonnen in einem Kalenderjahr ausgepackt, übermittelt der
Hersteller oder gegebenenfalls der vom Hersteller beauftragte Bevollmächtigte
für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für
Herstellerverantwortung entsprechend den Vorgaben des nationalen Rechts gemäß
den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels der für das Register zuständigen Behörde
bis zum 1. Juni für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang
IX Teil B Nummer 2 genannten Informationen. |
|
|
Abweichend von Unterabsatz 1 kann
ein Mitgliedstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr einen niedrigeren
Höchstschwellenwert als den in Unterabsatz 1 genannten Wert festlegen, sofern
der Mitgliedstaat andernfalls nicht über ausreichende genaue Daten verfügen
würde, um |
||
|
a) |
die Berichtspflichten gemäß
Artikel 56 Absätze 1 und 2 in dem betreffenden Kalenderjahr zu erfüllen und |
|
|
b) |
sicherzustellen, dass die
Datenbanken gemäß Artikel 57 vollständig sind und die Daten gemäß Artikel 56
Absatz 2 Buchstabe a bereitgestellt werden. |
|
|
(9) |
Wenn es aus Haushaltsgründen
erforderlich ist, kann ein Mitgliedstaat von dem Hersteller verlangen, die in
Anhang IX Teil B Nummern 1 und 2 genannten Informationen vierteljährlich der
für das Register zuständigen Behörde zu übermitteln. |
|
|
(10) |
Im Falle der individuellen
Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten
Herstellerverantwortung übermitteln die Hersteller, im Falle der kollektiven
Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten
Herstellerverantwortung die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute
Organisation für Herstellerverantwortung oder im Falle der Erfüllung der
Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung durch die
Wiederverwendungssysteme die Betreiber von Wiederverwendungssystemen der
zuständigen Behörde jährlich für jedes vorangegangene Kalenderjahr die in
Anhang IX Teil B Nummer 3 aufgeführten Informationen. |
|
|
Wenn die Organisation der
Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen nach nationalem Recht in die
Zuständigkeit der Behörden fällt, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass
diese Behörden die in Anhang IX Teil B Nummer 3 aufgeführten Informationen
übermitteln. |
||
|
(11) |
Die für das Register zuständige
Behörde |
|
|
a) |
erhält die Anträge auf
Registrierung nach Absatz 2 über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem,
dessen Einzelheiten auf der Website der zuständigen Behörde dargelegt werden; |
|
|
b) |
gibt Anträgen auf Registrierung
innerhalb von höchstens zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle gemäß den
Absätzen 5 und 6 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, statt
und erteilt eine Registrierungsnummer; |
|
|
c) |
kann die Modalitäten bezüglich der
Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen, ohne den in den
Absätzen 5 und 6 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen
hinzuzufügen; |
|
Artikel 45
Erweiterte Herstellerverantwortung
|
(1) |
Im Rahmen der in den Artikeln 8
und 8a der Richtlinie 2008/98/EG und in diesem Abschnitt festgelegten
Regelungen tragen die Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung für
die Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die sie erstmals
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen oder die sie auspacken,
ohne Endabnehmer zu sein. |
|
|
(2) |
Über die in Artikel 8a Absatz 4
Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG genannten Kosten hinaus müssen die vom
Hersteller gezahlten Finanzbeiträge folgende Kosten abdecken: |
|
|
a) |
Kosten für die Kennzeichnung von
Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen gemäß Artikel 13 der
vorliegenden Verordnung und |
|
|
b) |
Kosten für die Durchführung von
Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle
gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/595 der Kommission und gemäß den
nach Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung zu erlassenden
Durchführungsrechtsakten, wenn jene Durchführungsrechtsakte eine
Verpflichtung zur Durchführung solcher Erhebungen vorsehen |
|
|
Die abzudeckenden Kosten werden
auf transparente, verhältnismäßige, diskriminierungsfreie und effiziente
Weise festgelegt. |
||
Artikel 46
Organisation für Herstellerverantwortung
|
(1) |
Die Hersteller können einer gemäß
Artikel 47 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung die
Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Namen übertragen.
Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, um die Betrauung einer Organisation
für Herstellerverantwortung mit den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten
Herstellerverantwortung verbindlich vorzuschreiben. |
VerpackDG
§ 7
Systembeteiligungspflicht
(1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben
sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden
Rücknahme vor der Bereitstellung oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1
Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom
19. Dezember 2024 vor dem Auspacken verpackter Produkte, im Bundesgebiet an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen.
Dabei haben sie Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen
sowie die Registrierungsnummer nach § 6 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. Das
System hat dem Hersteller eine erfolgte Beteiligung unter Angabe von
Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen unverzüglich
schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; dies gilt auch, wenn die
Beteiligung durch einen beauftragten Dritten nach § 5 Absatz 1 Satz 1
vermittelt wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackun-gen, der nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2025/40 als Erzeuger gilt, von
den Vorvertreibern dieser Service-verpackungen verlangen, dass sie sich
hinsichtlich der von ihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen
an einem oder mehreren Systemen beteiligen. Der ursprünglich
nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtete Hersteller kann von demjenigen
Vorvertreiber, auf den die Systembeteiligungspflicht nach Satz 1
übergeht, eine Bestätigung über die erfolgte Systembeteiligung verlangen.
Mit der Übertragung der Systembeteiligungspflicht gehen auch die
Herstel-lerpflichten nach den §§ 6, 9 und 10 insoweit auf den
verpflichteten Vorvertreiber über; der Hersteller nach Absatz 1 Satz 1
bleibt jedoch zusätzlich selbst zur Registrierung nach § 6 verpflichtet
§ 8
Branchenlösungen
(1) Die Systembeteiligungspflicht eines Herstellers nach § 7 Absatz 1 entfällt,
soweit er die von ihm im Bundesgebiet bereitgestellten
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei vergleichbaren
Anfallstellen nach § 3 Absatz 7, die von ihm entweder selbst oder durch
zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden,
durch eine Branchenlösung unentgeltlich zurücknimmt und einer
Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3
zuführt.
(2) Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller aus einer Branche, die
gleichartige Waren vertreiben, ist zulässig; in diesem Fall haben sie
eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft als Träger der Branchenlösung zu bestimmen.
