1. Teil - WSP-Begriffe (falls Begriffe einen
mathematischen Bezug haben, s. auch gr. Hilfetext Hauptseite Nr. 38 - falls Sie WSP-Aufgaben suchen: in hotpot unter dem Buchstaben "W" und auch sehr viele Aufgaben: Hauptseite Nr. 40) seit der Umstellung auf Manager gehören:Kaufvertragsstoerungen + Zahlungsverkehrzum Bereich WSP. Siehe unter diesen Stichworten hierzu weitere Infos! 2. Teil - Gesetzesauszüge
wg. der vielen Gesetzesauszüge - diese Datei nur in
markierten Teilen drucken!!!!
1. Teil WSP-Begriffe
Arbeitsvertrag (zum
Ausbildungsvertrag s. unten BBiG [Formregelungen aber ähnlich u. die IHK spielt
zusätzlich eine Rolle) BGB §611a =
formfrei => auch mündlich - wichtige Vertragsinhalte müssen
spätestens zu theoretisch verschiedenen Fristen(1. Arbeitstag - 1 Woche
- ein Monat)(gilt angepasst auch für Praktikanten)[Anm.: praktisch
daher wohl am 1. Arbeitstag] vom AG unterschrieben und dem AN
ausgehändigt werden = §
2 Nachweisgesetz - ab 08/22 mit erweiterten inhaltlichen Pflichten -
aber auch mit der Möglichkeit der elektonischen Form. s: pdf-Datei: Nachweisgesetz_0822
Ausbildung Grundlagen: Berufsbildungs§ (BBiG) + Jugendarbeitsschutz§(JArbSchG)[dies
gilt weitestgehend nur für jugendliche AN(Arbeitszeit +Pausen; Urlaub;
Erstuntersuchung;...) aber z.B. § 9 Berufsschule f. alle Azubis ] {beide
s. u. Gesetzesauszüge} BBiG:
Durch dasGesetz zur Modernisierung und Stärkung der
beruflichen Bildung (BBMoSG k.a.Abk.)
ab 01.01.2020 gültig ist das BBiG in vielen Teilen
geändert worden (JArbSchG
insbesondere §9 (s. u. im Gesetztesteil)
Einige Neuerungen:
§ 5 Abschlussprüfung kann nun in zwei Teilen durchgeführt
werden(Zwischenprüfung kann also in einem Berufsbild zum 1. Teil der
Abschlussprüfung werden - dies ist im Rahmenlehrplan 2020+Novelle v. 2024 für den Großhandel umsetzet worden.
(neuer) Name des
Ausbildungsberufs:
Kauffrau im Groß- und Außenhandelsmanagement/Kaufmann im Groß- und
Außenhandelsmanagement.]
§ 15 bezüglich der Freistellung/Anrechnung ist nun identisch zum
JArbSchG - welches auch hier geändert wurde(alle Azubis sind freizustellen
an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Schulstunden je 45 Minuten)
. Auch ist hier nun
geregelt, dass die Azubis am
Arbeitstag vor der Prüfung freizustellen sind[inwieweit dies auch für einen Berufsschultag vor der Prüfung gilt, ist zumindest strittig]. Auch die
Anrechnung der Berufsschulzeit(incl. der Pausen + Wegezeit[Novelle 2024 § 15(2) 4.]) auf die Arbeitszeit
ist neu geregelt worden(Anrechnung auf die Ø tgl. Arbeitszeit - falls
dies dazu führt, dass die Berufsschulzeit nun nicht mehr auf die
gesetzl. Arbeitszeit angerechnet wird - sondern auf die vertragliche,
kann dies zu Besserstellungen für die Azubis führen)
u. extern: IHK NRW bzw.: IHK BBiG 2024 (s. dort auch zu Vertrag § 11 u Zeugnis § 16 in elektronischer Form) [zur QES s. hier BGB § 126a]
§ 17 Mindestvergütung für nicht tarifbebundene Arbeitgeber
weiterhin Voraussetzung für die Abschlussprüfung nach § 43 ist das
Führen eines schriftlichen oder elektronischen
Ausbildungsnachweises § 13 (2) Satz 7 + § 14 (2)
Bei den
Gesetzesauszügen ist ein Link
zu der aktuellen Fassung des
BBiG geschaltet!
Rechte
und Pflichten des Azubis + des
Ausbilders(Lernpflicht+Weisungspflicht+Berufsschulpflicht+Berichtsheft(Ausbildungsnachweis)-pflicht+Einhaltung
der Betriebsordnung+ Schweigepflicht bzw.
Ausbildungspflicht+Bereitstellung v. Arbeitsmitteln+Freistellung zur
Berufsschule+Sorgfaltspflicht+Vergütungspflicht)
AO:
Für jeden anerkannten Ausbildungsberuf gibt es eine
Ausbildungsordnung(Vorläufer: Großhandel von 2006 = Kaufleute u. 2020 Manager durch das: Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) diese regelt das Ausbildungsberufsbild u.a.
Ausbildungsdauer und grundsätzliche Ausbildungsziele sowie Verweis auf den
Ausbildungsrahmenplan u. die Pflicht des AG für jeden Azubi
einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen(§ 6) Ausbildungsrahmenplan:
legt konkrete Inhalte und zeitliche Gliederungen fest(v. denen ein AG
u.U. aber abweichen darf!) Ausbildungsplan:
Jeder Azubi sollte von seinen AG diesen individuellen Plan erhalten,
damit er den inhaltlichen u. zeitlichen Ablauf seiner Ausbildung
erfassen kann s. zu AO und
Ausbildungsrahmenplan auch externen Link zur IHKdort: Manager
im Groß- Außenhandel(per Strg+F suchen. Suchbegriff: Großhandel)
Ein
Minderjähriger Azubi kann im Rahmen seiner Ausbildung weitere eigene
Rechtsgeschäfte(Beitritt zu einer Krankenkasse...) auch ohne Zustimmung
der Eltern tätigen, allerdings kann er seine Ausbildung nicht
aufkündigen(allerdings
einen Arbeitsvertrag).
Rechtsgeschäfte für sein
Ausbildungsunternehmen sind ebenfalls gültig.
Die
wichtigsten Inhalte (s. § 11 BBiG u.a.: Ausbildungsdauer; Probezeit 1-4
Mo; stiegende Ausbildungsvergütung; Urlaubstage..) des
Ausbildungsvertrages sind schriftlich bei der IHK einzureichen werden
dort in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen und die Beteiligten
erhalten darüber eine schriftliche Info. Minderjährige Azubis müssen
auch Bescheinigung über ärztl. Erstuntersuchung einreichen § 32
JArbSchG. Zu den Inhalten würde es auch gehören, wenn die Berufsausbildung zeitlich an verschiedenen Lernorten(z.B. Buchführung in der Firmenzentrale u. nicht in der Filiale) stattfinden soll.
Betriebsrat(BR) s. unten
BetrVG §§1ff + Jugend- und
Auszubildendenvertretung(JAV) s.
unten BetrVG §§60f Eckpunkte BR:
Amtszeit 4
Jahre - ab 5 wahlberechtigten AN(ab 16J. ohne leitende Angestellte[kann
z.B. einstellen u/o kündigen] + Organmitgliedern sowie dirketen
Anverwandten) und 3 wählbaren(alle wahllberchtigten AN, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens
seit 6 Mo. im Betrieb) AN BR-Wahl regulär: 1990 +
jeweils 4 Jahre - in den Monaten: 03 bis 05 - falls BR außerhalb
des regulären Termins gewählt und Zeitraum bis zur nächsten regulären
Wahl < 1 Jahr => erst übernächster Termin - sonst reguärer T(s. §
13.3)
BR arbeitet während der
Arbeitszeit(§ geregelter Freistellungsanspruch§ 38) im
Betriebsratsbüro(Sprechstunden abhalten). AG muss dies bezahlen.
Organe der betriebl. Mitbestimmung: Betriebsversammlung
(i.d.R: 4x im Jahr) - Info der AN in Anwesenheit des
Arbeitgebers(Rederecht zur wirtschaftl. und Personal-/ Sozialsituation
im Unternehmen) Wirtschaftsausschuss - ab 100 AN Einigungstelle - bei Streitigkeiten
zw. dem AG und dem BR - Zusammensetzung::
AG+BR + neutraler Vorsitzender(ggf. vom Arbeitsgericht eingesetzt)
Beteiligungsrechte
s. auch: Mitbestimmung bis Info hier kurz: §§ 87ff:
in sozialen Angelegenheit hat der BR oft ein Mitbestimmungsrecht Mitbestimmung=
BR muss Maßnahme des AG zustimmen(ansonsten entscheidet
Einigungstelle): Betriebsordnung;
Beginn/Ende tägl. Arbeitszeit; Arbeitnehmerüberwachung durch techn.
Anlagen; Ausschreibung von Arbeitsplätzen; Aufstellung eines
Sozialplans; Kurzsarbeit+Überstunden; Einrichtung v. betriebl.
Sozialeinrichtungen(Kantine; Aufenthaltsraum)
in wirtschaflichen u. personellen Angelegenheiten hat der BR i.d.R ein
Mitwirkungsrecht Mitwirkung
als Widerspruchsmöglichkeit= BR muss zustimmen, falls nicht kann das Veto durch das Arbeitsgericht(u.U. Einigungsstelle)ersetzt werden. eingeschränkte Widerspruchsmöglichkeit des BR
gegen arbeitgeberseitigen Kündigungen(Frist: 1 Wo. bzw. bei a.o.K. 3
Tge)[= kein Veto!]; Einzelmaßnahmen wie Eingruppierung; Versetzung;
Berufsbildung, Personalfragebogen, a.o. Kündigung von Betriebsräten(§ 103)hier
u.U. obiges Vetorecht des BR aber i.d.R. nur, falls AG gegen
Gesetze/Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen(primär § 99) vestößt. Mitwirkung als
Beratungsrecht:
Planung v. techn. Anlagen+Arbeitsabläufen; Personalplanung
Anhörung:
bei arbeitsgeberseitiger Kündigung
Information:
wirtschaftliche Lage des Betriebs; Einstellung von leitenden
Angestellten
Die Abgrenzungen sind nicht einheitlich manchmal werden die
Mitbestimmungsrechte und die Mitwirkungsrechte mit
Widerspruchsmöglichkeit auch insgesamt als
Mitbestimmungsrechteaufgeführt. BETRIEBSVEREINBARUNG: zw. BR
und AG über Themen, die nicht im Tarifvertrag verbindlich geregelt
sind(z.b.: Beginn/Ende der tägl. Arbeitszeit). Allerdings sind Besserstellungen immer möglich.
JAV [nach BR_mod] Amtszeit: 2 Jahre -
falls 5 AN <18J u/o Azubis (ohne Altersbegrenzung!) JAV-Wahl 1990 + 2 - in den Monaten:
10+11 - falls
JAV außerhalb des regulären Termins gewählt und Zeitraum bis zur
nächsten regulären Wahl < 1 Jahr => erst übernächster Termin -
sonst reguärer T(s. § 64=>§ 13.3) wahlberechtigt = alle Jugendlichen
und alle Azubis(ohne Altersbeschränkung!) - wählbar = alle AN < 25J oder alle Azubis(ohne Altersbegrenzung!) (=> Anzahl der wählbaren > als
Anzahl der Wähler!!!)
typische Rechenaufgaben hierzu: s. Hauptseite Nr. 40 dort die Aufgaben: 305 ( zumindest Teilfrage e)
ein JAV-Mitglied kann kein Mitglied des
BR sein
JAV hat über den BR mit dem AG zu
kommunizieren
ein
JAV-Mitglied kann an allen Sitzungen des BR teilnehmen, falls BR Themen
der Jugendlichen/Azubis behandelt, können alle JAV-Mitglieder an der
Sitzung des BR stimmberechtigt teilnehmen.
Erwerbswirtschaftliches Prinzip =
zentrales Ziel: Gewinnmaximierung - davon abgeleitet s. auch
ökonomisches Prinzip
EZB-Geldpolitik + staatliche Fiskalpolitik s. hotpot Nr. W7(Lückentext mit
vielen wichtigen Begriffen) sowie diverse Aufgaben Hauptseite Nr. 40 im
4xx Bereich
grundsätzliche Hilfe: wenn die EZB Geld von den Geschäftsbanken in der
Boomphase abzieht[Verkauf von Offenmarktpapieren; Erhöhung der
Mindestreserve..], bremst sie die Investitionen und damit die Inflation Anm.: wahrscheinlich ist
die EZB und ihre Geldpolitik für die Manager nicht mehr
prüfungsrelevant! - angepasste Aufgaben s. Hauptseite Nr. 40 dort z.B.:
427 u. 428
Firmas. auch hier §17ff HGB = Handelsname des Kaufmanns (hat nichts mit dem Geschäfts- o.
Etablissementsnamen an der Tür zu tun!)
Herr Hubert Müller ist eingetragener Kaufmann. Er unterschreibt im
Rahmen seines Handelsgewebes z.B. mit: Hubert
Müller e.K.
Er könnte aber auch mit Ernst
Kreiner e.K.
unterschreiben, wenn er diese Firma gekauft hat!
mögliche Firmennamen:
Personenfirma
Sachfirma
Fantasiefirma
Mischfirma
es gibt immer wieder IHK-Prüfungen, die abfragen, ob es sich um eine
Firma handelt - entscheidend ist, ob eine Rechtsform[Kaufmannseigenschaft/Gesellschaftsform
s. § 19 HGB] (e.K.; OHG; KG; GmbH..)
vorhanden ist.
Grundsätze: Firmenwahrheit /klarkeit-:
keine Irreführung (kein Titel(Dr.), wenn kein Titel vorhanden ist;
nicht Gemüsehandel, wenn nur Plastik verkauft wird...)
falls kein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist, muss z.B.
"& Co. KG" bei einer KG stehen
Firmenbeständigkeit:
(Firmenname ist ein eigener Wert, der beim Kauf einer Firma extra
bezahlt werden muss[u. auch in der Bilanz als immaterieller Wert steht]
wenn eine Firma mit ihrem bisherigen Handelsgeschäft(z.B.:
Möbelverkauf) übernommen/aufgekauft wird, kann der Name übernommen
werden(falls bei einer Personenfirma der bisherige Geschäftsinhaber
zustimmt)! Zusatz wie "Nachfolger" ist freiwillig!
Ausnahme: Rechtsform muss sich ändern(aus einer zweier OHG
scheidet eine Person aus)(es gibt sogar hier Ausnahmen[Haftung erhöht
sich], aber nicht auf IHK-Niveau)
Firmenausschließlichkeit
eine Verwechselungsgefahr darf nicht bestehen(weitgehend gleicher Name
der neuen Firma mit einer bestehenden Firma)
Firmenöffentlichkeit
jeder Kfm. muss seine Firma ims Handelsregister eintragen.
Auf allen Geschäftsbriefen sind die notwerndigen Zwangsangaben
anzugeben!(s. Externe Links - Abschnitt Din 5008)
Firmeneinheit
ein Kaufm. darf für ein Unternehmen nur eine Firma führen
Für Ihre Großhandelsprüfung müssen Sie die drei Rechtsformen:
e.K
KG
GmbH
detailliert kennen(Gründung - Anmeldung - Gewinnverteilung - Haftung -
Elimination).
Die OHG sollte eigentlich nicht vorkommen - kommt aber leider ab und an
vor[mind. 2 Gesell. - 4% auf Kap. - Rest nach Köpfen]. Die AKA daher nachträglich auch eine Detailfrage zur OHG aus dem Jahr W 2021 wieder aus der Wertung genommen
s. auch unten: Handelsregister
e.K.
Gründung: Eintragung ins HRA ist deklaratorisch (rechtsbezeugend) (für
Einzelunternehmen des Handelsgewerbes wg. Istkaufmann)
Rechte u. Pflichten: Einzelunternehmung muss vom
Einzelunternehmer geführt werden
§- Gewinnverteilung: 100% für den Einzelunternehmer
Haftung: alleine, persönlich u. unbeschränkt = haftet auch mit seinem
gesamten Privatvermögen -> kein Mindestkapital erforderlich
Auflösung: Tod oder Liquidation
Bewertung: schnelle Entscheidungen(falls (falls "Stiller
Gesellschafter"
vorhanden[auch bei KG u. GmbH möglich] - i.d.R kein Mitspracherecht[ =
typischer - Einlage als FK; falls Mitspracherecht im Innenverhältnis =
atypischer + Einlage EK]]) aber begrenzte
Kapitalausstattung - Gewerbesteuerfreibetrag
KG s. auch hier u.a. §§
159ff HGB
Gründung:Eintragung
ins HRA - durch alle Komplementäre u. Kommanditisten[u. deren Einlage]
- ist deklaratorisch (für Unternehmen des Handelsgewerbes wg.
Istkaufmann) - Personengesellschaft mit mindestens 2 Gründern
---
(Info: seit 1998 wird in der Literatur auch die KG teilweise als
Formkaufmann genannt(s.
http://www.chbeck.de/fachbuch/leseprobe/inh_muenchenerkommentarzumhgbba_978-3-406-58376-6_3a_leseprobe.pdf)
die IHK-Würzburg sagt:
"Form-Kaufmann sind die Handelsgesellschaften, die
aufgrund ihrer Rechtsform in das Handelsregister einzutragen sind, wie
beispielsweise die Personengesellschaften OHG, KG oder die
Kapitalgesellschaften GmbH bzw. AG. "
Nach diesen Rechtsauffassungen können zwei Kaufmanns"formen"
zutreffen: z.B. Landwirt trägt sich als KG ein
=> Kannkaufmann und Formkaufmann)
---
Rechte u. Pflichten: Einlagepflicht
Komplementär(Vollhafter) führt das Unternehmen(jeder Komplementär
vertritt das Unternehmen alleine) u. wird nur aus dem Gewinn
bezahlt(Recht auf Privatentnahme)- Wettbewerbsverbot
Kommanditisten(Teilhafter) dürfen nicht in der Geschäftsführung
mitarbeiten - können aber Prokurist werden -
haben nur Kontrollrechte(Bilanz) u.
Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften - dürfen
dem Unternehmen aber nicht schaden - 6 Monate Kündigungsfrist zum
Geschäftsjahresende
kein Mindestkapital/Grundkapital
aber Einlagepflicht - keine Vorschrift für die Stückgelung/Höhe der
Einlage(theoretisch auch Centeinlage)
§- Gewinnverteilung: seit 2024
ist selbige per Beschluss zu regeln(HGB § 121 - §168 ist entfallen)! Es
gibt also keine automatische Verzinsung(4%) etc mehr. In s.
Hauptseite Nr. 11 bzw. Hilfetext wird ein Beschluss nach der bisherigen Verteilung unterstellt.- nicht entnommene Gewinne der
Teilhafter erhöhen nicht deren haftendes Kapital!
Haftung: Kommanditisten nur mit der Einlage - Komplementäre auch mit
dem Privatvermögen (unbeschränkt, gesamtschuldnerisch, unmittelbar) -
nach dem Ausscheiden noch 5 Jahre für Verbindlichkeiten zum
Ausscheidungszeitpunkt
falls die Gesellschaft schon vor der HR-Eintragung aktiv war,
haftet dafür auch der Kommanditist mit seinem Privatvermögen
Auflösung: Tod eines Vollhafters oder Liquidation(Vertragsende;
Insolvenz; Beschluss)
Bewertung: Abstimmung zw. mehreren Komplementären schwierig =>
Kapitalbeschaffung i.d.R nur über weitere Teilhafter(im Extremfall als
KGaA s. Borussia Dortmund) - Gewerbesteuerfreibetrag
KGaA
Grundlage: Aktiengesetz - s § 278
Sie ist eine Kapitalgesellschaft, damit ein Formkaufmann (HRB) und die
Eintragung daher konstitutiv - wird zur juristischen Person
Der Vollhafter kann eine natürliche o. juristische Person(bei Borussia
Dortmund der e.V) sein. Die Teilhafter sind die Aktionäre.
Besonderheit gegenüber der AG: Vollhafter = gesetzl.
Vorstand(kann also nicht von den Aktionären eingesetzt/entlassen werden.
§ 278Wesen
der Kommanditgesellschaft auf Aktien
(1) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist
eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens
ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet
(persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien
zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).
(2) Das Rechtsverhältnis der persönlich
haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der
Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der
persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur
Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft.
(3) Im übrigen gelten für die
Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sich aus den folgenden
Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt,
die Vorschriften des Ersten Buchs über die Aktiengesellschaft sinngemäß.
GmbH. s. auch hier GmbHG
(hier nicht besprochen: haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft)
Gründung:
notariell beurkundeter Gesellschaftervertrag [ab 0822 auch per Video-Ident] und Eintragung desselben im Handelsregister Teil B
Eintragung ins HRB - durch den Geschäftsführer - ist
konstitutiv(rechtsbegründend[Rechts- u. Geschäftsfähigkeit entsteht
durch/ab die Eintragung]) - Kapitalgesellschaft = Formkaufmann =
juristische Person -
§-Mindestkapital = 25.000 €(Stammkapital - auf ganze € lautend)
- Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet sein - 1-Mann-GmbH -
Nennbetrag je Geschäftsanteil: volle Euro = 1 Stimme bei Abstimmungen
Falls das Stammkapital kleiner als 25.000 € wäre, würde eine
"Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG
(haftungsbeschränkt)" gegründet!
Rechte u. Pflichten:
im Moment der Anmeldung zum HRB: 50% der §-Mindestkap(12.500 €) und 25% je
gezeichnetem Anteil s.u. § 7(2)
(falls die Geschäftsanteile nicht vollständig
eingezahlt werden, können sie zugunsten der GmbH eingezogen(kaduziert)
werden. Falls unbeschränkte Nachschusspflicht hat Gesellschafter
Abandonrecht(statt Nachschuss verliert Gesellschafter seine Einlage)
§- Gewinnverteilung:
nach Geschäftsnanteilen s. Hauptseite Nr. 38(gr. Hilfetext)
Haftung: in Höhe der Einlage - Satzung kann eine Nachschussfplicht
vorsehen - falls die Gesellschaft vor
der Eintragung aktiv war = Haftung perönlich und solidarisch
Organe:
Geschäftsführer(Angestellter) - falls mehrere Geschäftsführer
gesetzlich nur Gesamtgeschäftsführungsbefugnis
/-vertretungsmacht(können nur gemeinsam entscheiden - vetraglich
änderbar) [weitergehende Einschränkungen nur im Innenverhältnis gültig]
+ Gesellschafterversammlung +
zumindest ab 500 AN: Aufsichtsrat
Auflösung: Liquidation(s.o)
Bewertung: haftendes Kapital begrenzt - Sicherheit für die Gläubiger
daher auch!
GmbH & Co. KG(oder OHG) ist
eine Personengesellschaft, deren Vollhafter(KG) / einer der
Vollhafter(OHG) - eine GmbH ist.
Gerichte
ordentliche Gerichtsbarkeit:
Amtsgericht(in vielen Fällen nur bis 5000 €; bei Mahnbescheiden aber
keine Geldgrenze) - Landgericht - Oberlandesgericht -
Bundesgerichtshof(BGH)
besondere Gerichtsbarkeit(i.d.R. drei Instanzen ...gericht -
...landgericht -...bundes...)
Verwaltungsgerichtsbarkeit
(Baugenehmigung; Polizei; Ausländer- u. Asylrecht...)
Finanzgerichtsbarkeit
(Steuerbescheide; Zölle nur: Finanzgericht u. Bundesfinanzhof)
über allen anderen Gerichten steht das Bundesverfassungsgericht und
Europäischer Gerichtshof in Straßburg = Menschenrechte bzw. in
Luxemburg = Gemeinschaftsrecht
Großhandelsformen
Aufkaufgroßhandel = kauft bei vielen Herstellern Ware auf und verkauft
diese an einen/wenige Produzenten [von vielen Bauern Kartoffeln
aufkaufen - an eine Chips-Fabrik verkaufen]
Absatzgroßhandel = kauft von einem/wenigen Hersteller(n) Ware auf und
verkauft dies an viele Händler [Joghurt v. Hersteller an viele
Einzelhändler in kleineren Mengen weitergeben]
Produktionsverbindungsgroßhandel = kauft von einem/wenigen
Hersteller(n) Teile auf und verkauft diese an einen/wenige Hersteller
von Fertigprodukten
Betriebsformen
Spezialgroßhandel (eng aber tief) - s. GHP
Sortimentsgroßhandel(breit aber flach) - s. GHP
Zustellgroßhandel
Abholgroßhandel
Sonderformen:
Cash-and-carry-Großhandel(Abholgroßhandel)
Regalgroßhandel(rack jobber) - s. GHP
Franchise - s. GHP
Streckengroßhandel
weitere Unterscheidungsmöglichkeit
Binnenhandel
Transithandel (Transithändler hat seinen Standort weder im
Export- noch im Importland)
Außenhandel (incl. passive[Krabben] o. aktive Veredelung)
Großhandelsfunktionen
Sortimentsgestaltungsfunktion
Zeitüberbrückung/-Lagerhaltungsfunktion
Mengenausgleichsfunktion
Logistikfunktion s. z.B. SCM
Supply-Chain-Management
Veredelungsfunktion/Qualitätsfunktion
Gestaltungsfunktion (aufgrund
seiner Marktkenntnisse)
Servicefunktion
Finanzierungsfunktion
Markterschließungsfunktion
Garantiefunktion
Risikofunktion
Handelsregister
- s. auch hier §§8ff HGB
seit dem 1.1.2007 elektronisch geführt - Zugangsberechtigung für Jeden
beim Registergericht(Abtl. des Amtsgerichts am Sitz des Anmelders)
erhältnlich
(zur Info: seit dem 1.1. 2007 wird auch ein Unternehmensregister beim
BMJ geführt)
HRA = Einzelkaufmann;
OHG; KG - Eintragung i.d.R. deklaratorisch[wg.
Istkaufmann] (wenn ein Landwirt o. ein Kleingewerbetreibender
sich eintragen lässt, ist dies konstitutiv) HRB = AG; KGaA; GmbH -
Eintragung konstitutiv
(Formkaufmann)
Eintragung setzt eine elektronische Anmeldung voraus,
welche i.d.R. in öffentlich
beglaubigter Form erfolgen muss.
Zu den eintragungspflichtigen Tatbeständen gehören u.a:
Firma un Ort der Handelsniederlassung
Haftungsgrenzen(Kommanditisten bei der KG; Eigenkapital bei
Kapitalgesellschaften)
Unternehmenszweck
Erteilung und Erlöschen von Prokura (s. Hotpot W11 o. hier §§
48ff HGB)
Eintragungen werden im Bundesanzeiger und zumindest in einer örtlichen
Tageszeitung veröffentlicht.
Eingetragene Tatsachen können jedermann gegenüber geltend gemacht
werden, da das Handelsregister öffentlichen Glauben genießt - Ausnahme
15 Tagefrist s. § 15
Kaufmanns.
Hotpot G2 - dort: letzte Seite o. auch hier §1ff HGB
Kaufvertragsstoerungen bei den Managern Teil des WSP-Unterrichts
außerdem große Änderungen für Verbraucher ab ca. 2022 durch WKRL des BGB u. TKG(Telekommunikationsgesetz)-Novelle 12/21
s. zur WKRL: G0 mit Gesetzestexten - W15 "Hilfetext(Störungen)" +W15b mit Verweis auf Nr.11(Berechnungshilfe) - auch in W16( zentrale Aufgaben zur ''mangelhaften Lieferung'') eingearbeitet.
zur TKG s. ansatzweise: hotpot unten Nr. 10 "Manager 1 Teil"(Kaufvertragsstörungen sind kein Inhalt der AP 1.T).
weitere Übungsaufgaben: Hauptseite Nr. 40 -> im Bereich 3: 326 - 327 - 328
Kooperation u. Konzentration
Kooperation:(im GHP
Unterricht kommen weitere Koopertationsformen vor)
Arbeitsgemeinschaft(ARGE) = beschränkte Zusammenarbeit v. Unternehmen
in ausgewählten Teilbereichen in vertragl. Form. (z.B.:
Werbegemeinschaft Innenstadt)
rechtliche und größtenteils auch ihre
wirtschaftliche Selbstständigkeit bleibt erhalten
Konsortium = Unternehmen schließen sich für einen begrenzten Zeitraum
in ausgewähltenTeilbereichen zusammen(z.B. als BGB-Gesellschaft) (z.B.:
Autobahnbau; Banken zur Börseneinführung eines Klienten)
rechtliche und größtenteils auch ihre
wirtschaftliche Selbstständigkeit bleibt erhalten
Interessengemeinschaft = Unternehmen schließen sich (Form: z.B.:
BGB-Gesellschaft) um z.B. gemeinsam zu forschen
wirtschaftliche Selbstständigkeit wird
dadurch eingeschränkt
Joint
Venture = Unternehmen schließen sich international zusammen, um z.B.
eine Fabrik in einem EL o. Schwellenland zu betreiben. Fa. aus IL(BRD)
gibt das know-how und Fa aus EL(VRC) gibt die AN u. die Gebäude
Kartell:Vertraglicher
Zusammenschluss rechtlich
selbstständiger Unternehmen, die einen Teil ihrer wirtschaftlichen
Selbstständigkeit verlieren
Kartelle sind lt. GWB (Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in Deutschland/EU grundsätzlich
verboten.
Syndikat = ein Kartell mit einem gemeinsamen Verkaufskontor =
wirtschaftliche Selbstständigkeit weitgehend aufgehoben
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder
Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
Insbesondere verboten:
Preiskartelle
Kalkulationskartelle
Submissionskartelle ( bei öffentl. Ausschreibungen)
Produktions- Quotenkartelle
Gebietskartelle
Unter
Umständen erlaubte Kartelle( GWB §§ 2+3):
Konditionenkartelle
Normen-Typenkartelle
Rationalisierungskartelle
Spezialisierungskartelle
Strukturkrisenkartelle
Mittelstandskartelle
Anmerkung: bis auf das
Mittelstandskartell sind die Kartelltypen im Gesetz nicht mehr genannt.
Man leitet die Namen vom alten Gesetztestext ab!