§ 9
Datenmeldungen
(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im
Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen
unverzüglich nach Übermittlung an das System auch der Zentralen Stelle
Verpackungsregister unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu
übermitteln:
1. Registrierungsnummer;
2. Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;
3. Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde, und
4. Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen nach § 7 Absatz 3
Satz 1 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister entsprechend zu
übermitteln. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach den in § 42
Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige
Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen.
(2) Hat ein Hersteller im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet
eine Masse an systembeteiligungs-pflichtigen Verpackungen von insgesamt
weniger als 10 Tonnen als Hersteller bereitgestellt und im Falle von
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40
ausgepackt, ist er von den Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und 2
befreit. Stattdessen sind Hersteller nach Satz 1 verpflichtet,
sämtliche Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die von ihnen in einem
Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten oder nach
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40
ausgepackten systembeteiligungspflich-tigen Verpackungen bis zum 1.
Juni des darauffolgenden Kalenderjahres an die Zentrale Stelle
Verpackungsregister zu übermitteln. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 11
Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht
Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von
1. wiederverwendbaren Verpackungen,
deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes
Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,
2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,
3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
4. Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werde
-------
Artikel 47
Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung
|
(1) |
Im Falle der individuellen
Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten
Herstellerverantwortung beantragt der Hersteller oder, im Falle der
kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten
Herstellerverantwortung, die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen
betraute Organisation für Herstellerverantwortung eine Zulassung zur
Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung bei der zuständigen
Behörde. |
ABSCHNITT 4 Rücknahme- und
Sammelsysteme sowie Pfand- und Rücknahmesysteme
Artikel 48
Rücknahme- und Sammelsysteme
|
(1) |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür,
dass Systeme und Infrastrukturen für die Rücknahme und getrennte Sammlung
aller bei den Endabnehmern anfallenden Verpackungsabfälle eingerichtet
werden, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Artikeln 4, 10 und
13 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt werden, und um die Vorbereitung für
die Wiederverwendung und für ein hochwertiges Recycling zu erleichtern.
Verpackungen, die den Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß
den nach Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung angenommenen delegierten
Rechtsakten entsprechen, werden für das Recycling gesammelt. |
|
Die Verbrennung und Deponierung
solcher Verpackungen ist verboten, mit Ausnahme von Abfällen aus
anschließenden Vorgängen der Behandlung getrennt gesammelter
Verpackungsabfälle, bei denen das Recycling nicht möglich ist oder nicht das
beste Umweltergebnis liefert. |
|
|
(2) |
Um ein hochwertiges Recycling zu
erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Systeme und
Infrastrukturen für eine umfassende Sammlung und Sortierung vorhanden sind,
um das Recycling zu erleichtern und die Verfügbarkeit von
Kunststoffrohstoffen für das Recycling sicherzustellen. … |
Artikel 49
Verbindliche Sammlung
|
Bis zum 1. Januar 2029 legen die
Mitgliedstaaten verbindliche Sammelziele fest und treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sammlung der in Artikel 52
aufgeführten Materialien mit den Recyclingzielen gemäß dem genannten Artikel und
den Zielvorgaben für den verbindlichen Rezyklatanteil gemäß Artikel 7 im
Einklang steht. |
Artikel 50
Pfand- und Rücknahmesysteme
|
(1) |
Die Mitgliedstaaten treffen bis
zum 1. Januar 2029 die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei
mindestens 90 % nach Gewicht pro Jahr der folgenden Verpackungsformate, die
in einem bestimmten Kalenderjahr erstmals auf dem Markt des betreffenden
Mitgliedstaats bereitgestellt werden, die getrennte Sammlung erfolgt: |
|
|
a) |
Einweggetränkeflaschen aus
Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und |
|
|
b) |
Einweggetränkebehälter aus Metall
mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern. |
|
|
Die Mitgliedstaaten, können die
Masse der Verpackungsabfälle, die durch in Verkehr gebrachte Verpackungen
entstehen, heranziehen, um die Zielvorgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a
und b dieses Absatzes im Einklang mit den gemäß Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe
a erlassenen Durchführungsrechtsakten zu berechnen. |
||
|
(2) |
Zur Erreichung der in Absatz 1
festgelegten Ziele treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für die in Absatz 1
aufgeführten einschlägigen Verpackungsformate eingerichtet werden und an der
Verkaufsstelle ein Pfand erhoben wird. |
|
|
(3) |
Abweichend von Absatz 2 können die
Mitgliedstaaten Wirtschaftsakteure im Gastgewerbe von der Pfanderhebung
ausnehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
|
|
a) |
Das Öffnen der Pfandverpackungen
erfolgt in den Räumlichkeiten, |
|
|
b) |
der Konsum des Produkts erfolgt in
den Räumlichkeiten und |
|
|
c) |
die Rückgabe der leeren
Pfandverpackungen erfolgt in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes. |
|
|
(4) |
Absatz 2 gilt nicht für
Verpackungen für |
|
|
a) |
Kategorien von Weinbauerzeugnissen
gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3, 8, 9, 11, 12, 15, 16 und 17 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder für aromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne
der Verordnung (EU) Nr. 251/2014; |
|
|
b) |
Weinerzeugnissen und
aromatisierten Weinerzeugnissen ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als
Weintrauben und aus Gemüse sowie für andere gegorene Getränke des KN-Codes
2206 00; |
|
|
c) |
alkoholbasierte alkoholhaltige
Getränke, die unter die KN-Position 2208 fallen; und |
|
|
d) |
Milch und Milcherzeugnisse gemäß
Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. |
|
|
Abweichend von Absatz 2 können die
Mitgliedstaaten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und
Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von weniger als
0,1 Litern von der Teilnahme an Pfand- und Rücknahmesystemen ausnehmen, wenn
eine solche Teilnahme technisch nicht möglich ist. |
||
ABSCHNITT 5 Wiederverwendung und
Wiederbefüllung
Artikel 51
Wiederverwendung und Wiederbefüllung
|
(1) |
Die Mitgliedstaaten ergreifen
Maßnahmen, um die Einrichtung von Wiederverwendungssystemen mit ausreichenden
Anreizen für die Rückgabe und Systemen für die umweltgerechte Wiederbefüllung
von Verpackungen zu fördern. Diese Systeme müssen den Anforderungen der
Artikel 27 und 28 sowie des Anhangs VI entsprechen und dürfen weder die
Lebensmittelhygiene noch die Sicherheit der Verbraucher gefährden. |
|
|
(2) |
Die in Absatz 1 genannten
Maßnahmen können Folgendes umfassen: |
|
|
a) |
Pfand- und Rücknahmesysteme, die
den Mindestanforderungen des Anhangs X für wiederverwendbare Verpackungen und
für andere Verpackungsformate als die in Artikel 50 Absatz 1 genannten
entsprechen; |
|
|
b) |
Rückgriff auf wirtschaftliche
Anreize, einschließlich Pflichten der Endvertreiber zur Erhebung von Gebühren
für die Verwendung von Einwegverpackungen und zur Unterrichtung der
Verbraucher über die Kosten solcher Verpackungen in der Verkaufsstelle; |
|
|
c) |
Pflichten der Erzeuger oder
Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz anderer als den unter die
Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 fallenden Produkte in
wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder
mittels Wiederbefüllung bereitzustellen, sofern dies nicht zu Verzerrungen
auf dem Binnenmarkt oder zu Handelshemmnissen für Produkte aus anderen
Mitgliedstaaten führt. |
|
|
(3) |
Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und Pfand- und
Rücknahmesysteme einen Mindestanteil ihres Budgets der Finanzierung von
Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen zuteilen. |
|
ABSCHNITT 6 Recyclingziele und
Förderung des Recyclings
Artikel 52
Recyclingziele und Förderung des Recyclings
|
(1) |
Die Mitgliedstaaten ergreifen die
erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Recyclingziele für ihr gesamtes
Hoheitsgebiet zu erreichen: |
||
|
a) |
bis 31. Dezember 2025 mindestens
65 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle; |
||
|
b) |
bis 31. Dezember 2025 die
folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen
spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen
enthalten sind: |
||
|
|
|
||
|
d) |
bis 31. Dezember 2030 die
folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen
spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen
enthalten sind: |
||
|
i) |
55 % bei Kunststoffen; |
||
|
ii) |
30 % bei Holz; |
||
|
iii) |
80 % bei Eisenmetallen; |
||
|
iv) |
60 % bei Aluminium; |
||
|
v) |
75 % bei Glas; |
||
|
vi) |
85 % bei Papier und Karton. |
||
|
(2) |
Unbeschadet des Absatzes 1
Buchstaben a und c kann ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 Buchstaben b und d
genannten Fristen unter folgenden Bedingungen um bis zu fünf Jahre
verlängern: |
||
Artikel 53
Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Recyclingziele
Artikel 54
Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Recyclingziele unter
Einbeziehung der Wiederverwendung
ABSCHNITT 7 Information und
Berichterstattung
Artikel 55
Informationen über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen
Artikel 56
Berichterstattung an die Kommission
Artikel 57
Datenbanken über Verpackungen
KAPITEL IX
Schutzklauselverfahren
Artikel 58
Verfahren auf nationaler Ebene zum Umgang mit Verpackungen, mit denen ein
Risiko verbunden ist
|
(1) |
Haben die
Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der
Annahme, dass die unter die vorliegende Verordnung fallenden Verpackungen ein
Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, so
evaluieren sie unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2019/1020
unverzüglich, ob die betreffenden Verpackungen alle für dieses Risiko
relevanten Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. Die
betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den
Marktüberwachungsbehörden zusammen. |
Artikel 59
Schutzklauselverfahren der Union
Artikel 60
Konforme Verpackungen, die ein Risiko bergen
|
(1) |
Stellt ein Mitgliedstaat nach
einer Evaluierung gemäß Artikel 58 fest, dass Verpackungen zwar die in oder
gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten geltenden Anforderungen erfüllen,
aber ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, so
fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, |
|
|
a) |
innerhalb einer vertretbaren, von
der Marktüberwachungsbehörde festgelegten und der Art des Risikos
angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu
sorgen, dass die betreffenden Verpackungen beim Inverkehrbringen dieses
Risiko nicht mehr aufweisen, |
|
|
b) |
die Konformität dieser
Verpackungen herzustellen, |
|
|
c) |
die Verpackungen vom Markt zu
nehmen oder |
|
|
d) |
die Verpackungen zurückzurufen. |
|
Artikel 61
Kontrollen von Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen
|
(1) |
Die Marktüberwachungsbehörden
teilen den gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten
Behörden unverzüglich die in Artikel 58 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung
genannten Maßnahmen mit, wenn sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet
beschränkt. Diese Mitteilung enthält alle relevanten Informationen,
insbesondere die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der
nichtkonformen Verpackung, für die die Maßnahmen gelten, und – bei verpackten
Produkten – des Produkts selbst. |
Artikel 62
Formale Nichtkonformität
|
(1) |
Ein Mitgliedstaat fordert den
betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die jeweilige Nichtkonformität zu
korrigieren, falls er von einem der folgenden Umstände Kenntnis erlangt: |
|
|
a) |
Die EU-Konformitätserklärung wurde
nicht ausgestellt; |
|
|
b) |
die EU-Konformitätserklärung wurde
nicht korrekt ausgestellt; |
|
|
c) |
der in Artikel 12 genannte QR-Code
oder Datenträger bietet keinen Zugang zu den erforderlichen Informationen
gemäß dem genannten Artikel; |
|
|
d) |
die technische Dokumentation gemäß
Anhang VII ist nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft; |
|
|
e) |
die in Artikel 15 Absatz 6 oder
Artikel 18 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig; |
|
|
f) |
eine andere Verwaltungsanforderung
nach Artikel 15 oder Artikel 18 ist nicht erfüllt; |
|
|
g) |
die Anforderungen in Bezug auf