§ 2Freigestellte
Vereinbarungen
(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an
dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder
-verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen
Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
1.Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung
dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
2.Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der
betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die
Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die
Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen,
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies
gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und
Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.
§ 3Mittelstandskartelle
Vereinbarungen zwischen miteinander im
Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von
Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher
Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand
haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1, wenn
1.dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich
beeinträchtigt wird und
2.die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die
Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.
Konzentration
= Unternehmenszusammenschlüsse
Konzern =
Zusammenschluss von Unternehmen unter einheitlicher Leitung, die ihre rechtliche Selbstständigkeit
behalten, ihre wirtschaftliche
Selbstständigkeit aber vollständig aufgeben.
Zusammenschluss kann:
horizontal(z.B.: zwei Möbelgroßhändler)) - vertikal(z.B.: Produzent
kauft Händler) - anorganisch/lateral/konglomerat(z.B.: Möbelhändler
kauf Fleischproduzenten) sein
Unterordnungskonzern:
a) Mutter + Töchter
(z.B.: Fa. A hat 51% der Aktien v. Fa. B)
b) Holdinggesellschaft(Finanzierungs-
Verwaltungsgesellschaft, ohne eigene Produktions- o. Handelsaufgaben)
Gleichordnungskonzern:
Schwestern
Trust = Verschmelzung(Fusion)
von Unternehmen, die ihre rechtliche und wirtschaftliche
Selbstständigkeit aufgeben.
Das
Kartellamt(Bundeskartellamt/Eu-Kartellamt) muss unter Umständen
die Übernahme angezeigt werden/genehmigen!
Krankheit
Wann muss sich der Arbeitnehmer krankmelden?
Unverzüglich, so will es das Gesetz[§ 5 Abs. 1
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ], also am ersten Krankheitstag und so
schnell wie möglich. = "Am besten vor Beginn der Arbeitszeit". Wer einen
Unfall hat, der meldet sich, sobald er kann - oder bittet einen
Angehörigen darum. Diese Krankmeldung unterscheidet sich vom Nachweis
der Krankheit - für den gibt es den "gelben Schein" vom Arzt. Ist ein
Arbeitnehmer länger als drei Tage krank, muss er den Nachweis
spätestens am vierten Tag einreichen. Gegebenenfalls darf der
Arbeitgeber den Nachweis aber früher verlangen, auch schon am ersten
Tag, wie das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch bestätigt hat (Az.: 5 AZR
886/11).
Meldung bei der KK: Die sogenannte Vorlagefrist der ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse ist in § 49 Abs.
1 Nr. 55 SGB V auf eine Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit
festgelegt.
Der Zugang der AU beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse obligt
der Verantwortung des Arbeitnehmers(persönlich vorbeibringen - zur Not
Einschrieben mit Rückschein.
Ab 01.01.2023 befreit die
elektronische AU
f. GKV-versicherte Arbeitnehmer grundsätzlich[es gibt Ausnahmen - z.B. wenn das Kind
krank ist o. der Arzt temporär nichts versenden kann]von der jeweiligen
Zusendung der AU an die Krankenkasse + den AG[AG muss über seinen
Zugang zu den Krankenkassen nun die Infos abrufen] - AN muss aber den
AG weiterhin s.o. z.B. telefonisch informieren - für den AG u. die Schule ??? -
persönl. Exemplar vorerst wohl immer vom Arzt ausdrucken lassen (ohne Kennzahlen???!!!):
Ab wann läuft die Frist?
Bei der Vier-Tage-Frist gelten die Kalender- und nicht die
Arbeitstage. Samstag und Sonntag zählen also mit => "Wer Freitag
schon
krank war, muss Montag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vorlegen".Ist ein Arbeitnehmer Mittwoch, Donnerstag und Freitag krank,
muss er
aber nicht versuchen, den Krankenschein schon am Samstag einzureichen:
"Das Gesetz sagt, am nächstfolgenden Arbeitstag". Das wäre
in diesem Fall der Montag.
Folgen der Erkrankung im Urlaub
Bei einer Erkrankung während des Urlaubs werden die durch die
ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage der
Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Allerdings
darf der Arbeitnehmer den Urlaub deshalb nicht eigenmächtig um diese
Krankheitstage verlängern.
Vielmehr muss er wie üblich nach dem Ende des Urlaubs wieder zur
Arbeit erscheinen, es sei denn seine Krankmeldung dauert länger als der
Urlaub beantragt war oder er hat sich mit dem Arbeitgeber
einvernehmlich darauf geeinigt, dass der Urlaub um diese Tage
verlängert wird. Aus Beweisgründen sollte dies dann aber schriftlich
geschehen.
Leistungen
bei privater Krankheit: Entgeltfortzahlung innerhalb der ersten 6
Wochen durch den AG - danach Krankengeld durch die KK bis zur 78 Woche
über 70% des letzten Bruttoentgelts (max. bis zur BBG bzw.90% des
letzten Nettogehalts)
Rechenbsp:
seit dem 24.03.2015( Dienstag) krankgeschrieben + 6 Wochen = 42 Tage =
05.05.2015(Dienstag) - 1(sonst wäre - hier der Dienstag - 1x zu viel
gezahlt worden) = 04.05.2015 Zahlung durch den AG - ab dem 05.05 zahlt
die KK
Kündigung - schriftlich! Fristen: Ausbildung:
in der Probezeit(1-4 Mo) fristlos
ohne Angabe von Gründen - danach: durch den AG nur fristlos
"aus wichtigem Grund"(Diebstahl;Schlägerei; rassistische u/o
sexistische Gründen)[nur innerhalb von 2 Wochen - ab Bekanntwerden des
Grundes möglich) durch den Azubi fristlos
"aus wichtigem Grund(keine Gehaltszahlung;...] oder mit einer Frist von
4 Wochen mit Angabe des Grundes[anderer Beruf; kein Beruf]
Arbeitnehmer
(nicht in Ausbildung) in der Probezeit mit einer
Frist von 2 Wochen nach der Probezeit: durch den AG fristlos "aus
einem wichtigen Grund" - oder je nach Betriebszugehörigkeit s. § 622
BGB mit unterschiedlichen Fristen [ohne Passus 25 Lebensjahr, da
durch EuGH gekippt] Ausbildungszeiten
gehören zur Betriebszugehörigkeit[Urteile BAG] durch den AN fristlos "aus
einem wichtigen Grund" - mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder
Monatsende (wichtig bei Berechnungen: 4 Wochen = 28 Tage!) typische Rechenaufgaben hierzu: s. Hauptseite Nr. 40 dort die Aufgaben: 303 + 308 +325 ( zumindest Teilfrage e)
BR ist
bei arbeitgeberseitiger Kündigung anzuhören und hat binnen einer Woche
Stellungnahme abzugeben(bei fristloser K. 3 Tage) Findet keine
Anhörung statt oder sind die Infos f. den BR nicht umfassend genug -
ist die Kündigung nichtig! AN kann binnen einer Woche Einspruch beim BR
einlegen[KSchG] und binnen(Zugangsdatum) 3
Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht (KSchG §§
4+7)einreichen - fall er diese Frist(Arbeitsgericht) versäumt, wird
auch eine unberechtigte Kündigung wirksam! Ausnahme durch Nachweisgesetz(08/22) :
"das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und
Mitarbeitenden einzuhaltende Verfahren, mindestens das
Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer
Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei
einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer
Kündigungsschutzklage anzuwenden. Der zweite Halbsatz wird im Ergebnis
dazu führen, dass eine Kündigungsschutzklage, die außerhalb der Frist
des § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eingereicht wurde, gemäß
§ 5 KSchG nachträglich zuzulassen ist, wenn sie innerhalb der im
Arbeitsvertrag nachgewiesenen Frist eingereicht wurde;" Q. s. Nachweisgesetz_0822[pdf]
tarifvertraglich/einzelvertraglich(hier
aber verkürzt nur sehr beschränkt!) können auch andere
Kündigungsfristen vereinbart sein werden
- aber die
Kündigungsfrist einer AG-seitigen Kündigung kann nicht kürzer sein
als bei einer AN-seitigen Kündigung s. jeweils § 622 BGB -
Gründe: in der Person des Arbeitnehmers= verhaltensbedingte K. i.d.R. zuvor
Abmahnung
(keine Formvorschriften => auch mündl.[f. AG vor Arbeitsgericht aber
schwer beweisbar, dass Sie wirksam abgemahnt wurden]] - falls Sie
Zweifel haben:. in der Personalakte zeitversetzt nachsehen) eines
konkreten Verhaltens notwendig - u.U. aber auch fristlos bei
schweren Verletzungen des Vertrauensverhältnisses(Diebstahl...).
bei verhaltensbedingten Kündigungen kann der BR nur seine "Bedenken"
äußern. [Info:
u.U. kann ein AG auch einen Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen
kündigen(mehrfacher langfrister Ausfall mit schlechter Prognose)] nicht in der Person des
AN(Sozialauswahl) - hier
kann der BR der Kündigung widersprechen. Dadurch steht dem AN
wärend des Kündigungsprozesses ein Weiterbeschäftigungsanspruch zu, den
der AG allerdings u.U. per Gerichtsverfügung wieder aufheben kann. eine Kündigung unterliegt i.d.R. auch dem
KSchG(6 Monate
beschäftigt) s. unten(leitende Angestellte fallen nicht/nur sehr
bedingt unter dies
Gesetz) zur Abfindung s. KSchG § 1a
zur beschränkten Gültigkeit des KSchG im Einzelfall(ab 6 Monate
Betriebszugehörigkeit): s. aber dort § 23 bei <=5 AN ohne
Azubi bzw. <= 10 AN ohne Azubi, die nach dem 31.12.2003 eingestellt
wurden!!!
besonders geschützte Personen §15
KSchG u.a. Gesetze:
BR-Mitgleider -
nur "aus wichtigem Grund" kündbar auch 1 Jahr nach Beendigung der
Tätigkeit
JAV-Mitgleider(Übernahmegarantie, falls andere Azubis
übernommen werden) - nur "aus wichtigem Grund" kündbar auch
1 Jahr nach Beendigung der Tätigkeit
Azubis
werdende Mütter (während der Elternzeit/Erziehungsurlaub
auch Männer!)
Schwerbehinderte
Wehr- Zivildienstleistende(momentan kein Wehr-Zivildienst)
Datenschutzbeauftragter - nur "aus wichtigem
Grund" kündbar auch 1 Jahr nach Beendigung der Tätigkeit
Leitende
Angestellte unterliegen auch dem KSchG - allerdings werden sie nicht
vom BR vertreten - und der AG kann vor Gericht - gegen eine Abfindung -
immer die Kündigung durchsetzen! [ der Sprecherausschuss s. SprAuG § 31
muss aber wie BR angehört werden]
Lohn-Gehalts. gr. Hilfetext
Nr. 38 incl. Berechnung sowie Hauptseite Nr. 21(22) und Nr. 40 im 3xx
Bereich Berechnung nur der Sozialabgaben dort 301 o. 332 (nur GPV)- weitere Infos-> Hilfetext Nr. 38 - dort mit aktuellen
Werten: Krankenversicherung -
AG + AN zahlen jeweils 50% (incl. der unterschiedlichen Zuschläge je
Krankenkasse) -> diese Regelung hat sich in den letzten Jahren
zig-fach geändert => KEINE alten IHK-Prüfungen in diesem Bereich bearbeiten!!!
Die Krankenkasse ist auch zentral über die Arbeitsaufnahme
neuer Mitarbeiter zu informieren und sie erhält auch zentral die
Sozialversicherungsbeiträge und verteilt sie dann weiter. Pflegeversicherung - seit 07.2023:
AN <23J und 0 Kinder // AN >= 23 aber 1 Kind // AG immer
=> Beitragssazt/2. Falls AN >=23 J und 0 Kinder =>
Beitragssatz/2 + Zuschlag[2023: +0,6%]. Falls AN 2-5 geb. Kinder unter
25J - je Kind Abschlag [2023 -0,25%.]. Rentenversicherung + Arbeitslosenversicherung
eigene Beitragsbemessungsgrundlage
u. AN/AG je 50%
alle obigen vier Beitrage werden am drittletzten Arbeitstag an die
Krankenkasse des AN überwiesen!
Unfallversicherung
- zahlt nur der AG
ELSTER elektron. Steuererklärung
ELStAM elektron. Lohnsteuer Abzugsmerkmale[z.B.
Lohnsteuerfreibeträge](Infos über AN für den AG durch die
Finanzverwaltung geführt) ersetzt die frühere Lohnsteuerkarte
Für ELStAM sind nur die Finanzbehörden zuständig (z.B. Eintragungen
eines Lohnsteuerfreibetrages)
Ein AN muss seinem AG seine Steuer-ID + sein Geburtsdatum nennen -
ebenso, ob dieser Job der Hauptjob oder ein Nebenjob ist.
Die Steuer-ID behält
man lebenslang - die Steuernummer
kann sich ändern(Umzug - Heirat - Selbstständigkeit-...)
Mitbestimmung
die betrieblliche M. durch den Betriebsrat BR /JAV : s.
oben + . BetrVG (unten)
die unternehmensbezogene M. im Aufsichtsrat AR
von juristischen Personen-Unternehmen(teilweise auch als
überbetrieblich bezeichnet): s. Hauptseite Nr. 40 AWL -> dort
Aufgabe 322 mit Schaubild der drei Modelle.
DrittelbG(ab 500 bis 2000 AN ) - MitbestG(ab 2000 AN ) -
MontanmitbestG(nur Montan-Unternehmen ab 1000 AN)
Die AN-Vertreter werden von der AN-Seite gewählt und sind damit
AR-Mitglieder. Die z.B.
Hauptversammlung(Aktiengesellschaft)/Gesellschafterversammlung(GmbH)
wählt nur
die Vertreter der Anteilseigner.
überbetriebliche M. (i.e.S) durch die Gewerkschaftsvertreter in den Selbstverwaltungsorganen der
Sozialversicherungen und Arbeitsverwaltung
Ökonomisches Prinzip
grundlegend für das Folgene: s.
erwerbswirtschaftliches Prinzip
Minimalvariante = festgelegtes Ziel mit minimalen Mitteln errechen(von
A nach B fahren mit möglichst wenig Sprit)
Maximalvariante = mit festgelegten Mitteln ein maximales Ziel
erreichen(mit 30 Litern Benzin möglichst weit fahren)
(Minimaxvariante = gibt es
nicht!!!(mit möglichst wenig Sprit möglichst schnell fahren)
Organisation(slehre)
Def Oranisation: Eine Organisation
ist ein arbeitsteiliges System, in dem zur Erfüllung der
Unternehmensaufgabe und Erreichung der Unternehmensziele personale und
sachliche Organisationsmitglieder verbunden sind.
Einlinien- Mehrlinien-Matrix....
Stellen- Instanzen....
Ablauf- vs. Aufbauorganisation
management by...
...
s.
Hotpot ganz unten Nr. 12(primär zweiter Link) und Hauptseite Nr.
41(DV) u. die dortigen OL-Aufgaben(s. ! i.d. ersten Zeile)
Pausenzeiten v. Jugendlichen s. u. Gesetzestext JArbSchG
§ 11 und Aufgaben Hauptseite Nr. 40 (teilweise auch Mathefragen!)
Personen
natürliche Personen (Sie - aber auch ein Richter[man kann solche
Personen "kneifen"] - nur für diese gilt z.B. DSGVO - Alterstufen(<7
J u. <18 J)
juristische Personen -
des Privatrechts(GmbH - AG - e.V. e.G....)
Eintragung HRB konstitutiv haben Organe(GmbH -> Geschäftsführer...)
des öffentlichen Rechts (Stadt DO - Kreis RE - Anstalten - .....)
keine eigenen Personen im obigen Sinne sind Personengesellschaften(KG,
e.K., .....) Eintragung HRA deklaratorisch[vor Eintragung HR können
selbige tätig werden
man kann diese Personengesellschaften aber verklagen und sie können auch selbst klagen
Stabilitätsgesetz (magisches
Viereck) - VWL wahrscheinlich nicht mehr prüfungsrelevant!
Preisstabilität
hoher
Beschäftigungsgrad
außenwirtschaftl.
Gleichgewicht
Wirtschaftswachstum
Die
Ziele können sich widersprechen (z.B.: Preisstabilität vs.
Wirtschaftswachstum/hoher Beschätigungsgrad) oder harmonieren(hoher
Beschäftigungsgrad + Wirtschaftswachstum) es können auch weitere Ziele genannt
werden: Umweltschonung u. gerechte Einkommensverteilung-dies sind eher qualitative Ziele, die die
quantitativen Ziele oft ausbremsen.
Staatl. Maßnahmen können ein(Staat kauft vermehrt im Ausland könnte bei
einer Exportnation das außenwirtschaftl. Gleichgewicht fördern) oder
auch mehrere Ziele([öffentl.] Investitionen steigern das
Wirtschaftswachstum u. den Beschäftigungsgrad) anstreben .
Es gibt auch weitere
volkswirtschaftliche(Ökologie u/o gerechte
Einkommensverteilung[Gini-Koeffizient = 0 wird angestrebt] u/o
Nachhaltigkeit)/betriebswirtschaftliche(kostengünstiger EK u/o
Ökologie) Ziele und Zielkonflikte(man achte bei diesen Fragen auf das
Wort "ausschließlich"!)
Standortfaktoren
Absatzmärkte
Beschaffungsmärkte
Arbeitskräfte
Energiequellen
Bürokratie
verkehrstechnische Einrichtungen
Tarifverträge s.
Hotpot Nr. W1(incl. Hilfetext) o. auch hier: BetrVG
Tarifverträge sind lt. TVG schriftlich zu schließen.
Umwelt diverse Aufgaben u. Infos: v. d.
Wert-/Abfalltrennung über Recycling ... s. Hotpot G11
Lösungen häufig nur durch genaues Lesen(NICHT; betriebl. Maßnahme vs.
generelle Maßnahme) zu erzielen
Umweltziele eines U.-nehmens können auch im Konflikt zu
wirtschaftlichen Zielen des Unternehmens stehen(billig einkaufen aber
dafür höhere Umweltbelastungen (bei: Transport; Produktion, Entsorgung)
in Kauf nehmen.
Unfallversicherung
(Träger Berufsgenossenschaft)
tritt ein, wenn der AN auf dem direkten Weg(ab Haustür) zur/zwischen
Arbeitsstätte(n)(Unternehmen; Berufsschule) und auf der Arbeitsstelle
im Rahmen seiner Tägigkeit einen Unfall erleidet.(Aufenthalt in der
Kantine u. Toilette sind daher nicht - aber der Weg dorthin sehr wohl
versichert)
Ausnahme bezüglich des "direkten Weges": Fahrgemeinschaften und die
Verbringung der eigenen Kindes zu einer fremden Obhut(Großeltern;
Tagesmutter, Kindergarten) wg. der eigenen anzutretenden Berufstätigkeit
Unternehmensorganisation
s. Hotpot Nr. 12(ganz unten)
neuerdings kommen auch folgende Zielunterscheidungen vor:
Ziele
müssen überprüfbar sein SMART (S=specific/spezifisch - M
measurable/messbar - A= accepted/anspruchsvoll -
R=realistic/realistisch - T=timely/terminierbar)
oder
Ökonomische - Soziale - Ökologische Ziele
zur Beziehung der Ziele untereinander s.o. magisches Viereck
Urlaub
Jugendliche - falls sie zu Beginn
des jeweiligen Kalenderjahrs jünger
sind als
JArbchG: 16 J. => 30 Tage - 17 J. => 27 Tage-
18 J. => 25 Tage
Volljährige AN
BUrlG: 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche / 24 Tage bei
einer 6-Tage-Woche
vertraglich/tarifvertraglich: unterschiedlich z.B.:
30 Tage(36 Tage bei einer 6-Tage-Woche)
typische Rechenaufgaben hierzu: s. Hauptseite Nr. 40 dort die Aufgaben: 321 + 322 +323 ( zumindest Teilfrage e)
Anteilige
Urlaubstage(Vertragsende/Kündigung - falls Tätigkeit vor dem 01.01.
begann):
bis zu 30.06 => Jahresurlaub/12*Arbeitsmonate(zum
31.05 bei 20 Tgen Jahresurlaub: 20/12*5 =8,33) wird auf 8 Tage
abgerunde(, da kleiner als x,5) § 5 BUrlG
2. Jahreshälfte => voller Anspruch auf
gesetzlichen Mindesturlaub = 20 Tage, falls AN mehr Urlaubstage erhält,
hat er auch darauf vollen
Anspruch, außer
es ist vertraglich etwas anderes
vereinbart("pro rata temporis"-Regelung (dt. etwa zeitanteilig): Bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten
Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen
(20 Tage gesetzlichen Mindesturlaub zuzüglich 10 Tage freiwilligen
Zusatzurlaub) hat der Arbeitnehmer beispielsweise bei einem Ausscheiden
zum 30.09. hingegen einen
Urlaubsanspruch von 23
Urlaubstagen (9 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage
= aufgerundet 23 Urlaubstage)).
Wenn Sie einen Arbeitgeber verlassen, hat dieser Ihnen eine Urlaubsbescheinigung auszustellen.
Diese legt dar, wie viele Tage Urlaub Sie bereits in diesem Jahr hatten
bzw. sich haben auszahlen lassen.
s. JArbSchG § 19 u. BUrlG § 5 zur
Berechnung u. Aufgaben Hauptseite Nr. 40(teilweise auch Mathefragen!)
Vertretungsarten -
ppa. - i.V. - i.A. s. Hotpot Nr. W11 bzw. hier HGB §§ 48ff
Volkswirtschaftslehre
: (grundsätzl. ist abzuwarten, welche VWL-Bezüge noch prüfungsrelevant sind) mögliche Aufgaben: s. Hauptseite Nr. 40 - Bereich 4 (s. dort auch Handlinghilfe)
Grundbegriffe Bedürfnisse -> Bedarf->Nachfrage
Bedürfnisse(Gefühl eines Mangels:- s. auch Maslow oder hier andere Gliederung:
Primärbedürfnisse(Existenzbedürf.[Nahrung/Trinken/Kleidung])+ GrundbedürfWohnung/Sicherheit/Freiheit])
Sekundärbedürfnisse(Kulturbedürf.[Auto/Theater/Reisen/] + Luxusbedürf.[Villa/Jacht/Edelsteine]) Bedarf = Bedürfnisse mit Kaufkraft nach (einem) bestimmten Produkt(en) Nachfrage = Käufer fragt (ein) bestimmte(s) Produkt(e) seines Bedarfs auf dem Markt nach
EZB
=Geldpolitik- s. hotpot W7 Lückentext
mit allen notwendigen Begriffen - für die Manager ist die EZB=Geldpolitik wahrscheinlich nicht mehr prüfungsrelevant! u. staatl. Fiskalpolitik[weiterhin pürfungsrelevenat - s. z.B.: Hauptseite Nr. 40 dort 427f])
BIP Inflation - real vs
nominal incl. Berechnungen s. Hauptseite Nr. 11 bzw.
Hilfetext (Strg+F = suchen) Preiselastizität der
Nachfrage Berechnung u. einfache Darstellung s. Hauptseite Nr. 11 bzw.
Hilfetext (Strg+F = suchen) ausführlicher als xls oder im browser(jeweils 3. Blatt)
unelastisch(<-1): starke Preisänderung bei
geringer( \ ) Mengenänderung[z.B. Benzinpreis] oder keiner
Mengenänderung ( | ) =
starre Nachfragekurve
[Insulinbedarf eines Diabetikers]
elastische(>-1) : geringe Preisänderung bei
starker/sehr starker Mengenänderung ( —
) [Luxusgüter] Volkswirtschaftliche
Gesamtrechnung(VGR) BIP Entstehung/Verteilung/Verwendung
Lohnquote vs. Gewinnquote s.
Hauptseite Nr. 11 bzw. Hilfetext (Strg+F = suchen) Wertschöpfung vereinfacht:
VP-EP(Vorleistungen der/des Vorlieferanten) = Bruttowertschöpfung
abzüglich Abschreibungen = Nettowertschöpfung
Konjunkturzyklus Indikatoren
Früh. steigende Aktienkurse/Auftragseingänge; IFO-Geschäftsklimaindex; ZEW-Index
Gegenwart: Kapazitätsauslastung der Industrie; Lohnentwicklung
Spät: sinkende Zahl an Insolvenzen und Arbeitslosen; Preissteigerung
EZB = geldpolitische
Eingriffe(antizyklisch) - wahrscheinlich für Manager nicht mehr prüfungsrelevant
Boom
= Mindestreservesatz rauf;
Leitzinserhöhung(Hauptrefinanzierungssatz/-fazilität); EZB kauft mehr
Wertpapiere(Offenmarktpolitik)
Depression = Gegenteil der Boommaßnahmen
Konjunktur etc. - Aufgaben und weitere Infos Hauptseite Nr. 40 -
Bereich 4
Begriffe: vollkommener Markt:
theoretisches Konstrukt, welches davon ausgeht, dass alle
Marktteilnehmer: etwas ausführlicher als xls oder im browser
(jeweils 2. Blatt)
alle notwendigen Informationen haben = Markttransparenz
keine Vorlieben vorhanden haben[hübsche Verkäuferin;
unterschiedliche Wegzeiten....] = keine Präferenzen
alle Anbieter das gleiche Produkt anbieten = homogenes Produkt
alle sofort reagieren reagieren = Reaktionszeit gleich Null
Dieser vollkommene Markt wäre ein Polypol= viele
Anbieter und viele Nachfrager. In der Praxis kommt es nicht vor!
Bedingte Annäherung: Börse - Parketthandel
Marktformen
Nachfrager
Anbieter
einer
wenige
viele
einer
zweiseitiges
Monopol
Angebotsmonopol
mit oligopolistischer Nachfrage
Angebotsmonopol
wenige
Nachfragemonopol
mit oligopolistischem Angebot
zweiseitiges
Oligopol
Angebotsoligopol
viele
Nachfragemonopol
Nachfrageoligopol
vollständige(polypolistische)
Konkurrenz
Folgen
z.B. für die Preispolitik eines Anbieters: Ein Monopolist setzt seinen
VP - ein Oligopolist kann auch eine aktive Preispolitk durchführen,
muss aber auch die Reaktionen seiner Mitbewerber beachten - ein
Polypolist ist ein Preisnehmer
Angebots-Nachfragekurve
Entstehung der Kurven:
Am Beispiel der Angebotskurve wird deutlich, dass - je nach Preis -
Anbieter auf dem Markt jeweils unterschiedliche Mengen anbieten.
Wenn man davon ausgeht, dass der Anbieter, der zum niedrigsten Preis z.B. 10 Stk angeboten hat, auch bei jedem höheren Preis diese
10 Stk anbieten kann.
Beim nächst höheren Preis tritt nun ein zweiter Anbieter auf, der 5 Stk ab diesem Preis
anbieten kann. Beide
zusammen bieten nun 15 Stk an.
Wenn man nun die Angebotsmengen aggregiert(anhäufelt),
bekommt man die klassische
Angebotskurve.
zum Gleichgewichtspreis
und Menge[je Anbieter bzw. kumulierte Mengen] s. hierzu besonders
Hauptseite Nr. 40 dort 419 o. auch 427 Teilfrage e)! oder in xls bzw. im browser
(jeweils 1. Blatt)
Kurvenverschiebung
Wenn die angebotene/nachgefragte Menge größer
wird, verschiebt sich die Kurve nach rechts!
Gründe für eine größere Nachfrage:
Einkommenssteuersenkung
höheres Kindergeld
Lohnerhöhung
der Preis eines Konkurrenzproduktes steigt(Butter vs. Margarine)
bei einem Konkurrenzprodukt gab es einen Skandal(Fischwürmer;
BSE; Kinderarbeit...)
Gründe für ein größeres Angebot
Gewerbesteuersenkung
Rohstoffe sind billiger geworden
technischer Fortschritt
Man
betrachtet immer nur eine der
beiden Kurven, obwohl ein Effekt sich auf beide Kurven auswirken kann!
Kurvendiskussionensaufgaben - Hauptseite Nr. 39 aber auch Nr. 40
- Bereich 4
Wirtschaftskreislauf
s. Hauptseite Nr. 40 - 413 mit kurzer Rechenhilfe
Wirtschaftssektor s. auch
Hauptseite Nr. 38 Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung(VGR)
primär = Landwirtschaft/Forsten/Fischerei [lt. DeStatis] u. manchmal +
[Berg-(Tage-)bau]
sekundär = Handwerk/Industrie [Recycling] + Bergbau
tertiär = Handel/Banken+Versicherungen, Logistik, private+staatl.
Dienstleistungen, Heil-Pflegedienstleistungen, Gastronome [Tourismus]
---
quartärer = Hochtechnologie.
Kommunikations-Informationswirtschaft[falls nur drei Sektoren = tertiär]
quintärer = [Recycling], [Tourismus]
Wirtschaftswachstum
real - nominal s. auch Hauptseite Nr. 38 zu diesen Stichworten
1. Jahr
2. Jahr
3. Jahr
4. Jahr
5. Jahr
6. Jahr
nominal BIP
2000
2020
2060,4
2122,212
2164,65624
2185,22047
nominal %
100%
101,00%
102,00%
103,00%
102,00%
100,95%
Inflationsrate
1,25%
1,50%
1,75%
1,25%
1,00%
reales Wachstum
-0,247%
0,493%
1,229%
0,741%
-0,050%
reales BIP
2000
1995,06173
2004,88962
2029,51971
2044,55319
2043,54104
am Beispiel 4. Jahr:
auch bei einem nominalen Rückgang kann es eine Inflation geben!
Wirtschaftswachtum quantitativ
s.o daneben gibt es aber auch ein qualitatives
Wachstum(umweltschonendere Produktion/Transport/Entsorgrung;
Nachhaltigkeit; ...)