Beschränkungen bei übermäßigen Verpackungen oder bei der Verwendung
bestimmter Verpackungsformate gemäß den Artikeln 24 und 25 werden nicht
eingehalten; |
|
|
h) |
in Bezug auf wiederverwendbare
Verpackungen sind die Anforderungen für die Einrichtung, den Betrieb oder die
Teilnahme an einem Wiederverwendungssystem gemäß Artikel 27 nicht erfüllt; |
|
|
i) |
in Bezug auf die Wiederbefüllung
sind die Informationsanforderungen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 nicht
erfüllt; |
|
|
j) |
die Anforderungen für die
Wiederbefüllungsstationen gemäß Artikel 28 Absatz 3 sind nicht erfüllt; |
|
|
k) |
die Wiederverwendungsziele gemäß
Artikel 29 werden nicht erreicht; |
|
|
l) |
die Wiederbefüllungsverpflichtungen
gemäß Artikel 32 und das verpflichtende Wiederverwendungsangebot gemäß
Artikel 33 werden nicht erfüllt; |
|
|
m) |
die Anforderungen für
recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6 sind nicht erfüllt; |
|
|
n) |
die Anforderungen für den
Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen gemäß Artikel 7 sind nicht
erfüllt. |
|
|
(2) |
Besteht die Nichtkonformität gemäß
Absatz 1 Buchstaben a bis f fort, so trifft der betreffende Mitgliedstaat
alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Verpackungen auf dem
Markt zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass die Verpackungen zurückgerufen
oder vom Markt genommen werden. |
|
KAPITEL X
Umweltorientierte Auftragsvergabe
Artikel 63
Umweltorientierte Auftragsvergabe
|
(1) |
Im Hinblick auf Anreize für
Angebot und Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen Verpackungen erlässt die
Kommission bis 12. Februar 2030 Durchführungsrechtakte zur
Festlegung von verpflichtenden Mindestanforderungen für öffentliche Aufträge
für Verpackungen oder verpackte Produkte oder für Dienstleistungen, bei denen
Verpackungen oder verpackte Produkte verwendet werden, die in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU
fallen und von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 3 Absatz 1 der
Richtlinie 2014/25/EU oder Auftraggebern im Sinne von Artikel 4
Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden und bei denen
Verpackungen oder verpackte Produkte mehr als 30 % des geschätzten
Auftragswerts oder des Werts der für die Dienstleistungen verwendeten
Produkte ausmachen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in
Artikel 65 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten
Prüfverfahren erlassen. |
|
(2) |
|
KAPITEL XI
Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren
Artikel 64
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 65
Ausschussverfahren
|
(1) |
Die Kommission wird von dem in
Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Ausschuss unterstützt. Dieser
Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
|
(2) |
Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
|
(3) |
Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung
mit deren Artikel 5. |
KAPITEL XII
Änderungen
Artikel 66
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020
Artikel 67
Änderung der Richtlinie (EU) 2019/904
KAPITEL XIII
Schlussbestimmungen
Artikel 68
Sanktionen
|
(1) |
Bis zum 12. Februar 2027
erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen
gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung
der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
|
(2) |
Bei Nichteinhaltung der Artikel 24
bis 29 gehören Geldbußen zu den Sanktionen. Sieht die Rechtsordnung eines
Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, so kann dieser Absatz so angewandt
werden, dass das Bußgeldverfahren von der einschlägigen Behörde eingeleitet
und die Geldbuße von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird,
wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die
gleiche Wirkung wie die in diesem Absatz genannten Geldbußen haben. In jeden
Fall müssen die verhängten Geldbußen ebenfalls wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein. |
|
(3) |
Bis zum 12. Februar 2027
teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in den Absätzen 1
und 2 genannten Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr
unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen. |
Artikel 69
Evaluierung
Artikel 70
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Artikel 71
Inkrafttreten und Anwendung
|
Diese Verordnung tritt am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft. |
|
Sie gilt ab dem 12. August
2026. |
|
Artikel 67 Absatz 5 gilt
jedoch ab dem 12. Februar 2029. |
|
Diese Verordnung ist in allen
ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. |
ANHANG I
Indikative Liste von Gegenständen, die unter die Begriffsbestimmung für
Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 fallen
ANHANG II
Kategorien und Parameter für die Bewertung der Recyclingfähigkeit von
Verpackungen
ANHANG III
Kompostierbare Verpackungen
|
Bedingungen, die beim Vorschreiben
oder der Einführung der Verwendung kompostierbarer Verpackungsformate zu
berücksichtigen sind: |
|
|
a) |
Sie hätten nicht als
wiederverwendbare Verpackung konzipiert werden können, oder die Produkte
könnten ohne Verpackung nicht in Verkehr gebracht werden; |
|
b) |
sie sind so gestaltet, dass sie am
Ende ihrer Lebensdauer dem organischen Abfallstrom zugeführt werden; |
ANHANG IV
Methode für die Bewertung der Minimierung von Verpackungen
ANHANG V
Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate
|
Verpackungsformat |
Beschränkung |
Beispiele |
834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom
14.6.2018, S. 1).
ANHANG VI
Anforderungen für Wiederverwendungssysteme und Wiederbefüllungsstationen
|
a) |
„Governance-Leitlinien“ die
Beschreibung der Governance-Struktur eines Wiederverwendungssystems, mit der
die Rolle der Systemteilnehmer, das Eigentum an Verpackungen und jede
vorgesehene Übertragung des Eigentums an Verpackungen sowie andere relevante
Governance-Elemente des Wiederverwendungssystems im Sinne dieses Anhangs
festgelegt werden; |
|
b) |
„geschlossenes Kreislaufsystem“
ein Wiederverwendungssystem, in dem wiederverwendbare Verpackungen von einem
Systembetreiber oder einer kooperierenden Gruppe von Systemteilnehmern in
Umlauf gebracht werden, ohne dass sich die Eigentumsverhältnisse der Verpackungen
ändern; |
|
c) |
„offenes Kreislaufsystem“ ein
Wiederverwendungssystem, in dem sich wiederverwendbare Verpackungen unter
einer unbestimmten Anzahl von Systemteilnehmern im Umlauf befinden und in dem
sich die Eigentumsverhältnisse der Verpackungen an einem oder mehreren Punkten
des Wiederverwendungsprozesses ändern; |
ANHANG VII
Konformitätsbewertungsverfahren
ANHANG VIII
EU-Konformitätserklärung Nr. (*1)
|
1. |