Zentralverwaltungswirtschaft
= Planwirtschaft(s.
ehem. DDR) vs. Marktwirtschaft(s.BRD
o. USA) [in unterschiedlichen Ausprägungen(Begriff:
Wirtschaftsdemokratie - s. auch Mitbestimmung)]
in unserem System = Marktwirtschaft(Individualismus):
entscheiden
jeder Marktteilnehmer(Verbraucher - Unternehmer; Arbeitnehmer -
Arbeitgeber, Banken,...) alleine für sich. - der Staat schafft nur
einen allgemeinen Rahmen(Gerichte, Polizei) [verhält sich im
Extremfall{freie Marktwirtschaft} wie ein Nachtwächter]
es herrscht
Privatbesitz an den Produktionsmitteln(Fa. ... GmbH gehört Frau ...) -
Koalitionsfreiheit(unabhängige Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden
können sich bilden) - Vertragsfreiheit(Verträge sind i.d.R. frei
aushandelbar) - dezentrale Entscheidungen(was wer produziert/kauft ist
Privatsache)
je nach der Stärke der staatlichen MARKTKONFORMEN Eingriffe
unterscheidet man zw. freier
Marktwirtschaft(eher USA {liberaler}) und sozialer
Marktwirtschaft(eher BRD {Staat versucht über z.B. Arbeitschutzgesetze;
Konsumentenschutz(Verbrauchsgüterkauf);
Sozialgesetze[Transferzahlungen[Kindergeld]] Härten abzufedern
in
der Planwirtschaft(ehem. DDR; Nordkorea)(Kollektivismus): plant der
Staat zentral was die staatlichen Firmen(Kombinat: LPG;...) produzieren
sollen.
weitere Gesetze/Verordnungen s. auch
G11 u.a. auch DSGVO
Berufsbildungsgestz(BBiG)
§ 5Ausbildungsordnung
(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht
weniger als zwei Jahre betragen,
3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die
mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der
Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Ausbildungsrahmenplan),
5.die Prüfungsanforderungen.
Bei der Festlegung der Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die
technologische und digitale Entwicklung zu beachten.
(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders
gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den
einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der
sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1
Abs. 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in
weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich
auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird,
2a. dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht
bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen
Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut,
der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern
im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende
Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
2b. dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines
zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung
oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder
dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
3.dass abweichend von § 4 Abs. 4 die Berufsausbildung in diesem
Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten
Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies
vereinbaren,
4.dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten
Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen
Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
5.dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene
Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche
Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
6.dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen
außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es
die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf
es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4
bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der
Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer
1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.
§ 11Vertragsniederschrift
(1) Ausbildende haben unverzüglich nach
Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der
Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 in
Textform abzufassen. In die Vertragsabfassung sind mindestens aufzunehmen
1. Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei
Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Vertreterinnen,
2. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der
Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet
werden soll,
3. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
4. die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
5. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
6. Dauer der Probezeit,
7. Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern
sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,
8. Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,
9. Dauer des Urlaubs,
10. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
11. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge,
Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das
Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
12. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.
(2) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die Vertragsabfassung unverzüglich nach deren Erstellung auszuhändigen oder nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. Bei elektronischer Abfassungist
die Vertragsabfassung so zu übermitteln, dass die Empfänger und
Empfängerinnen nach Satz 1 diese speichern und ausdrucken können. Ausbildende haben den Empfang durch die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 nachzuweisen. Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis haben Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.
§ 12Nichtige
Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die
Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht,
wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des
Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen
Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
1.die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine
Entschädigung zu zahlen,
2.Vertragsstrafen,
3.den Ausschluss oder die Beschränkung von
Schadensersatzansprüchen,
4.die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in
Pauschbeträgen.
§ 13Verhalten
während der Berufsausbildung
Auszubildende
haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben,
die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind
insbesondere verpflichtet,
1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung
von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen
weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
7. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
8. den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen.
§ 14Berufsausbildung
(1) Ausbildende haben
1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche
Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des
Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer
durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich
gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der
vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin
ausdrücklich damit zu beauftragen,
3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere
Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die
zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und
Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten,
5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert
sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13
Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den
Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am
Arbeitsplatz zu führen.
(3) Auszubildenden
dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen
und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
§ 15Freistellung,
Anrechnung
((1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen.
Sie haben Auszubildende freizustellen
1. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
4. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf
Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb
der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und
5. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.
(2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet
1. die Berufsschulunterrichtszeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte,
2. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,
3. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit,
4. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Zeit der
Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten
zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte und
5. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
(3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.
§ 16Zeugnis
((1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis kann mit Einwilligung der Auszubildenden in elektronischer Form erteilt werden.
Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so
soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
((2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über
Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen
beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der
Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
§ 17Vergütungsanspruch
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
1. im ersten Jahr einer Berufsausbildung
a) 515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird,
b) 550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird,
c) 585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und
d) 620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
2. im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für
das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist,
zuzüglich 18 Prozent,
3. im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für
das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist,
zuzüglich 35 Prozent und
4. im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für
das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist,
zuzüglich 40 Prozent.
Die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 wird zum 1. Januar
eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Januar 2024, fortgeschrieben. Die
Fortschreibung entspricht dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g erhobenen Ausbildungsvergütungen im
Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen
Kalenderjahre. Dabei ist der sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro
abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium
für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November
eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1
Nummer 1 bis 4, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im
Bundesgesetzblatt bekannt. Die nach den Sätzen 2 bis 5 fortgeschriebene
Höhe der Mindestvergütung für das erste Jahr einer Berufsausbildung
gilt für Berufsausbildungen, die im Jahr der Fortschreibung begonnen
werden. Die Aufschläge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 für das zweite bis
vierte Jahr einer Berufsausbildung sind auf der Grundlage dieses
Betrages zu berechnen und entsprechend Satz 4 zu runden.
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung,
durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung
unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt
dessen Vergütungsregelung für bereits begründete
Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen
neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsvehältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
§ 18Bemessung
und Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei
Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen
gerechnet.
(2) Ausbildende haben die Vergütung für den
laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu
zahlen.
§ 20Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der
Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier
Monate betragen.
§ 21Beendigung
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit
dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es
mit Ablauf der letzten Stufe.
(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der
Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das
Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den
Prüfungsausschuss.
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung
nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr
Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um
ein Jahr.
§ 22Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle
eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist
gehemmt.
§ 23Schadensersatz
bei vorzeitiger Beendigung
(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach
der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder
Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den
Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des
§ 22 Abs. 2 Nr. 2.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht
innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
§ 24Weiterarbeit
Werden Auszubildende im Anschluss an das
Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber
ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis
auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 25Unabdingbarkeit
Eine Vereinbarung, die zuungunsten
Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht,
ist nichtig.
§ 34 Einrichten, Führen
(1) Die zuständige Stelle hat zur Regelung, Überwachung, Förderung und
zum Nachweis der Berufsausbildung für anerkannte Ausbildungsberufe ein
Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden
Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der
Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für
Auszubildende gebührenfrei.
§ 37Abschlussprüfung
((1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.
(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Ausbildenden werden auf
deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden
übermittelt. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich
auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der
Prüfungsleistungen im ersten Teil der
Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des oder der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.
Auf Antrag des oder der Auszubildenden ist das Ergebnis
berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen.
Der oder die Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen
Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen. Sofern die Schule nach
Landesrecht verpflichtet ist, die berufsschulische
Leistungsfeststellung an die zuständige Stelle zu übermitteln, hat die
zuständige Stelle die berufsschulische Leistungsfeststellung nach der
Übermittlung auf dem Zeugnis auszuweisen.
(4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.
Jugendarbeitsschutzgesetz
(JArbSchG)
§ 2Kind,
Jugendlicher
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch
nicht 15 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist,
wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Auf Jugendliche, die der
Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden
Vorschriften Anwendung.
§ 4Arbeitszeit
(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn
bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).
(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit
unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11).
(3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit
als Arbeitszeit. Sie wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbs bei
der Einfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbs bei der Ausfahrt oder
vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu
seinem Wiederaustritt.
(4) Für die Berechnung der wöchentlichen
Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich
Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag
infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die
wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.
(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von
mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und
Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet.
§ 8Dauer
der Arbeitszeit
(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht
Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt
werden.
(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an
Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere
zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit
auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage
einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die
Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht
überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb
Stunden nicht überschreiten.
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit
auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den
übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt
werden.
§ 9Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die
Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den
Jugendlichen nicht beschäftigen
vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für
Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden
von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von
mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche
betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich
sind zulässig.
(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet [Anm: durch BBMoSG zum 01.01.2020
geändert]
1.Berufsschultage nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen
Arbeitszeit,
2.Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit
der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit,
3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und der
notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte.
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht
eintreten.
§ 10Prüfungen
und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die
auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen
außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung
unmittelbar vorangeht,
freizustellen.
§ 11Ruhepausen,
Aufenthaltsräume - mögliche Aufgabe_ Hauptseite Nr. 40 dort 424e)
(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende
Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen
mindestens betragen
30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis
zu sechs Stunden,
60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15
Minuten.
(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener
zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und
spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb
Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause
beschäftigt werden.
(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in
Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die
Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch
sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
§ 13Tägliche
Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen
Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von
mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
§ 14Nachtruhe
(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis
20 Uhr beschäftigt werden.
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr
beschäftigt werden.
(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in
Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.
(4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar
vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3
nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am
Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.
(5) Nach vorheriger Anzeige an die
Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit
aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21
Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten
vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde
dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab
5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch
unnötige Wartezeiten vermeiden können.
§ 15Fünf-Tage-Woche
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der
Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach
Möglichkeit aufeinander folgen.
§ 16Samstagsruhe
(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht
beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher
an Samstagen nur
.......
bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
.......
Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt,
ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem
anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen.
In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die
Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an
diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.
(4) Können Jugendliche in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden, kann
der Unterschied zwischen der tatsächlichen und der nach § 8 Abs. 1
höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tag bis 13 Uhr ausgeglichen werden,
an dem die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind.
§ 19Urlaub - mögliche Aufgabe_ Hauptseite Nr. 40 dort 103e)
(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes
Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
(2) Der Urlaub beträgt jährlich
mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist, [Anm.:die
IHK fragt i.d.R. nach Werktagen - falls Sie aber nur eine 5-Tage-Woche
haben- ergeben sich: 25 Arbeitstage
mindestens
27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch
nicht 17 Jahre alt ist
23 Arbeitstage
mindestens
25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch
nicht 18 Jahre alt ist.
21 Arbeitstage{mtl. Anteil + runden
s. BUrlG}]
Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in
jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.
(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit
der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den
Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem
die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer
Urlaubstag zu gewähren.
(4) Im übrigen gelten für den Urlaub der
Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des
Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedoch
abweichend von § 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen
Heimarbeitern für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub
entsprechend Absatz 2 zu gewähren; das Urlaubsentgelt der jugendlichen
Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom
Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei
einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert.
§ 22Gefährliche
Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische
Leistungsfähigkeit übersteigen,
mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt
sind,
mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen
anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden
Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder
nicht abwenden können,
.........
23Akkordarbeit,
tempoabhängige Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein
gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit
Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden,
.......
§ 29Unterweisung
über Gefahren
(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor
Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der
Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie
bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und
Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die
Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder
gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit
gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die
besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer
Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.
(2) Die Unterweisungen sind in angemessenen
Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.
(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte
und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung
und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei
der Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften.
§ 32Erstuntersuchung
(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben
eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt
untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte
Bescheinigung vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur
geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde
Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen
Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.
§ 33Erste
Nachuntersuchung
(1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten
Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes
darüber vorlegen zu lassen, daß der Jugendliche nachuntersucht worden
ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger
als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen
neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf
den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche
Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern,
die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.
(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht
nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines
Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3
schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine
Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem
Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.
(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14
Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt
werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.
§ 48Aushang
über Arbeitszeit und Pausen
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei
Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der
regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an
geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.
Bundesurlaubsgesetz(BUrlG)
§ 3Dauer
des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24
Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die
nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. [=> falls Sie nur eine 5-Tage-Woche
haben, bekommen Sie auch nur 20 Tage Urlaub!]
§ 4Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach
sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
§ 5Teilurlaub - mögliche Aufgabe_ Hauptseite Nr. 40 dort 322e)
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs
für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der
Arbeitnehmer
a)für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung
der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch
erwirbt;
b)wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet;
c)wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines
Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.[Anm:
falls Ihre mdl. Prüfung erst im Juli erfolgen sollte, haben Sie
Anspruch zumindest auf den kompletten Jahresurlaub nach BUrlG! ]
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens
einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1
Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus
erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht
zurückgefordert werden.
§ 6Ausschluß
von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht,
soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem
früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung
über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub
auszuhändigen.
§ 7Zeitpunkt,
Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs
sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei
denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder
Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten
den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn
der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren,
es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des
Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich
machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend
gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr
als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf
aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr
gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das
nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche
oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies
rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten
drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.
Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a
entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu
übertragen.(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so
ist er abzugelten.
§ 9Erkrankung
während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs,
so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der
Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Mutterschutzgesetz(MuSchG)
§ 3
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
((1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs
Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der
Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich
bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der
Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie
er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder
eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am
voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor
der Entbindung entsprechend.
(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach
der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die
Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen
1.bei Frühgeburten,
2.bei Mehrlingsgeburten und,
3.wenn
vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine
Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
§ 15
Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis
(1) 1Eine
schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den
voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass
sie schwanger ist. 2Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.
(2) 1Auf
Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über
ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer
Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. 2Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.
§ 16
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung - mögliche Aufgabe_ Hauptseite Nr. 40 dort 318
(1) Der Arbeitgeber darf eine
schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis
ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung
gefährdet ist.
(2) Der Arbeitgeber darf eine
Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der
Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten
beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.
§ 17
Kündigungsverbot
(1) 1Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig
1.während ihrer Schwangerschaft,
2.bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
3.bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der
Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der
Entbindung, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die
Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche
oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. 2Das
Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf
einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die
Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. 3Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des
Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft.
(2) 1Die
für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand
der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften
Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen,
ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. 2Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.
......
Bürgerliches Gesetzbuch(BGB)
§ 126aElektronische Form
(1) Soll die
gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische
Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen
Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner
qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
(2)
Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes
Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
Nebeninfo: Andere Signaturarten wie einfache PDF-Signaturen reichen nicht aus.
Damit wird sichergestellt, dass das Dokument authentisch, unveränderbar
und mit Zeitstempel versehen ist. QESQES Erklärung (extern hier Adobe)
§ 622Kündigungsfristen
bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder
eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen
zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber
beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb
oder Unternehmen
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines
Kalendermonats,
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines
Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der
Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht
berücksichtigt.(Satz durch
EuGH-Urteil nichtig u. auch nicht mehr im aktuellen Gesetzestext)
(3) Während einer vereinbarten Probezeit,
längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis
mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende
Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im
Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden
tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen
vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die
in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt
ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei
Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20
Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30
Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche
Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten
Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als
für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
§ 623Schriftform
der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch
Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
§ 626Fristlose
Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem
Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und
unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der
vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden
kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei
Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der
Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen
Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen
den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
§ 630Pflicht
zur Zeugniserteilung
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der
Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das
Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen
auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Das Zeugnis
kann mit Einwilligung des Verpflichteten in elektronischer Form erteilt
werden. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der
Gewerbeordnung Anwendung.
Kündigungsschutzgesetz(KSchG)
§ 1Sozial
ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben
Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate
bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt
ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung,
wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten
des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche
Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in
diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch
sozial ungerechtfertigt, wenn
1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des
Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben
Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens
weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem
Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der
Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist
des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich
widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle
Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben
Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben
Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines
Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe
fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn,
daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten
Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen
oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten
Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis
hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die
die Kündigung bedingen.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden
betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden,
so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der
Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die
Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend
berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen
Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind
Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung,
insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder
zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im
berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die
Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im
Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer
Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in
einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen
festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im
Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf
grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer
Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die
Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird
vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse
im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der
Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach
Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der
Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des
Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
§ 1aAbfindungsanspruch
bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender
betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der
Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf
Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht
aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist
Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des
Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf
dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer
bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5
Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des
Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf
ein volles Jahr aufzurunden.
§ 3Kündigungseinspruch
Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial
ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung
Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den
Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit
dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem
Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen
schriftlich mitzuteilen.
§ 4Anrufung
des Arbeitsgerichts
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine
Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen
rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang
der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung
erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst
ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß
die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus
anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch
beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die
Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der
Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des
Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde
an den Arbeitnehmer ab.
§ 7Wirksamwerden
der Kündigung
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung
nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die
Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach §
2 erklärter Vorbehalt erlischt.
15Unzulässigkeit
der Kündigung
(1) Die Kündigung
eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und
Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines
Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen,
die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des
Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch
gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist
die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und
Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines
Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von
sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an
gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den
Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der
Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(2)
Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend-
und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig,
es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen,
und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung
vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach
Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre
Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der
Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen,
die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung
der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3)
Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt
seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt
der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des
Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die
den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht
erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche
Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe
des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß
Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht
für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche
Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a)
Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder
Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8
Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung
eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, §
63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des
Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung
oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses
unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber
zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der
Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten
Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und
Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat
nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt
der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(3b)
Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur
Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und
eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass
er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu
errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der
Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass
Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der
Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum
Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung
nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1
des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.
(4)
Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1
bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung
zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt
durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5)
Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer
Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine
andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen
Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des
Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß
Anwendung.
§ 17Anzeigepflicht
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der
Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60
Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als
500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig
beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern
mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere
Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber
veranlaßt werden.
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1
anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat
rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn
schriftlich insbesondere zu unterrichten über
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden
Arbeitnehmer,
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten
Arbeitnehmer,
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden
sollen,
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden
Arbeitnehmer,
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen
Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu
beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen
zu mildern.
........
§ 23Geltungsbereich
(1)
Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe
und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts,
vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-,
Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des
Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs.
1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der
Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer
Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und
Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer
ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt
werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der
§§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer,
deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese
Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn
Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl
der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30
Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts
gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für
Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit
sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Sie gelten nicht für Seeschiffe
und ihre Besatzung.
Betriebsverfassungsgesetz(BetrVG)
§ 1Errichtung
von Betriebsräten
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens
fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar
sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame
Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen
wird vermutet, wenn
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel
sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden
oder
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem
Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung
beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei
die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
§ 2Stellung
der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber
(1)
Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden
Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb
vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der
Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz
genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des
Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren,
soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs,
zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von
Betriebsgeheimnissen
entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der
Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der
Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 5Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte
einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig
davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit
beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit
Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als
Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten
(Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in
Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes
gelten nicht
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des
Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen
ist;
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die
Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit
oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem
Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder
religiöser Art bestimmt ist;
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem
Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung,
sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte
ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte.
Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im
Unternehmen oder im Betrieb
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb
oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt
ist oder
Generalvollmacht
oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber
nicht unbedeutend ist oder
regelmäßig
sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung
des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren
Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er
dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen
trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben
insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien
sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben
sein.
......
§ 7Wahlberechtigung
Wahlberechtigt
sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr[BR_mod] vollendet
haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur
Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie
länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
§ 8Wählbarkeit
(1)
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und[BR_mod] die sechs Monate dem Betrieb
angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den
Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit
werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher
einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1
des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge
strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2)
Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von
der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit
diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der
Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen
Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
§ 9Zahl
der Betriebsratsmitglieder *)
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der
Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der
Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000
Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
-----
*)
Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform
des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli
2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des
BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende
Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.
§ 13Zeitpunkt
der Betriebsratswahlen
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden
alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind
zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des
Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu
wählen, wenn
mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die
Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte,
mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten
sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der
Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen
Rücktritt beschlossen hat,
die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst
ist oder
im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen
Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl
stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden
nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen
Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen,
so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen
Betriebsratswahlen neu zu wählen.
§ 21Amtszeit
Die
regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit
beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem
Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit.
Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13
Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des
§ 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres,
in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2
Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses
des neu gewählten Betriebsrats.
§ 24Erlöschen
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
4. Verlust der Wählbarkeit,
5. Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des
Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der
Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es
sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im
Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat
im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von
Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der
Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein
Stellvertreter berechtigt.
§ 27Betriebsausschuss
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr
Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss
besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter
und bei Betriebsräten mit
9 bis 15
Mitgliedern
aus 3 weiteren
Ausschussmitgliedern,
17 bis 23
Mitgliedern
aus 5 weiteren
Ausschussmitgliedern,
25 bis 35
Mitgliedern
aus 7 weiteren
Ausschussmitgliedern,
37 oder
mehr
Mitgliedern
aus 9 weiteren
Ausschussmitgliedern.
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner
Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach
den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren
Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so
erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in
geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln
der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden
Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss
mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur
selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss
von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die
Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von
Aufgaben.
§ 29Einberufung
der Sitzungen
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat
der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs.
1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands
leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen
Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der
Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und
leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des
Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der
Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die
Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und
Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der
Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der
Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen,
so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden
mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes
Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und
Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung
einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die
Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des
Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die
auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er
ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der
Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
§ 30Betriebsratssitzungen
Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der
Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der
Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen
Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt
der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind
nicht öffentlich. Sie finden als Präsenzsitzung statt. (2) „ Abweichend von Absatz 1 Satz 5
kann die Teilnahme an einer Betriebs-ratssitzung mittels Video- und
Telefonkonferenz erfolgen, wenn 1. die Voraussetzungen für eine solche
Teilnahme in der Geschäftsordnung un-ter Sicherung des Vorrangs der
Präsenzsitzung festgelegt sind,2. nicht mindestens ein Viertel der
Mitglieder des Betriebsrats binnen einer vondem Vorsitzenden zu
bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und3. sichergestellt
ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis
nehmenkönnen.Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. (3) Erfolgt die Betriebsratssitzung
mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teil-nahme mittels Video- und
Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.“[BR-Mod]
§ 31Teilnahme
der Gewerkschaften
Auf
Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein
Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den
Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der
Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.
§ 32 Teilnahme der Schwerbedindertenvertretung
Die
Schwerbehindertenvertreteung(§ 177 des Neunten Buches Sozialgesertbuch)
kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratened teilnehmen.
§ 38Freistellungen
(1)
Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in
Betrieben mit in der Regel
200
bis 500
Arbeitnehmern ein
Betriebsratsmitglied,
501
bis 900
Arbeitnehmern 2
Betriebsratsmitglieder,
901
bis 1.500
Arbeitnehmern 3
Betriebsratsmitglieder,
1.501
bis 2.000
Arbeitnehmern 4
Betriebsratsmitglieder,
2.001
bis 3.000
Arbeitnehmern 5
Betriebsratsmitglieder,
3.001
bis 4.000
Arbeitnehmern 6
Betriebsratsmitglieder,
4.001
bis 5.000
Arbeitnehmern 7
Betriebsratsmitglieder,
5.001
bis 6.000
Arbeitnehmern 8
Betriebsratsmitglieder,
6.001
bis 7.000
Arbeitnehmern 9
Betriebsratsmitglieder,
7.001
bis 8.000
Arbeitnehmern 10
Betriebsratsmitglieder,
8.001
bis 9.000
Arbeitnehmern 11
Betriebsratsmitglieder,
9.001
bis 10.000
Arbeitnehmern 12
Betriebsratsmitglieder.
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene
weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied
freizustellen. Freistellungen können auch in Form von
Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den
Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch
Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen
über die Freistellung vereinbart werden.
(2)
Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit
dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein
Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird
dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die
Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der
Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die
Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die
Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der
Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch
den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der
Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis
mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt.
Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach
§ 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung
nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei
volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre
nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder
dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung
nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der
Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der
Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der
Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung
nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle
aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der
Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
§ 40Kosten
und Sachaufwand des Betriebsrats
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats
entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die
laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang
Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie
Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
§ 43Regelmäßige
Betriebs- und
Abteilungsversammlungen
(1)
Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine
Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu
erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so
hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten
Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die
Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der
Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere
Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz
1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn
dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.
(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und
Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber
oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in
einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen
einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im
Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten
ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und
Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu
berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
gefährdet werden.
(3)
Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von
mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer
verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten
Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der
Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser
rechtzeitig zu verständigen.
(4)
Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der
Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine
Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im
vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine
Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.
§ 44Zeitpunkt
und Verdienstausfall
(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1
bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen
Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die
Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit
der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen
Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt
auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs
außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den
Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen,
sind vom Arbeitgeber zu erstatten.
(2) Sonstige Betriebs- oder
Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon
kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im
Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte
Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der
Arbeitnehmer zu mindern.
§ 45Themen
der Betriebs- und Abteilungsversammlungen
Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können
Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer,
sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie
Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der
Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration
der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln, die
den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die
Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und
Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und
zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.
§ 46Beauftragte
der Verbände
(1) An den Betriebs- oder
Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs-
oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der
Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der
Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat
vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
in den fehlenden §§ Gesamt- und Konzern-BR
Betriebliche
Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 60Errichtung
und Aufgabe
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens
fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
(jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung
beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben[BR_mod],
werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange
der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.
§ 61Wahlberechtigung
und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1
genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben oder die zu ihrerBerufsausbildung beschäftigt sind[BR_mod] ; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.
Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und
Auszubildendenvertretern
gewählt
§ 62Zahl
der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend-
und
Auszubildendenvertretung
(1)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in
der Regel
5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus einer Person,
21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Mitgliedern,
151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7
Mitgliedern,
301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9
Mitgliedern,
501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11
Mitgliedern,
701 bis 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 13
Mitgliedern,
mehr als 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 15
Mitgliedern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen
Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in §
60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.
(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1
genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens
entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und
Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei
Mitgliedern besteht.
§ 63Wahlvorschriften
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der
Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der
Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der
Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs.
1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20
entsprechend.
(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand
nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der
Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner
Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2
Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der
Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen Arbeitnehmern
gestellt werden.
(4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100[BR_mod] der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a
entsprechend. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Fall
des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1
auf drei Wochen verkürzt.
(5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 [BR_mod] der
in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend.
§ 64Zeitpunkt
der Wahlen und Amtszeit
(1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und
Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1.
Oktober bis 30. November statt. Für die Wahl der Jugend- und
Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2
bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
......
§ 65Geschäftsführung
(1)
Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§
24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2
sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt
entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder
ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.
§ 66Aussetzung
von Beschlüssen des Betriebsrats
(1)
Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen
Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung
wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist
auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche
auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls
mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden
kann.
(2) Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann
der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn
der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.
§ 67Teilnahme
an Betriebsratssitzungen
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden
Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die
gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.
(2)
Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu
fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1
genannten Arbeitnehmer betreffen.
(3)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat
beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste
Tagesordnung zu setzen. Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die
besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, der
Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.
§ 68Teilnahme
an gemeinsamen Besprechungen
Der Betriebsrat hat die Jugend- und
Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die
besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
§ 70Allgemeine
Aufgaben
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat
folgende allgemeine Aufgaben:
1. Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern
dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der
zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim
Betriebsrat zu beantragen;
1a Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen
Gleichstellung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer entsprechend §
80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebsrat zu beantragen;
2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 60 Abs. 1
genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen,
Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
durchgeführt werden;
3. Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern,
insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls
sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung
hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die
betroffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über den Stand und
das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren;
4. die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1 genannter
Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim
Betriebsrat zu beantragen.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und
Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und
umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer
Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
§ 71Jugend-
und Auszubildendenversammlung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann
vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem
Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung
einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die
betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem
anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§
44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Gesamt- und Konzern-JAVs in den fehlenden §§
§ 74Grundsätze
für die Zusammenarbeit
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen
mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie
haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu
verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten zu machen.
(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger
Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat
haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der
Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede
parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung
von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer,
umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine
Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.
(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes
Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre
Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.
§ 75Grundsätze
für die Behandlung der Betriebsangehörigen
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu
wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von
Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede
Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer
ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer
Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung,
ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder
Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität
unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der
Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen
und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der
Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern
§ 76Einigungsstelle
(1)
Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf
eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine
ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer
gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat
bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen
Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die
Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das
Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über
die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig
zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit
Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende
zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht
zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der
erneuten Beschlussfassung teil. Die
Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom
Vorsitzen-den zu unterschreiben oder in elektronischer Form
niederzulegen und vom Vorsitzen-den mit seiner qualifizierten
elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeberund Betriebsrat
zuzuleiten [BR_mod]
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere
Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der
Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt
eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten
Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so
entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach
Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre
Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs
und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die
Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber
oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage
der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend
gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur
tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden
einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem
Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der
Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle
nicht ausgeschlossen.
(8)
Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in
Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche
Schlichtungsstelle tritt.
(1)
Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie
auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber
durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung
des Betriebs eingreifen.
(2)
Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam
zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden
Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen
auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden
Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben
Arbeit-geber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. [BR_mod] Der Arbeitgeber hat die
Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige
Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder
üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer
Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den
Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar
und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung
Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des
Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen.
Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig,
als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung
vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der
Verjährungsfristen.
(5)
Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist,
mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung
gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der
Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt
werden.
§ 78aSchutz
Auszubildender in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen
Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies
drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem
Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter
Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die
Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im
Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist
insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das
Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der
Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats,
der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum
Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
festzustellen,
dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird,
oder
das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis
aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter
Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet
werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der
Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern
der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon
Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1
nachgekommen ist.
§ 79Geheimhaltungspflicht
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse,
die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden
und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet
worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch
nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht
gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber
dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem
Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im
Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle
(§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder
und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats,
der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und
Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der
Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten
Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen
Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen
Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder
von Arbeitgebervereinigungen.
§ 79a Datenschutz
Bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschrif-ten über den
Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in
sei-ner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten
verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung
Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtli-chen Vorschriften.
Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der
Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften [BR_mod
§ 80Allgemeine
Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine
Aufgaben:
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer
geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften,
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen,
beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen
und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-,
Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu
fördern;
3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und
Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt
erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung
hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und
das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger
besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der
Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng
zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und
Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu
fördern;
7. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und
das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu
fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen
Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem
Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu
unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die
Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum
Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die
zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder
ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die
Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Soweit es zur
ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich
ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als
Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die
Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche
Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung
seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss
der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder
Anwen-dung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die
Hinzuziehung eines Sach-verständigen als erforderlich. Gleiches gilt,
wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat aufeinen ständigen
Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen. [BR_mod]
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der
Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
Mitwirkungs-
und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
§ 81Unterrichtungs-
und Erörterungspflicht des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über
dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit
und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten.
Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall-
und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt
ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser
Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen
Maßnahmen zu belehren.
(2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich
ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt
entsprechend.
(3)
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber
die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können.
(4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über
die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze
vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz,
die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu
unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des
Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der
Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche
Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten
den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer
kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
§ 83Einsicht
in die Personalakten
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über
ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein
Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats
hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit
es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung
entbunden wird.
(2)
Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser
auf sein Verlangen beizufügen.