Nr. … (eindeutige Kennung der
Verpackung): |
|
2. |
Name und Anschrift des Erzeugers
und gegebenenfalls des Bevollmächtigten des Erzeugers: |
|
3. |
Die alleinige Verantwortung für
die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Erzeuger. |
|
4. |
Gegenstand der Erklärung (Kennung
der Verpackung zwecks Rückverfolgbarkeit): Beschreibung der Verpackung: |
|
5. |
Der unter Nummer 4 genannte
Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften der
Union in Bezug auf die Harmonisierung: … (Verweis auf die anderen angewandten
Rechtsakte der Union). |
|
6. |
Angabe der einschlägigen
harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt
wurden, oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die
Konformität erklärt wird: |
|
7. |
Die notifizierte Stelle … (Name,
Anschrift, Kennnummer) … hat, falls anwendbar, … (Beschreibung ihrer
Maßnahme) durchgeführt und die folgende(n) Bescheinigung(en) ausgestellt: …
(Einzelheiten, einschließlich des Datums der Bescheinigung(en), und gegebenenfalls
Angaben zur Dauer und zu den Gültigkeitsbedingungen). |
|
8. |
Zusätzliche Angaben; |
|
Unterzeichnet für und im Namen
von: |
|
|
(Ort und Datum der Ausstellung): |
|
|
(Name, Funktion) (Unterschrift): |
|
|
(*1) (Kennnummer der Erklärung) |
|
ANHANG IX
Angaben in Bezug auf die Registrierung und Berichterstattung an das Register
nach Artikel 44
ANHANG X
Mindestanforderungen für Pfand- und Rücknahmesysteme
ANHANG XI Nach
Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d vorzulegender Umsetzungsplan
|
Der nach Artikel 52
Absatz 2 Buchstabe d vorzulegende Umsetzungsplan enthält |
|
|
a) |
eine Bewertung der in der
Vergangenheit erreichten, aktuellen und prognostizierten Quoten bei
Recycling, Deponierung und anderen Arten der Behandlung von
Verpackungsabfällen und der Abfallströme, aus denen sie sich zusammensetzen; |
|
b) |
eine Bewertung der Umsetzung der
bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme nach
den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG; |
|
c) |
die Gründe, aus denen der
Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass er die jeweilige, in Artikel 52
Absatz 1 Buchstabe b oder d festgelegte Zielvorgabe in der dort
festgelegten Frist möglicherweise nicht erreichen wird, und eine Bewertung
der zur Erfüllung dieser Zielvorgabe nötigen Fristverlängerung; |
|
d) |
die zur Erfüllung der Zielvorgaben
nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b oder d dieser Verordnung
notwendigen Maßnahmen, die während der Fristverlängerung für den
Mitgliedstaat gelten, einschließlich geeigneter wirtschaftlicher Instrumente und
anderer Maßnahmen, die Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß
Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG bieten; |
|
e) |
einen Zeitplan für die
Durchführung der in Buchstabe d genannten Maßnahmen, die Festlegung der
für ihre Durchführung zuständigen Stelle und eine Bewertung, wie diese
Maßnahmen im Fall einer Fristverlängerung jeweils zur Erfüllung der geltenden
Zielvorgaben beitragen; |
|
f) |
Informationen zu Finanzmitteln für
die Abfallbewirtschaftung nach dem Verursacherprinzip; |
|
g) |
gegebenenfalls Maßnahmen zur
Verbesserung der Datenqualität im Sinne einer besseren Planbarkeit und
besserer Überwachungsergebnisse in der Abfallbewirtschaftung. |
ANHANG XII Von
den Mitgliedstaaten in ihre Datenbanken über Verpackungsabfälle einzugebende
Daten (gemäß den nachstehend aufgeführten Tabellen 1 bis 4)
ANHANG XIII
Entsprechungstabelle
| Verkaufsverpackung | Zahncremetube;
Getränkedose/-flasche; Lebensmittelfolienbeutel Sonderform: Serviceverpackung = to go Becher , Brötchentüte | lt. § 448 BGB v. Verkäufer zu tragen (Übergabekosten) | Rücknahmepflicht des Handels gegenüber dem Endverbraucher (außer Entsorgungssystem [z.B.: Duales System]) |
| Umverpackung | Zahncremeschachtel um die Tube herum; Schweißfolie um mehere Dosen; Kartonagen;... | ||
| Transportverpackung | Paletten; Schrumpffolien; Kisten... | lt. § 448 BGB . v. Käufer zu tragen (Abnahmekosten) | allgemeine Rücknahmepflicht des Handels |
| | Nummerierung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 | ||
| 1. Physikalische Gefahren | 2 | ||
| | a) | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explo- sivstoff | 2.1 |
| b) | Entzündbare Gase | 2.2 | |
| c) | Aerosole | 2.3 | |
| d) | Oxidierende Gase | 2.4 | |
| e) | Gase unter Druck | 2.5 | |
| f) | Entzündbare Flüssigkeiten | 2.6 | |
| g) | Entzündbare Feststoffe | 2.7 | |
| h) | Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische | 2.8 | |
| i) | Pyrophore Flüssigkeiten | 2.9 | |
| j) | Pyrophore Feststoffe | 2.10 | |
| k) | Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische | 2.11 | |
| l) | Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser ent- zündbare Gase entwickeln | 2.12 | |
| m) | Oxidierende Flüssigkeiten | 2.13 | |
| n) | Oxidierende Feststoffe | 2.14 | |
| o) | Organische Peroxide | 2.15 | |
| p) | Korrosiv gegenüber Metallen | 2.16 | |
| q) | Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische | 2.17 | |
| 2. Gesundheitsgefahren | 3 | ||
| | a) | Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ) | 3.1 |
| b) | Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung | 3.2 | |
| c) | Schwere Augenschädi- gung/Augenreizung | 3.3 | |
| d) | Sensibilisierung der Atem- wege oder der Haut | 3.4 | |
| e) | Keimzellmutagenität | 3.5 | |
| f) | Karzinogenität | 3.6 | |
| g) | Reproduktionstoxizität | 3.7 | |
| h) | Spezifische Zielorgan-Toxi- zität, einmalige Exposition (STOT SE) | 3.8 | |
| i) | Spezifische Zielorgan-Toxi- zität, wiederholte Exposition (STOT RE) | 3.9 | |
| j) | Aspirationsgefahr | 3.10 | |
| 3. Umweltgefahren | 4 | ||
| Gewässergefährdend (akut und chronisch) | 4.1 | ||
| 4. Weitere Gefahren | 5 | ||
| Die Ozonschicht schädigend | 5.1 | ||
Der Sicherheitsbeauftragte (SiBe) ist eine von einem Unternehmen- unter Beteiligung des BR - schriftlich bestellte Person, die den Unternehmer, die Führungskräfte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und die Kollegen darin unterstützt, Unfälle, berufsbedingte Krankheiten und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Der Sicherheitsbeauftragte ist Mitarbeiter des Unternehmens.
In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrats einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte (SiBe) unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die obige Mindestbeschäftigtenzahl nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen (§ 22 Abs. 1 SGB VII). Die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A1 legt die erforderlichen Mindestzahlen für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten fest.
Sicherheitsbeauftragte sind Arbeitnehmer des Unternehmens. Sie sollen Orts-, Fach- und Sachkenntnisse besitzen. Ihre Aufgabe ist es insbesondere, sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Arbeitnehmer aufmerksam zu machen. Sie sollen die Beschäftigten auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam machen, haben ihnen gegenüber aber keine unmittelbare Weisungsbefugnis (§ 22 Abs. 2 SGB VII). Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 22 Abs. 3 SGB VII). Der Sicherheitsbeauftragte des Unternehmens ist Mitglied im Arbeitsschutzausschuss (§ 11 S. 2 ASiG).
Die Funktion des Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen ist
ausschließlich ehrenamtlich, die Entlohnung wird mit dem Gehalt in
seiner eigentlichen Funktion abgegolten. In keinem Fall ist seine
Funktion mit der einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der eines
Betriebsarztes zu vergleichen.
Um den optimalen Sicherheitsaspekt in
einem Unternehmen zu gewährleisten, können Vorgesetzte nicht als
Sicherheitsbeauftragte eingesetzt werden.
Der Beauftragte für
Sicherheit kann sich bei der für das Unternehmen zuständigen
Verwaltungs- und Berufsgenossenschaft in der Regel kostenlos aus- und
fortbilden lassen. Die Berufsgenossenschaft stellt auch kostenlose
Informationsmaterialien zur Verfügung, um den Sicherheitsbeauftragten
bei seiner Tätigkeit im Unternehmen zu unterstützen.
§ 1 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
(1) Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben nach Anlage 1 schriftlich festzulegen.
(2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann
wahrgenommen werden. Nimmt der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.
(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß nach einem Unfall, der sich während einer vom Unternehmen oder vom Betrieb durchgeführten Beförderung oder bei einem vom Unternehmen oder vom Betrieb vorgenommenen Be- oder Entladen ereignet und bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen der gefährlichen Güter zu Schaden gekommen sind, nach Eingang aller sachdienlichen Auskünfte unverzüglich ein Unfallbericht erstellt wird.
(2) Der Unfallbericht soll dem Muster nach Anlage 2 entsprechen.
(3) 1Gefahrgutbeauftragte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 müssen den Unfallbericht dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes vorlegen. 2Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes muß auf Verlangen der für die Überwachung seines Betriebes zuständigen Behörde nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter einen Unfallbericht zuleiten. 3Der Unfallbericht muß jedoch keine Angaben enthalten, die den Unternehmer oder Betriebsinhaber oder deren verantwortliche Personen belasten.
Aufgaben
Pflichten
Der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter muss den Unfall melden, wenn die versicherte Person mehr als drei Tage arbeitsunfähig gemeldet wurde. Bei dieser Drei-Tage-Frist ist der Unfalltag nicht mitzuzählen, Samstage, Sonn- und Feiertage zählen mit.
Schwere Unfälle, Massenunfälle und Todesfälle
Sie sind sofort dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Die Drei-Tage-Frist gilt hier nicht.
Sollten Sie zum Ausfüllen der Unfallanzeige nach Abruf der Daten zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bei der Krankenversicherung die Anschrift des erstbehandelnden Arztes/Krankenhauses nicht erhalten, wenden Sie sich bitte an Ihre Mitarbeitenden, für die Sie die Unfallanzeige erstatten.
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen nicht nur die für sie zuständige Berufsgenossenschaft informieren, sondern sie haben noch weitere Informationspflichten:
Wer muss informiert werden? | Was muss getan werden? |
|---|---|
| Unternehmen,
die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterliegen, müssen jede Art
von Unfall auch der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt, Staatl. Amt für Arbeitsschutz) melden. | Unfallanzeige senden |
| Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, müssen die zuständige Bergbehörde informieren. | Unfallanzeige senden |
| Versicherte/r – betroffene Person | Auf ihr Recht hinweisen, dass sie eine Kopie der Anzeige bekommen kann. |
| Fachkraft für Arbeitssicherheit – SIFA | Über Unfallanzeige informieren |
| Betriebsarzt/Betriebsärztin | Über Unfallanzeige informieren |
| Im Unternehmen | Unfallanzeige für die Dokumentation |
| Betriebsrat (Personalrat) | Muss Unfallanzeige mit unterzeichnen |
Die ebenfalls auf dem Feld der Arbeitssicherheit und des beruflichen Gesundheitsschutzes tätigen Berufsgenossenschaften befassen sich vorrangig mit den Belangen der bei ihnen versicherten Arbeitnehmer und ihrer Arbeitsbedingungen. Demgegenüber erfasst das Arbeitsfeld der Gewerbeaufsicht darüber hinaus den Schutz der breiten Öffentlichkeit
Die Aushangpflicht betrifft grundsätzlich Arbeitnehmerschutzgesetze, die den Arbeitnehmern bekannt gemacht werden sollen. Ziel der Aushangpflicht ist, den Arbeitnehmer über die für ihn geltenden Schutzvorschriften zu informieren. Auszuhängen sind daher vom Arbeitgeber nur die Gesetze, in dessen Schutzbereich die jeweiligen Arbeitnehmer fallen. So muss beispielsweise die Röntgenverordnung (RöV) nur dann ausgehängt werden, wenn der Arbeitgeber eine Röntgeneinrichtung betreibt.
Zu beachten ist, dass aushangpflichtige Gesetze für die Arbeitnehmer leicht zugänglich und lesbar sind. Hier bietet sich ein Aushang am "Schwarzen Brett" an. Wird ein aushangpflichtiges Gesetz erheblich geändert, muss der Arbeitgeber die neue Fassung des ganzen Gesetzes aushängen bzw. auslegen.
Die wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze nach IHK Hamburg sind:
Die Angebotsuntersuchung der Augen und des Sehvermögens - Details s. (ArbMedVV) - hier Auszug:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
Die Einwilligung und alle im Rahmen des Einwilligungsprozesses kommunizierten Informationen müssen in einer verständlichen Sprache übermittelt und leicht zugänglich sein. Durch eine eindeutige, unmissverständliche Willensbekundung kann der Einwilligende dann die Einwilligung erteilen, Art. 4 Nr. 11 DSGVO. Bislang konnte dies – so die BGH-Rechtsprechung – auch durch bloße Opt-Out Erklärungen erfolgen.