§ 84Beschwerderecht
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei
den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom
Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder
ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er
kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung
hinzuziehen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über
die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die
Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen
dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
§ 85Behandlung
von Beschwerden durch den Betriebsrat
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von
Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt
erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und
Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der
Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein
Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die
Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 86Ergänzende
Vereinbarungen
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden.
Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die
Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.
§ 86aVorschlagsrecht
der Arbeitnehmer
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem
Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von
mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat
der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung
einer Betriebsratssitzung zu setzen.
Soziale
Angelegenheiten
§ 87Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche
oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten
mitzubestimmen:
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der
Arbeitnehmer im Betrieb;
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der
Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
vorübergehende
Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der
Arbeitsentgelte;
Aufstellung
allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die
Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer,
wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein
Einverständnis erzielt wird;
Einführung
und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,
das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
Regelungen
über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über
den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der
Unfallverhütungsvorschriften;
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen,
deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern
beschränkt ist;
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern
mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet
werden, sowie die allgemeine Festlegung der
Nutzungsbedingungen;
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die
Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung
von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
Festsetzung
der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener
Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
Grundsätze
über das betriebliche Vorschlagswesen;
Grundsätze
über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser
Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs
eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im
Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunika-tionstechnik erbracht wird [BR_mod]
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit
nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat.
§ 88Freiwillige
Betriebsvereinbarungen
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere
geregelt werden
zusätzliche
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
Maßnahmen des betrieblichen
Umweltschutzes;
die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich
auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur
Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.
§ 89Arbeits-
und betrieblicher Umweltschutz
(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen,
dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im
Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden.
Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für
den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen
durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2
genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm
bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit
dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und
Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat
dem Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen
Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm
unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den
betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der
zuständigen Stellen mitzuteilen.
(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne
dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen
sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen,
Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden
Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.
(4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den
Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte
Betriebsratsmitglieder teil.
(5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die
Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen,
zu denen er nach den Absätzen 2 und 4 hinzuzuziehen ist.
(6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine
Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.
Gestaltung
von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
§ 90Unterrichtungs-
und Beratungsrechte
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die
Planung
von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-,
Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
von technischen Anlagen,
von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ein-schließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz [BR_mod] oder
der Arbeitsplätze
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die
vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer,
insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden
Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass
Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt
werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die
menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
§ 91Mitbestimmungsrecht
Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der
Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die
menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in
besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene
Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung
verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die
Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Personelle
Angelegenheiten
§ 92Personalplanung
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die
Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen
Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen
Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat
über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die
Vermeidung von Härten zu beraten.
(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber
Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre
Durchführung machen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des
§ 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und
Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen
und Männern
§ 93Ausschreibung
von Arbeitsplätzen
Der Betriebsrat kann verlangen, dass
Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte
Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs
ausgeschrieben werden.
§ 94Personalfragebogen,
Beurteilungsgrundsätze
(1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung
des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande,
so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle
ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche
Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den
Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner
Beurteilungsgrundsätze.
§ 95Auswahlrichtlinien
(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei
Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen
der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die
Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag
des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle
ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern
kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei
Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und
persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen.
Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht
zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat.
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die
Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer
von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung
der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses
üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz
beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht
als Versetzung.
§ 96Förderung
der Berufsbildung
(1)
Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen
Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und
den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die
Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf
Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und
mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu
beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen. (1a) Kommt im Rahmen der Beratung
nach Absatz 1 eine Einigung über Maßnah-men der Berufsbildung nicht
zustande, können der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die
Einigungsstelle um Vermittlung anrufen. Die Einigungsstelle hat eine
Einigung der Par-teien zu versuchen[BR_mod]
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu
achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten
den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder
außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie
haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer,
Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu
berücksichtigen.
§ 97Einrichtungen
und Maßnahmen der Berufsbildung
(1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über
die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur
Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und
die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.
(2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder
durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen
Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur
Erfüllen ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat
bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung
mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die
Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
§ 98Durchführung
betrieblicher Bildungsmaßnahmen
(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von
Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.
(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer
mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten
Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die
persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und
arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht
besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.
(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen
der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen
der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die
Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten
ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die
Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs
an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die
nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung
nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat.
(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung
nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen,
dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die
Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf
Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach
vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das
Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10.000 Euro. Führt der Arbeitgeber
die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider
nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu
erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld
anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag
der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des
Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben
unberührt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend,
wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.
§ 99Mitbestimmung
bei personellen Einzelmaßnahmen
(1)
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten
Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder
Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu
unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen
und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem
Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über
die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des
Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen
und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht
genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen.
Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im
Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2
bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der
Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer
vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79
Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung
verweigern, wenn
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung,
eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem
Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine
gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen
würde,
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95
verstoßen würde,
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge
der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt
werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus
betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als
Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die
Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme
benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person
des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb
unterblieben ist oder
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für
die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder
Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder
durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze,
insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung,
stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung,
so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach
Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen.
Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner
Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die
Zustimmung als erteilt.
(4)
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber
beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
§ 100Vorläufige
personelle Maßnahmen
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus
sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme
im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der
Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage
aufzuklären.
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat
unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten.
Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen
dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich
mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige
personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei
Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats
und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen
Gründen dringend erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige
Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder
stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus
sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die
vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach
Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die
personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
§ 101Zwangsgeld
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme
im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch
oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2
Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim
Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle
Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme
nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu
erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch
Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für
jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
§ 102Mitbestimmung
bei Kündigungen
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu
hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung
mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene
Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche
Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem
Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.
Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur
Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche
Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem
Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen,
schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich
erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören.
§ 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des
Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden
Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend
berücksichtigt hat,
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz
im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens
weiterbeschäftigt werden kann,
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren
Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten
Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein
Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der
Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er
dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des
Betriebsrats zuzuleiten.
(5)
Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und
ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem
Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der
Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der
Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei
unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des
Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der
Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer
unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde
oder
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet
war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können
vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen
und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der
Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des
Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
§ 103Außerordentliche
Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
(1)
Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der
Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des
Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der
Zustimmung des Betriebsrats.
(2)
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht
sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche
Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In
dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer
Beteiligter. 2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht[BR_mod]
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten
Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen
würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn
der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist.
Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die
Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter
Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des
betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen
notwendig ist.
§ 104Entfernung
betriebsstörender Arbeitnehmer
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges
Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen
Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche
Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann
der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung
verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt,
dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung
durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung
einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch,
so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass
er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld
anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag
der Zuwiderhandlung 250 Euro.
§ 105Leitende
Angestellte
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle
Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist
dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.
Wirtschaftliche
Angelegenheiten
§ 106Wirtschaftsausschuss
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr
als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein
Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die
Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten
und den Betriebsrat zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss
rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des
Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu
unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich
daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu
den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr.
9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen
Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des
Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die
Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des
Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift
gehören insbesondere (3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
1.die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
2.die Produktions- und Absatzlage;
3.das Produktions- und Investitionsprogramm;
4.Rationalisierungsvorhaben;
5.Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
5a.Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
5b.Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz;
6.die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
7.die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
8.der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
9.die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;
9a.die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie
10.sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
§ 110Unterrichtung der Arbeitnehmer
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als
1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer
mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger
Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3
genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über
die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu
unterrichten.
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig
wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit
der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen
kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu
errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit
dem Betriebsrat.
§ 111Betriebsänderungen
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig
wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über
geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die
Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben
können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten
Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann
in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung
einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen
bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des
Satzes 1 gelten
1.Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von
wesentlichen Betriebsteilen,
2.Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen
Betriebsteilen,
3.Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von
Betrieben,
4.grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des
Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und
Fertigungsverfahren.
§ 112Interessenausgleich
über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat
ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so
ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und
Betriebsrat zu unterschreiben ;§ 77 Absatz 2Satz 3 gilt entsprechend. [BR_mod]Das Gleiche gilt für eine Einigung über
den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die
den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen
(Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer
Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht
anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die
geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht
zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand
der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann
die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit
übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der
Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der
Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden
der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur
für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter
Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der
Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten
über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die
Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine
Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den
Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan
nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung
eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer
Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen
Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche
Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei
hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere
von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung
wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung,
Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf
betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten,
Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des
Einzelfalles Rechnung tragen.
2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem
Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen
ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben
Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum
Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die
Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem
anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a. Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des
Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung
von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der
Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des
Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung
verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
§ 112aErzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau,
Neugründungen
(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im
Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von
Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn
1. in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20
vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens
6 Arbeitnehmer,
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger
als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten
Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer,
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger
als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten
Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer,
4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500
Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer,
aber mindestens 60 Arbeitnehmer
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung
gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung
veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von
Aufhebungsverträgen.
(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung
auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner
Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der
rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend
für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.
§ 113Nachteilsausgleich
(1) Weicht der Unternehmer von einem
Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden
Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung
entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den
Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des
Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer
Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der
Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten
auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111
durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat
versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen
werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
Arbeitszeitgesetz(ArbZG)
§ 3Arbeitszeit
der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer
darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden
nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder
innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht
überschritten werden.
§ 4Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende
Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als
sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr
als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1
können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt
werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer
nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
§ 5Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der
täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf
Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann
in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und
Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur
Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie
in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde
verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines
Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer
anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in
Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und
Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen
während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit
betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
§ 9Sonn-
und Feiertagsruhe
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und
gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit
regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und
Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden,
wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der
Betrieb ruht.
.....
HGB
Kaufleute
§ 1
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist,
wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es
sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
§ 2
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen
Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als
Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des
Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer
ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für
die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften
herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der
Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die
Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
§ 3
(1) Auf den Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung.
(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches
Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe,
daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur
nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung
kaufmännischer Firmen gelten.
(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder
Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des
land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf
das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze
1 und 2 entsprechende Anwendung.
§ 5
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen,
so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft,
nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene
Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.
§ 6
(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen
Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
.....
Handelsregister
Unternehmensregister
§ 8Handelsregister
(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten
elektronisch geführt.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter
Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den
Verkehr gebracht werden.
§ 8aEintragungen
in das Handelsregister;
Verordnungsermächtigung
(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird
wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen
bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich
unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische
Führung des Handelsregisters, die elektronische Anmeldung, die
elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu
treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387
Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende
Vorschriften erlassen werden. Dabei können sie auch Einzelheiten der
Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder
elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung
durch das Gericht sicherzustellen. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
§ 8bUnternehmensregister
(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich
einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz
elektronisch geführt.
(2) Über die Internetseite des
Unternehmensregisters sind zugänglich:
1.
Eintragungen im Handelsregister und deren Bekanntmachung und
zum Handelsregister eingereichte Dokumente;
2.
Eintragungen im Genossenschaftsregister und deren
Bekanntmachung und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente;
3.
Eintragungen im Partnerschaftsregister und deren
Bekanntmachung und zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente;
4.
Unterlagen der Rechnungslegung nach den §§ 325 und 339, soweit
sie bekannt gemacht wurden;
5.
gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger;
6.
im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a des
Aktiengesetzes;
7.
Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem
Wertpapierhandelsgesetz oder dem Vermögensanlagengesetz im
Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorständen und
Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im
Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der
Börsenzulassungs-Verordnung im Bundesanzeiger;
8.
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen von
Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten
Investmentgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem
Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz im Bundesanzeiger;
9.
Veröffentlichungen und sonstige der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellte Informationen nach den §§ 2b, 15 Abs. 1 und 2, §
15a Abs. 4, § 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v
Abs. 1 bis § 37x Abs. 1, §§ 37y, 37z Abs. 4 und § 41 Abs. 4a des
Wertpapierhandelsgesetzes, sofern die Veröffentlichung nicht bereits
über Nummer 4 oder Nummer 7 in das Unternehmensregister eingestellt
wird;
10.
Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die
Veröffentlichung selbst nicht bereits über Nummer 7 oder Nummer 9 in
das Unternehmensregister eingestellt wird;
11.
Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der
Insolvenzordnung, ausgenommen Verfahren nach dem Neunten Teil der
Insolvenzordnung.
(3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister
sind dem Unternehmensregister zu übermitteln:
1.
die Daten nach Absatz 2 Nr. 4 bis 8 und die nach § 326 Absatz
2 von einer Kleinstkapitalgesellschaft hinterlegten Bilanzen durch den
Betreiber des Bundesanzeigers;
2.
die Daten nach Absatz 2 Nr. 9 und 10 durch den jeweils
Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm mit der Veranlassung der
Veröffentlichung beauftragten Dritten.
Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Daten nach Absatz 2 Nr. 1
bis 3 und 11 zum Unternehmensregister, soweit die Übermittlung für die
Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über die Internetseite des
Unternehmensregisters erforderlich ist. Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die Übermittlung der
Veröffentlichungen und der sonstigen der Öffentlichkeit zur Verfügung
gestellten Informationen nach den §§ 2b, 15 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 4,
§ 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis §
37x Abs. 1, §§ 37y, 37z Abs. 4 und § 41 Abs. 4a des
Wertpapierhandelsgesetzes an das Unternehmensregister zur Speicherung
und kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und
erforderlich sind. Die Bundesanstalt kann die gebotene Übermittlung der
in Satz 3 genannten Veröffentlichungen, der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellten Informationen und Mitteilung auf Kosten des
Pflichtigen vornehmen, wenn die Übermittlungspflicht nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
erfüllt wird. Für die Überwachungstätigkeit der Bundesanstalt gelten §
4 Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 7, 9 und 10, § 7 und § 8 des
Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
(4) Die Führung des Unternehmensregisters
schließt die Erteilung von Ausdrucken sowie die Beglaubigung
entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der im Unternehmensregister
gespeicherten Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn des Absatzes 2 Nr.
4 ein. Gleiches gilt für die elektronische Übermittlung von zum
Handelsregister eingereichten Schriftstücken nach § 9 Abs. 2, soweit
sich der Antrag auf Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn des Absatzes
2 Nr. 4 bezieht; § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 9Einsichtnahme
in das Handelsregister und das Unternehmensregister
(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister
sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu
Informationszwecken gestattet. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen
das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die
Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind, und sind für die
Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die
Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung
abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können ein
länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und
Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der
Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes
sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der
Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren.
(2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhanden,
kann die elektronische Übermittlung nur für solche Schriftstücke
verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der
Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden.
(3) Die Übereinstimmung der übermittelten Daten
mit dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handelsregister
eingereichten Dokumenten wird auf Antrag durch das Gericht beglaubigt.
Dafür ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem
Signaturgesetz zu verwenden.
(4) Von den Eintragungen und den eingereichten
Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt werden. Von den zum
Handelsregister eingereichten Schriftstücken, die nur in Papierform
vorliegen, kann eine Abschrift gefordert werden. Die Abschrift ist von
der Geschäftsstelle zu beglaubigen und der Ausdruck als amtlicher
Ausdruck zu fertigen, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird.
(5) Das Gericht hat auf Verlangen eine
Bescheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstandes
einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass
eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
(6) Für die Einsichtnahme in das
Unternehmensregister gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Anträge nach
den Absätzen 2 bis 5 können auch über das Unternehmensregister an das
Gericht vermittelt werden. Die Einsichtnahme in die Bilanz einer
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a), die von dem Recht nach § 326
Absatz 2 Gebrauch gemacht hat, erfolgt nur auf Antrag durch
Übermittlung einer Kopie.