Die DSGVO schränkt diese Praxis jedoch ein. Zwar ist grundsätzlich jede Form von Erklärung oder Handlung wirksam, aus der sich eindeutig ergibt, dass die Person mit der Verarbeitung der Daten einverstanden ist. In Erwägungsgrund 32 führt der europäische Gesetzgeber jedoch aus, dass Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen (Opt-Out) oder Untätigkeit der betroffenen Personen ausdrücklich keine Einwilligung darstellen. Ihnen fehlt das Element des eindeutigen, bestätigenden Einverständnisses.
Es besteht daher künftig keine Möglichkeit mehr Einwilligungen über sog. Opt-Outs einzuholen.
Q.: https://www.thomaskoebrich.de/einwilligung-nach-der-dsgvo/
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. 2Bei der Videoüberwachung von
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.
1Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. 2Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.
Die Datenschutzgrundverordnung sichert das Recht auf Vergessenwerden ab: Personenbezogene Daten, die für Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden, müssen gelöscht werden. Für Unternehmen heißt dies u.a., dass nach Ausscheiden eines Arbeitnehmers dessen Personalakten nicht unbegrenzt gespeichert bleiben dürfen.
Nach den Vorgaben des Art. 17 Abs. 1 DSGVO scheint die Löschpflicht zunächst recht eindeutig zu sein. Hierin wird das Recht auf Vergessenwerden beschrieben,
Die Voraussetzung für einen Löschanspruch bzw. für eine Löschpflicht durch den Verantwortlichen gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO dürfte somit etwa bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfüllt sein, denn der primäre Zweck der Datenspeicherung bzw. -verarbeitung in Form des Beschäftigtenverhältnisses besteht in diesem Fall nicht mehr.
Nun gibt es in Art. 17 Abs. 3 allerdings auch einige Ausnahmen bei der Löschpflicht. So ist hier u.a. festgelegt, dass es einen Anspruch auf Löschen dann nicht gibt, wenn eine Aufbewahrung der Daten „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erforderlich“ ist. Derartige Verpflichtungen ergeben sich beispielsweise aus den Anforderungen des HGB oder der Abgabenordnung (AO) zu den Aufbewahrungsfristen für bestimmte Unterlagen. Für Personaldaten ergeben sich daraus höchst unterschiedliche Aufbewahrungsfristen.
Schließlich gibt es noch eine weitere Vorgabe, von der man annehmen könnte, dass sie sogar eine noch längere bzw. sogar unbegrenzte Speicherdauer ermöglichen könnte. Dabei handelt es sich um das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das befristete Arbeitsverhältnisse nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Daraus könnte man nun schließen, dass aufgrund dieser Vorgabe sogar eine dauerhafte Aufbewahrungspflicht vorliegt, da ein Arbeitgeber jederzeit überprüfen können muss, ob ein Stellenbewerber bereits einmal im Unternehmen eingestellt war. Dies würde allerdings zumindest nicht alle Daten des möglichen Bewerbers und ehemaligen Mitarbeiters umfassen
Allerdings handelt es sich beim Verbot der sachgrundlosen Befristung aufgrund einer bestehenden Vorbeschäftigung in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG um eine allgemeine Formulierung und es werden keine konkrete Vorgaben gemacht, wie dieses Verbot umzusetzen ist.
Dies beispielsweise, indem sie im Bewerbungsprozess die Stellenbewerber nach einer Vorbeschäftigung im Unternehmen fragen. Eine dauerhafte
Speicherung der Personaldaten ehemaliger Beschäftigter zur Überprüfung einer Vorbeschäftigung ist daher nicht notwendig.
Im Ergebnis sind bei der Speicherung von Personaldaten die Prinzipien der Datensparsamkeit und Datenminimierung zu beachten:
Um das von der Datenschutzgrundverordnung geforderte rechtzeitige Löschen der nicht mehr notwendigen Daten der ehemaligen Beschäftigten kommt man also mit diesem Hinweis nicht herum.
Q.: https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/datenschutz-und-speicherung-der-daten-ehemaliger-mitarbeiter_218_478506.html
Vattenfall muss hohe
Strafe zahlen
Stand: 24.09.2021 06:00 Uhr
Vattenfall hat mithilfe seiner Kundendatei systematisch preisbewusste
Verbraucher aussortiert, die gerne ihren Stromvertrag wechseln. Dafür muss der Energieversorger
nun 900.000 Euro Bußgeld zahlen.
Von Lea Busch und Peter Hornung, NDR
Sie heißen branchenintern "Bonushopper", und sie sind der
Horror für viele Energieversorger: Preisbewusste Kundinnen und Kunden, die
häufig ihre Strom- und Gasunternehmen wechseln, um günstige Verträge zu nutzen
und eben Boni zu kassieren.
Genau gegen diese Menschen richtete sich das, was Vattenfall getan hat.
Zwischen August 2018 und Dezember 2019 glich das Unternehmen nach Informationen
von NDR und "Süddeutscher Zeitung" routinemäßig Daten
potenzieller Neukunden mit bereits beim Unternehmen vorhandenen älteren
Kundendaten ab, um Bonushopper gezielt auszusortieren. Betroffen waren rund
500.000 Kunden. Der amtierende Hamburgische Landesdatenschutzbeauftragte Ulrich
Kühn verhängte jetzt in diesem Zusammenhang ein Bußgeld in Hohe von gut 900.000
Euro.
Bußgeld durch Kooperation gesenkt
Das Vorgehen von Vattenfall war recht simpel: Wer früher schon einmal
bei dem Unternehmen Kunde war, in der Zwischenzeit gewechselt hatte und dann
erneut einen günstigen Vertrag bei Vattenfall haben wollte, wurde abgelehnt.
Der Hintergrund: Energieversorger dürfen auch die Daten ehemaliger Kunden über
eine lange Zeit speichern, bis zu zehn Jahre - aber eigentlich nur fürs
Finanzamt und ähnliche Zwecke. Sie dafür zu nutzen, "wechselfreudige"
Verbraucher zu identifizieren, ist nicht zulässig - jedenfalls nicht, ohne sich
zuvor die Zustimmung der Kunden einzuholen.
Genau das habe Vattenfall nicht getan, so Datenschützer Kühn: "Da
dies rund 500.000 Fälle betraf, war die Verhängung eines Bußgelds
angezeigt." Vattenfall habe in dem Verfahren umfassend mit den
Datenschützern kooperiert und den "intransparenten Datenabgleich"
unmittelbar nach dem ersten Tätigwerden der Datenschützer gestoppt.