§ 12Anmeldungen
zur Eintragung und Einreichungen
(1) Anmeldungen zur Eintragung in das
Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form
einzureichen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung
erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines
Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden.
Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit
tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
(2) Dokumente sind elektronisch einzureichen.
Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist
für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung
einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes
Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so
ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des
Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.
§ 14
Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur
Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist
hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld
anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend
Euro nicht übersteigen.
§ 15
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht
eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen
Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht
entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein
Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei
Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der
Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist,
daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann
sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die
Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es
sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister
eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder
Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die
Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der
Zweigniederlassung entscheidend.
§ 17
(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name,
unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen
und verklagt werden.
§ 18
(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des
Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die
geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die
angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im
Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur
berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
§ 19
(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21,
22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird,
enthalten:
1.
bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann",
"eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung
dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.";
2.
bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene
Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung;
3.
bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung
"Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung
dieser Bezeichnung.
(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet,
muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen
gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten,
welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
§ 21
Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des
Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die
bisherige Firma fortgeführt werden
§ 22
(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter
Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die
bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen
Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das
Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige
Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma
ausdrücklich willigen.
(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines
Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses
übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 23
Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft,
für welches sie geführt wird, veräußert werden.
§ 24
(1) Wird jemand in ein bestehendes
Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer
Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer
solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung
die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des
bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.
(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters,
dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der
Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner
Erben.
§ 25
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes
Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung
eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet
für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des
früheren Inhabers. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten
den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der
bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma
gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem
Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister
eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem
Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet
der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren
Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund
vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in
handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
§ 26
(1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf
Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in § 25 Abs. 3
bezeichneten Kundmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten
haftbar, so haftet der frühere Geschäftsinhaber für diese
Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und
daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine
gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder
beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der
Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt im Falle des § 25 Abs.
1 mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Firma in das
Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen wird,
im Falle des § 25 Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem die Übernahme
kundgemacht wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210,
211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1
Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es
nicht, soweit der frühere Geschäftsinhaber den Anspruch schriftlich
anerkannt hat.
§ 28
(1) Tritt jemand als persönlich haftender
Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines
Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die
frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts
entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in
dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als
auf die Gesellschaft übergegangen.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem
Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister
eingetragen und bekanntgemacht oder von einem Gesellschafter dem
Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird der frühere Geschäftsinhaber Kommanditist und haftet die
Gesellschaft für die im Betrieb seines Geschäfts entstandenen
Verbindlichkeiten, so ist für die Begrenzung seiner Haftung § 26
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 26 Abs. 1
bestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an dem die Gesellschaft
in das Handelsregister eingetragen wird. Dies gilt auch, wenn er in der
Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen
geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt
unberührt
§ 29
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma,
den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner
Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die
Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
§ 30
(1) Jede neue Firma muß sich von allen an
demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das
Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen
Firmen deutlich unterscheiden.
(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits
eingetragenen Kaufmann die gleichen Vornamen und den gleichen
Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma
bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich
von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
(3) Besteht an dem Ort oder in der Gemeinde, wo
eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche
eingetragene Firma, so muß der Firma für die Zweigniederlassung ein der
Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden.
(4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt
werden, daß benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine
Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind.
§ 33
(1) Eine juristische Person, deren Eintragung in
das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art
und den Umfang ihres Gewerbebetriebs zu erfolgen hat, ist von
sämtlichen Mitgliedern des Vorstands zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Satzung der
juristischen Person und die Urkunden über die Bestellung des Vorstands
in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen;
ferner ist anzugeben, welche Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder
haben. Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen
Person, der Gegenstand des Unternehmens, die Mitglieder des Vorstandes
und ihre Vertretungsmacht anzugeben. Besondere Bestimmungen der Satzung
über die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen.
(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist
durch den Vorstand anzumelden.
(4) Für juristische Personen im Sinne von Absatz
1 gilt die Bestimmung des § 37a entsprechend.
§ 48
(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des
Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels
ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen
gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).
§ 49
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von
gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen,
die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung und Belastung von
Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis
besonders erteilt ist.
§ 50
(1) Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura
ist Dritten gegenüber unwirksam.
(2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung,
daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von
Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit
oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
(3) Eine Beschränkung der Prokura auf den
Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist
Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter
verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen
im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine
Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als
Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.
§ 51
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß
er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz
beifügt.
§ 52
(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der
Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich,
unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
(2) Die Prokura ist nicht übertragbar.
(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des
Inhabers des Handelsgeschäfts.
§ 53
(1) Die Erteilung der Prokura ist von dem
Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies
zur Eintragung angemeldet werden.
(2) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher
Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.
§ 54
(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum
Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu
einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme
einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so
erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte
und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes
oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung oder Belastung von
Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme
von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur
ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.
(3) Sonstige Beschränkungen der
Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu
lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
§ 55
(1) Die Vorschriften des § 54 finden auch
Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, die Handelsvertreter sind oder
die als Handlungsgehilfen damit betraut sind, außerhalb des Betriebs
des Prinzipals Geschäfte in dessen Namen abzuschließen.
(2) Die ihnen erteilte Vollmacht zum Abschluß
von Geschäften bevollmächtigt sie nicht, abgeschlossene Verträge zu
ändern, insbesondere Zahlungsfristen zu gewähren.
(3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie nur
berechtigt, wenn sie dazu bevollmächtigt sind.
(4) Sie gelten als ermächtigt, die Anzeige von
Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt
werde, sowie ähnliche Erklärungen, durch die ein Dritter seine Rechte
aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sie vorbehält,
entgegenzunehmen; sie können die dem Unternehmer (Prinzipal)
zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises geltend machen.
§ 56
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist,
gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem
derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen
§ 57
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der
Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat
mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz zu zeichnen.
§ 60
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung
des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem
Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte
machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines
Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung
des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der
Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.
§ 62
(1) Der Prinzipal ist verpflichtet, die
Geschäftsräume und die für den Geschäftsbetrieb bestimmten
Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten,
auch den Geschäftsbetrieb und die Arbeitszeit so zu regeln, daß der
Handlungsgehilfe gegen eine Gefährdung seiner Gesundheit, soweit die
Natur des Betriebs es gestattet, geschützt und die Aufrechterhaltung
der guten Sitten und des Anstands gesichert ist.
(2) Ist der Handlungsgehilfe in die häusliche
Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Prinzipal in Ansehung des Wohn-
und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit
diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit
Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des
Handlungsgehilfen erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Prinzipal die ihm in Ansehung
des Lebens und der Gesundheit des Handlungsgehilfen obliegenden
Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum
Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften
der §§ 842 bis 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(4) Die dem Prinzipal hiernach obliegenden
Verpflichtungen können nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder
beschränkt werden.
§ 64
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen
zukommenden Gehalts hat am Schluß jedes Monats zu erfolgen. Eine
Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll,
ist nichtig.
§ 74
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und
dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung
des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt
(Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer
vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen
enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich,
wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine
Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die
Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen
Leistungen erreicht.
§ 159
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus
Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der
Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die
Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des
Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister
des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die
Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung
mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre
Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der
aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die
der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
§ 161
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den
Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet
ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen
von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten
Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem
anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht
stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes
vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die
offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 162
(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den
in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten
und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren
Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der
Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.
(2) Bei der Bekanntmachung der Eintragung der
Gesellschaft sind keine Angaben zu den Kommanditisten zu machen; die
Vorschriften des § 15 sind insoweit nicht anzuwenden.
(3) Diese Vorschriften finden im Falle des
Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft
und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer
Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
§ 164
Die Kommanditisten sind von der Führung der
Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung
der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei
denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des
Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116
Abs. 3 bleiben unberührt.
§ 166
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die
abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen
Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung
ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem
Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das
Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz
und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die
Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
§ 167
(1) Die Vorschriften des § 120 über die
Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auch für den
Kommanditisten.
(2) Jedoch wird der einem Kommanditisten
zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, als
dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.
(3) An dem Verlust nimmt der Kommanditist nur
bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen
Einlage teil.
§ 168
(1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinn
bestimmen sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der
Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den Vorschriften des § 121 Abs. 1
und 2.
(2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesen
Betrag übersteigt, sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht
ein anderes vereinbart ist, ein den Umständen nach angemessenes
Verhältnis der Anteile als bedungen.
§ 172
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der
Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die
Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen
Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus
dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur
berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder
ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch
die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist
den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten
zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht
geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile
entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der
geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme
der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.
Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn
des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in
gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht,
ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft,
bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person
ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit
sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt
ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern
eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei
der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der
Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die
Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen
Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus
dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur
berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder
ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch
die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist
den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten
zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht
geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile
entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der
geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme
der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.
Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn
des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in
gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht,
ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt
die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in
Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies
gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine
offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der
ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist
§ 173
(1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft
als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171 und 172 für
die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft,
ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist
Dritten gegenüber unwirksam.
§ 176
(1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte
begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen
Bezirk sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder
Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur
Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem
persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß seine Beteiligung
als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt
nicht zur Anwendung, soweit sich aus § 2 oder § 105 Abs. 2 ein anderes
ergibt.
(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende
Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1
für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in
das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft
entsprechende Anwendung.
1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das
Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat,
eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn
zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten
Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden
Gesellschafter, es sei denn, daß seine Beteiligung als Kommanditist dem
Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung,
soweit sich aus § 2 oder § 105 Abs. 2 ein anderes ergibt.(2) Tritt ein
Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die
Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem
Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten
Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung
§ 177
Beim Tod eines Kommanditisten wird die
Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den
Erben fortgesetzt.
Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels
abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt.
GmbHGesetz
§ 1Zweck;
Gründerzahl
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich
zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch
eine oder mehrere Personen errichtet werden.
§ 2Form
des Gesellschaftsvertrags
(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller
Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
(1a) Die Gesellschaft kann in einem
vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei
Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im
vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll
zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden
Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als
Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die
Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag
entsprechende Anwendung.
(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist
nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht
zulässig.
(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller
Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
(1a) Die Gesellschaft kann in einem
vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei
Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im
vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll
zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden
Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als
Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die
Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag
entsprechende Anwendung.
(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist
nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht
zulässig.
(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller
Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
(1a) Die Gesellschaft kann in einem
vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei
Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im
vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll
zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden
Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als
Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die
Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag
entsprechende Anwendung.
(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist
nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht
zulässig.
(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller
Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
(1a) Die Gesellschaft kann in einem
vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei
Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im
vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll
zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden
Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als
Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die
Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag
entsprechende Anwendung.
(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist
nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht
zulässig.
(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller
Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
(1a) Die Gesellschaft kann in einem
vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei
Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im
vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll
zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden
Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als
Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die
Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag
entsprechende Anwendung.
(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist
nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht
zulässig.
(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller
Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
(1a) Die Gesellschaft kann in einem
vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei
Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im
vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll
zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden
Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als
Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die
Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag
entsprechende Anwendung.
(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist
nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht
zulässig.
(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller
Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
(1a) Die Gesellschaft kann in einem
vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei
Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im
vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll
zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden
Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als
Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die
Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag
entsprechende Anwendung.
(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist
nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht
zulässig.
§ 3Inhalt
des Gesellschaftsvertrags
(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2.
den Gegenstand des Unternehmens,
3.
den Betrag des Stammkapitals,
4.
die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder
Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage)
übernimmt.
(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit
beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von
Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft
auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in
den Gesellschaftsvertrag.
§ 5Stammkapital;
Geschäftsanteil
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß
mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.
(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss
auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der
Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen
Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der
Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital
übereinstimmen.
(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so
müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des
Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im
Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in
einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen
für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang
eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden
letzten Geschäftsjahre anzugeben.
§ 6Geschäftsführer
(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere
Geschäftsführer haben.
(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche,
unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht
sein, wer
1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner
Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem
Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren
Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig,
ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der
Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des
Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens
(Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs
(Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399
des Aktiengesetzes,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes,
§ 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17
des Publizitätsgesetzes oder
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des
Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer
von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht
eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen
einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.
(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter
oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder
im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten
Abschnitts.
(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß
sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen,
so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung
angehörenden Personen als die bestellten
Geschäftsführer.
(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob
fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die
Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch
für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr
gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.
§ 7Anmeldung
der Gesellschaft - mögliche Aufgabe Hauptseite Nr. 40 dort 109e)
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in
dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf
jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein
Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das
Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag
der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der
Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des
Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.
(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der
Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die
Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der
Geschäftsführer stehen.
§ 8Inhalt
der Anmeldung
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die
Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag
unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht
im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der
Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der
letzteren sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem
jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sind,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen
zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und
der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der
Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen
Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)
(2) In der Anmeldung ist die Versicherung
abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die
Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen
sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet.
Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der
Versicherung Nachweise (unter anderem Einzahlungsbelege) verlangen.
(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer
zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach
§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und daß sie
über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt
worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des
Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie
kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar,
durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder
einen Konsularbeamten erfolgen.
(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach
diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
§ 11Rechtszustand
vor der Eintragung
(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister
des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung als solche nicht.
(2) Ist vor der Eintragung im Namen der
Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und
solidarisch.
§ 13Juristische
Person; Handelsgesellschaft
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum
und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht
klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als
Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
§ 29Ergebnisverwendung
(1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf den
Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines
Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz
oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder als
zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des
Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen
ist. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen
Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so
haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den
Bilanzgewinn.
(2) Im Beschluß über die Verwendung des
Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag
nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als
Gewinn vortragen.
(3) Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der
Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der
Verteilung festgesetzt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und
abweichender Gewinnverteilungsabreden nach Absatz 3 Satz 2 können die
Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der
Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei
Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens und von bei der
steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht
im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, in andere
Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist entweder in
der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
(1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf den
Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines
Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz
oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder als
zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des
Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen
ist. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen
Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so
haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den
Bilanzgewinn.
(2) Im Beschluß über die Verwendung des
Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag
nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als
Gewinn vortragen.
(3) Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der
Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der
Verteilung festgesetzt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und
abweichender Gewinnverteilungsabreden nach Absatz 3 Satz 2 können die
Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der
Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei
Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens und von bei der
steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht
im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, in andere
Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist entweder in
der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
(1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich
eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der
sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag,
durch Beschluß nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund
des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung
unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz unter
Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder
werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von
Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn.
(2) Im Beschluß über die Verwendung des
Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag
nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als
Gewinn vortragen.
(3) Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der
Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der
Verteilung festgesetzt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und
abweichender Gewinnverteilungsabreden nach Absatz 3 Satz 2 können die
Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der
Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei
Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens und von bei der
steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht
im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, in andere
Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist entweder in
der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
§ 35Vertretung
der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft wird durch die
Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine
Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die
Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen
abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die
Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind
sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt,
es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist
der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die
Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die
Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im
Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen
abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden.
Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der
eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs.
2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der
Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand
der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer,
so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und
der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht
alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in
eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 37Beschränkungen
der Vertretungsbefugnis
(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft
gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den
Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den
Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt,
durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.
(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung
der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine
rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die
Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften
erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit
oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der
Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne
Geschäfte erfordert ist.
§ 43Haftung
der Geschäftsführer
(1) Die Geschäftsführer haben in den
Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten
verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen
Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz
verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem
zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der
Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene
Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den
Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende
Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der
Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der
Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung
eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden
Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.