"Deswegen war das Bußgeld deutlich zu reduzieren. Die dennoch verhängte
Höhe sollte allen Unternehmen eine Warnung sein, die gesetzlichen Transparenzpflichten
nicht zu vernachlässigen. Insbesondere bei einer Vielzahl von Betroffenen sind
wie in dem vorliegenden Fall hohe Bußgelder klar angezeigt", so Hamburgs
oberster Datenschützer.
Warnung bereits vor gut einem Jahr
Pikant: Genau vor einer solchen Möglichkeit, Bonushopper auszusortieren,
hatten Daten- und Verbraucherschützer bereits vor gut einem Jahr gewarnt. Wie NDR
und "SZ" im September vergangenen Jahres berichteten, hatten die
Wirtschaftsauskunfteien Schufa und "Crif Bürgel" Datenbanken geplant,
mit denen sich wechselfreudige Kundinnen und Kunden hätten identifizieren
lassen.
Vattenfall sei schon zuvor aufgefallen, sagt Udo Sieverding von der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: "Bei den Verbraucherzentralen
haben sich damals viele Kunden beschwert, die früher mal bei Vattenfall und
jetzt wieder rüberwechseln wollten und das abgelehnt wurde. Da lag die Vermutung
natürlich nahe, dass es da einen Zusammenhang gibt, die Kunden es aber nicht
wussten, dass sie da noch in der Datenbank gespeichert sind."
Verbraucherschützer Sieverding begrüßte, dass nun ein "empfindliches
Bußgeld" verhängt wurde: "Wir hoffen, dass das auch ein Signal an die
Branche ist."
Prompte Reaktion von Vattenfall
Eine halbe Stunde nach einer schriftlichen Anfrage von NDR und
"SZ" veröffentlichte Vattenfall am Donnerstagnachmittag eine
Pressemitteilung, in der es hieß, man habe die "missbräuchliche Ausnutzung
bonus-relevanter Verträge" verhindern wollen. Die Kundendaten der
Vattenfall Europe Sales GmbH seien "zu keinem Zeitpunkt gefährdet oder
Missbrauch ausgesetzt (gewesen), lediglich die Transparenz war aus Sicht der
Behörde zu verbessern."
Die Datenschutzbehörde habe dem Unternehmen gegenüber betont, "dass
es sich um keinen schwerwiegenden und darüber hinaus (um einen) erstmaligen
Verstoß handele". Vattenfall sieht sich indes darin bestätigt, auch
künftig Bonushopper aussortieren zu dürfen. Mit der Datenschutzbehörde hat man
sich darauf geeinigt, dass man für den Abgleich für Neu- wie auch
Bestandskunden vorher aber die Erlaubnis der Verbraucher einhole. Wer also
einen Vertrag mit Bonus möchte, muss dem Datenabgleich zustimmen. Wer hingegen
ablehnt, bekommt keinen Bonus.
Q.: https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr/vattenfall-wechselkunden-101.html
1Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. 2Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.
(1) Erfolgt eine Verarbeitung im
Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit
Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die
Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und
den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.
(2) Der Auftragsverarbeiter nimmt
keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine
schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch. Im Fall einer
allgemeinen schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den
Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die
Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der
Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu
erheben.
(3) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind. Dieser Vertrag bzw. dieses andere Rechtsinstrument sieht insbesondere vor, dass der Auftragsverarbeiter
|
a) |
die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte
Weisung des Verantwortlichen — auch in Bezug auf die Übermittlung
personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale
Organisation — verarbeitet, sofern er nicht durch das Recht der Union oder
der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu
verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem
Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit,
sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines
wichtigen öffentlichen Interesses verbietet; |
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b) |
gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der
personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet
haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen; |
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c) |
alle gemäß Artikel 32 erforderlichen Maßnahmen
ergreift; |
|
d) |
die in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen
für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters
einhält; |
|
e) |
angesichts der Art der Verarbeitung den
Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und
organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützt, seiner Pflicht zur
Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte
der betroffenen Person nachzukommen; |
|
f) |
unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und
der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der
Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 genannten Pflichten unterstützt; |
|
g) |
nach Abschluss der Erbringung der
Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen
entweder löscht oder zurückgibt, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem
Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der
personenbezogenen Daten besteht; |
|
h) |
dem Verantwortlichen alle erforderlichen
Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel
niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Überprüfungen —
einschließlich Inspektionen –, die vom Verantwortlichen oder einem anderen
von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu
beiträgt. |
Mit Blick auf Unterabsatz 1 Buchstabe h informiert der
Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung
ist, dass eine Weisung gegen diese Verordnung oder gegen andere
Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.
(4) Nimmt der Auftragsverarbeiter die
Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in Anspruch, um bestimmte
Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Verantwortlichen auszuführen, so werden
diesem weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags oder eines anderen
Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden
Mitgliedstaats dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, die in dem Vertrag
oder anderen Rechtsinstrument zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter
gemäß Absatz 3 festgelegt sind, wobei insbesondere hinreichende Garantien
dafür geboten werden muss, dass die geeigneten technischen und
organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung
entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt. Kommt der weitere
Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der erste
Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der
Pflichten jenes anderen Auftragsverarbeiters.
(5) Die Einhaltung genehmigter
Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten
Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 durch einen Auftragsverarbeiter
kann als Faktor herangezogen werden, um hinreichende Garantien im Sinne der
Absätze 1 und 4 des vorliegenden Artikels nachzuweisen.
(6) Unbeschadet eines individuellen
Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter kann der
Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 des
vorliegenden Artikels ganz oder teilweise auf den in den Absätzen 7 und 8
des vorliegenden Artikels genannten Standardvertragsklauseln beruhen, auch wenn
diese Bestandteil einer dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter gemäß
den Artikeln 42 und 43 erteilten Zertifizierung sind.
(7) Die Kommission kann im Einklang
mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2
Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 3 und 4 des
vorliegenden Artikels genannten Fragen festlegen.
(8) Eine Aufsichtsbehörde kann im
Einklang mit dem Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63
Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 3 und 4 des
vorliegenden Artikels genannten Fragen festlegen.
(9) Der Vertrag oder das andere
Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 ist schriftlich abzufassen,
was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
(10) Unbeschadet der Artikel 82, 83
und 84 gilt ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen diese Verordnung
die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt, in Bezug auf diese Verarbeitung
als Verantwortlicher.
Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen
oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen
Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen
verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der
Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.
